Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Die Klage auf Schadenersatz aus einer dem Warschauer Abkommen unterliegenden Beförderung im internationalen Luftverkehr muß gemäß Art. 28 Abs 1 dieses Abkommens in dem Gebiet eines der Hohen Vertragsschließenden Teile erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, wo der Luftfrachtführer seinen Wohnsitz hat oder wo sich seine Hauptbetriebsleitung oder diejenige seiner Geschäftsstellen befindet, durch die der Vertrag abgeschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsortes. Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß es sich hier um die Bestimmung eines völkerrechtlichen Vertrages im Sinne des § 28 Abs 1 Z 2 JN handelt, durch die Österreich in den dort genannten Fällen zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist. Art. 28 Abs 1 WA regelt daher abschließend die Frage der internationalen (inländischen) Gerichtsbarkeit (Wiesbauer-Zetter, Transporthaftung, Anm. 2 zu Art. 28 WA; Schütz in Straube, HGB, Rz 1 zu Art. 28 WA). Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 28 Abs 1 WA ist aber das Vorliegen einer "internationalen Beförderung" im Sinne dieses Abkommens. Auch wenn daher der Vertrag über die Personenbeförderung zur Luft im vorliegenden Fall nach der von der Beklagten nicht mehr bestrittenen und zutreffenden Rechtsansicht des Rekursgerichtes durch ihre Geschäftsstelle in Wien mit der Klägerin abgeschlossen worden ist, so müßte dieser Luftbeförderungsvertrag, um für ihre Schadenersatzklage überhaupt die inländische Gerichtsbarkeit nach dem dritten Fall des Art. 28 Abs 1 WA begründen zu können, jedenfalls eine internationale Personenbeförderung durch Luftfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs 1 und 2 WA zum Gegenstand gehabt haben. Hiefür kommt hier von vornherein nur der erste Fall des Art. 1 Abs 2 WA in Betracht, also eine Beförderung, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Flugzeugwechsel stattgefunden hat oder nicht, in den Gebieten von zwei der Hohen Vertragsschließenden Teile liegen. Da Toronto als bloßer Zwischenlandepunkt außer Betracht bleiben muß, ergibt sich somit die Frage, ob Abgangs- und Bestimmungsort des Luftbeförderungsvertrages überhaupt in den Gebieten zweier verschiedener Vertragsstaaten gelegen sind. Das wäre dann nicht der Fall, wenn Lima als Bestimmungsort des Hinfluges und als Abgangsort des Rückfluges anzusehen wäre, weil Peru dem Warschauer Abkommen nicht als Vertragsstaat angehört. Allerdings ist bei einem von vornherein als eine einheitliche Leistung vereinbarten Hin- und Rückflug der Abgangsort (hier Mailand im Vertragsstaat Italien: BGBl. 1961/286 und 1971/161) zugleich auch Bestimmungsort, weil dort der Fluggast nach dem Beförderungsvertrag das Luftfahrzeug erst endgültig verläßt (vgl. Ruhwedel, Der Luftbeförderungsvertrag2, 189 mwN aus der deutschen Rechtsprechung). Ob dies auf den vorliegenden Luftbeförderungsvertrag noch zutrifft, bei dem der vereinbarte Hin- und Rückflug keineswegs - wie etwa auch bei einer vereinbarten Flugreise "rund um die Welt" - in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang standen, sondern wo dazwischen ein Zeitraum von mehr als 11 Monaten lag, muß hier aber nicht entschieden werden. Selbst wenn man nämlich bejahen wollte, daß der Luftbeförderungsvertrag von vornherein den als eine einheitliche Leistung vereinbarten Hin- und Rückflug von Mailand nach Lima und zurück, jeweils über Toronto als Zwischenlandepunkt, umfaßt hätte, so käme doch das von der Beklagten nunmehr ins Treffen geführte Argument zum Tragen, ein Luftbeförderungsvertrag sei in Ansehung der Personenbeförderung nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland ein absolutes Fixgeschäft (Ruhwedel, aaO, 161; BGH in NJW 1979, 495 und NJW 1983, 1322, jeweils mwN; in der letztgenannten Entscheidung wurde offen gelassen, ob ein solcher Beförderungsvertrag nicht auch als relatives Fixgeschäft betrachtet werden kann). Zwar ist diese Frage im vorliegenden Fall mangels einer behaupteten oder festgestellten anderslautenden Rechtswahl der Parteien (§ 35 Abs 1 IPR-Gesetz) gemäß § 36 IPR-Gesetz nach österreichischem Recht zu beurteilen, weil hier die Niederlassung des Luftbeförderers liegt, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wurde (Schütz, aaO, Rz 3 zu Art. 1 WA), doch zeitigt dies im Ergebnis keine abweichende Beurteilung:Die Klage auf Schadenersatz aus einer dem Warschauer Abkommen unterliegenden Beförderung im internationalen Luftverkehr muß gemäß Artikel 28, Absatz eins, dieses Abkommens in dem Gebiet eines der Hohen Vertragsschließenden Teile erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, wo der Luftfrachtführer seinen Wohnsitz hat oder wo sich seine Hauptbetriebsleitung oder diejenige seiner Geschäftsstellen befindet, durch die der Vertrag abgeschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsortes. Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß es sich hier um die Bestimmung eines völkerrechtlichen Vertrages im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN handelt, durch die Österreich in den dort genannten Fällen zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist. Artikel 28, Absatz eins, WA regelt daher abschließend die Frage der internationalen (inländischen) Gerichtsbarkeit (Wiesbauer-Zetter, Transporthaftung, Anmerkung 2 zu Artikel 28, WA; Schütz in Straube, HGB, Rz 1 zu Artikel 28, WA). Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Artikel 28, Absatz eins, WA ist aber das Vorliegen einer "internationalen Beförderung" im Sinne dieses Abkommens. Auch wenn daher der Vertrag über die Personenbeförderung zur Luft im vorliegenden Fall nach der von der Beklagten nicht mehr bestrittenen und zutreffenden Rechtsansicht des Rekursgerichtes durch ihre Geschäftsstelle in Wien mit der Klägerin abgeschlossen worden ist, so müßte dieser Luftbeförderungsvertrag, um für ihre Schadenersatzklage überhaupt die inländische Gerichtsbarkeit nach dem dritten Fall des Artikel 28, Absatz eins, WA begründen zu können, jedenfalls eine internationale Personenbeförderung durch Luftfahrzeuge im Sinne des Artikel eins, Absatz eins und 2 WA zum Gegenstand gehabt haben. Hiefür kommt hier von vornherein nur der erste Fall des Artikel eins, Absatz 2, WA in Betracht, also eine Beförderung, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Flugzeugwechsel stattgefunden hat oder nicht, in den Gebieten von zwei der Hohen Vertragsschließenden Teile liegen. Da Toronto als bloßer Zwischenlandepunkt außer Betracht bleiben muß, ergibt sich somit die Frage, ob Abgangs- und Bestimmungsort des Luftbeförderungsvertrages überhaupt in den Gebieten zweier verschiedener Vertragsstaaten gelegen sind. Das wäre dann nicht der Fall, wenn Lima als Bestimmungsort des Hinfluges und als Abgangsort des Rückfluges anzusehen wäre, weil Peru dem Warschauer Abkommen nicht als Vertragsstaat angehört. Allerdings ist bei einem von vornherein als eine einheitliche Leistung vereinbarten Hin- und Rückflug der Abgangsort (hier Mailand im Vertragsstaat Italien: BGBl. 1961/286 und 1971/161) zugleich auch Bestimmungsort, weil dort der Fluggast nach dem Beförderungsvertrag das Luftfahrzeug erst endgültig verläßt vergleiche Ruhwedel, Der Luftbeförderungsvertrag2, 189 mwN aus der deutschen Rechtsprechung). Ob dies auf den vorliegenden Luftbeförderungsvertrag noch zutrifft, bei dem der vereinbarte Hin- und Rückflug keineswegs - wie etwa auch bei einer vereinbarten Flugreise "rund um die Welt" - in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang standen, sondern wo dazwischen ein Zeitraum von mehr als 11 Monaten lag, muß hier aber nicht entschieden werden. Selbst wenn man nämlich bejahen wollte, daß der Luftbeförderungsvertrag von vornherein den als eine einheitliche Leistung vereinbarten Hin- und Rückflug von Mailand nach Lima und zurück, jeweils über Toronto als Zwischenlandepunkt, umfaßt hätte, so käme doch das von der Beklagten nunmehr ins Treffen geführte Argument zum Tragen, ein Luftbeförderungsvertrag sei in Ansehung der Personenbeförderung nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland ein absolutes Fixgeschäft (Ruhwedel, aaO, 161; BGH in NJW 1979, 495 und NJW 1983, 1322, jeweils mwN; in der letztgenannten Entscheidung wurde offen gelassen, ob ein solcher Beförderungsvertrag nicht auch als relatives Fixgeschäft betrachtet werden kann). Zwar ist diese Frage im vorliegenden Fall mangels einer behaupteten oder festgestellten anderslautenden Rechtswahl der Parteien (Paragraph 35, Absatz eins, IPR-Gesetz) gemäß Paragraph 36, IPR-Gesetz nach österreichischem Recht zu beurteilen, weil hier die Niederlassung des Luftbeförderers liegt, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wurde (Schütz, aaO, Rz 3 zu Artikel eins, WA), doch zeitigt dies im Ergebnis keine abweichende Beurteilung:
Wenn auch nach österreichischem Recht ein Personenbeförderungsvertrag mittels Luftfahrzeugen mit bestimmten Hin- und Rückflugterminen im Linienverkehr nicht als ein - gesetzlich nicht besonders geregeltes - "absolutes Fixgeschäft" angesehen werden kann, weil die Beförderungsleistung trotz fruchtlosen Verstreichens dieser Termine noch keineswegs objektiv unmöglich gemacht wurde (vgl. Koziol-Welser, Grundriß8, I, 233; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht3, I, 384), und im vorliegenden Fall die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist auch nicht bei sonstigem