Der gegen diesen berufungsgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs des Beklagten ist zulässig (§ 519 Abs. 1 Z 1 ZPO iVm der Unanwendbarkeit des § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO, da Ehesachen nicht zu bewerten sind), er ist auch berechtigt.Der gegen diesen berufungsgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs des Beklagten ist zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit der Unanwendbarkeit des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO, da Ehesachen nicht zu bewerten sind), er ist auch berechtigt.
Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht deckt sich mit der vom Obersten Gerichtshof in seiner nicht veröffentlichten Entscheidung vom 22. November 1961 zu 6 Ob 419/61 dargelegten Ableitung, Voraussetzung für die Nichteinrechnung der Tage des Postenlaufes in eine gesetzliche oder richterliche Frist gemäß § 89 Abs. 1 GOG sei die Adressierung der Sendung an das zuständige Gericht, die Adressierung an ein anderes Gericht schade ausnahmsweise nicht, wenn die Einlaufstelle dieses als Empfänger bezeichneten unzuständigen und des zuständigen Gerichtes gemäß § 37 Abs. 2 Geo vereint seien und dem Beamten der Einlaufstelle nach dem Inhalt der Eingabe die unverzügliche Zuteilung an die richtige Abteilung des zuständigen Gerichtes möglich sei; dies müsse aber ausgeschlossen werden, wenn die Briefsendung infolge Adressierung an den Behördenleiter, der als solcher nicht das Gericht, sondern Organ der Justizverwaltung sei, in der Einlaufstelle gemäß § 101 Abs. 1 Geo nicht geöffnet werden dürfe. Der erkennende Senat vermag nach neuerlicher Abwägung der Regelungszwecke und -inhalte des § 89 Abs. 1 GOG einerseits und der Bedeutung der Vorschriften über die innere Einrichtung und den Geschäftsgang der Gerichte nach der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz andererseits die in inhaltlicher übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluß schon in der zitierten Vorentscheidung vertretene Auffassung nicht zu teilen. Zur Anbringung schriftlicher Eingaben soll den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren der Postweg offen stehen; bei fristgebundenen Verfahrenshandlungen soll ihnen dabei unabhängig von der vorhersehbaren Beförderungsdauer und auch deren zufälligen Verzögerungen die Ausnützung der vollen Frist dadurch gewahrt bleiben, daß auch eine nach dem Fristablauf bei dem Gericht, bei dem die Verfahrenshandlung zu setzen war, im Postwege einlangende Eingabe so behandelt werde, als wäre sie bereits am Tage der Postaufgabe an das erwähnte Gericht bei diesem eingelangt. Das setzt voraus, daß der Absender alles ihm Zumutbare für ein bei ordnungsgemäßem Postgang unverzügliches Einlangen der Sendung bei Gericht vorkehrt. Dazu gehört vor allem eine den Postvorschriften entsprechende Bezeichnung des Gerichtes, bei dem die Eingabe nach den Verfahrensvorschriften zu überreichen ist, als Empfänger. Unter diesem Gesichtspunkt des § 89 Abs. 1 GOG können alle Mängel bei der Postaufgabe vernachlässigt werden, die ohne Einfluß auf den ordnungsgemäßen Postenlauf geblieben sind, die also keine Abweichung von dem bei ordnungsgemäßer Postaufgabe zu erwartenden Postwege bewirkt haben. Eine solche sich auf Weg und Zeit der Postbeförderung negativ auswirkende Abweichung des Postweges ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Gleichgültig, ob die Postsendung mit dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe an den als Erstgericht einschreitenden Gerichtshof oder an den Präsidenten dieses Gerichtshofes adressiert wurde, sie war an kein anderes, der Post gegenüber als empfangsberechtigt ausgewiesenes Organ des Erstgerichtes auszufolgen und wurde auch nicht anders abgegeben.Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht deckt sich mit der vom Obersten Gerichtshof in seiner nicht veröffentlichten Entscheidung vom 22. November 1961 zu 6 Ob 419/61 dargelegten Ableitung, Voraussetzung für die Nichteinrechnung der Tage des Postenlaufes in eine gesetzliche oder richterliche Frist gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GOG sei die Adressierung der Sendung an das zuständige Gericht, die Adressierung an ein anderes Gericht schade ausnahmsweise nicht, wenn die Einlaufstelle dieses als Empfänger bezeichneten unzuständigen und des zuständigen Gerichtes gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Geo vereint seien und dem Beamten der Einlaufstelle nach dem Inhalt der Eingabe die unverzügliche Zuteilung an die richtige Abteilung des zuständigen Gerichtes möglich sei; dies müsse aber ausgeschlossen werden, wenn die Briefsendung infolge Adressierung an den Behördenleiter, der als solcher nicht das Gericht, sondern Organ der Justizverwaltung sei, in der Einlaufstelle gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Geo nicht geöffnet werden dürfe. Der erkennende Senat vermag nach neuerlicher Abwägung der Regelungszwecke und -inhalte des Paragraph 89, Absatz eins, GOG einerseits und der Bedeutung der Vorschriften über die innere Einrichtung und den Geschäftsgang der Gerichte nach der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz andererseits die in inhaltlicher übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluß schon in der zitierten Vorentscheidung vertretene Auffassung nicht zu teilen. Zur Anbringung schriftlicher Eingaben soll den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren der Postweg offen stehen; bei fristgebundenen Verfahrenshandlungen soll ihnen dabei unabhängig von der vorhersehbaren Beförderungsdauer und auch deren zufälligen Verzögerungen die Ausnützung der vollen Frist dadurch gewahrt bleiben, daß auch eine nach dem Fristablauf bei dem Gericht, bei dem die Verfahrenshandlung zu setzen war, im Postwege einlangende Eingabe so behandelt werde, als wäre sie bereits am Tage der Postaufgabe an das erwähnte Gericht bei diesem eingelangt. Das setzt voraus, daß der Absender alles ihm Zumutbare für ein bei ordnungsgemäßem Postgang unverzügliches Einlangen der Sendung bei Gericht vorkehrt. Dazu gehört vor allem eine den Postvorschriften entsprechende Bezeichnung des Gerichtes, bei dem die Eingabe nach den Verfahrensvorschriften zu überreichen ist, als Empfänger. Unter diesem Gesichtspunkt des Paragraph 89, Absatz eins, GOG können alle Mängel bei der Postaufgabe vernachlässigt werden, die ohne Einfluß auf den ordnungsgemäßen Postenlauf geblieben sind, die also keine Abweichung von dem bei ordnungsgemäßer Postaufgabe zu erwartenden Postwege bewirkt haben. Eine solche sich auf Weg und Zeit der Postbeförderung negativ auswirkende Abweichung des Postweges ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Gleichgültig, ob die Postsendung mit dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe an den als Erstgericht einschreitenden Gerichtshof oder an den Präsidenten dieses Gerichtshofes adressiert wurde, sie war an kein anderes, der Post gegenüber als empfangsberechtigt ausgewiesenes Organ des Erstgerichtes auszufolgen und wurde auch nicht anders abgegeben.
Die weitere Behandlung der Gerichtssendung war aber ausschließlich eine Angelegenheit der inneren Einrichtung der Gerichte und hatte mit der Postbeförderung, die mit der Abgabe der Sendung abgeschlossen war, nichts mehr zu tun. Das veranschaulicht die überlegung, daß die gerichtsinterne Behandlung der Eingabe in derselben Weise wie bei einer übersendung im Postwege vorgesehen gewesen wäre, wäre die Eingabe in einem verschlossenen Briefumschlag mit derselben Adressierung am letzten Tag der Frist während der Amtsstunden in den Einlaufkasten des Erstgerichtes eingeworfen worden.
Eine auf den Vorschriften über die gerichtsinterne Behandlung von Eingaben beruhende Verzögerung ist aber einer Partei - soweit nicht auf der Hand liegt, daß diese vorsätzlich auf eine solche Verzögerung hinwirkte, was nach der Aktenlage im vorliegenden Fall nicht angenommen werden kann - nicht anzulasten. Der Regelung des § 106 Abs. 4 Satz 2 Geo über die übertragung des vorläufig auf den Briefumschlag gesetzten Eingangsvermerkes auf die Eingabe selbst kann sinnvollerweise nur die hier entwickelte Auslegung zugrundegelegt werden.Eine auf den Vorschriften über die gerichtsinterne Behandlung von Eingaben beruhende Verzögerung ist aber einer Partei - soweit nicht auf der Hand liegt, daß diese vorsätzlich auf eine solche Verzögerung hinwirkte, was nach der Aktenlage im vorliegenden Fall nicht angenommen werden kann - nicht anzulasten. Der Regelung des Paragraph 106, Absatz 4, Satz 2 Geo über die übertragung des vorläufig auf den Briefumschlag gesetzten Eingangsvermerkes auf die Eingabe selbst kann sinnvollerweise nur die hier entwickelte Auslegung zugrundegelegt werden.
Der berufungsgerichtliche Zurückweisungsbeschluß war daher in Stattgebung des Rekurses aufzuheben und dem Berufungsgericht eine Entscheidung über die Berufung des Beklagten unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 52, ZPO.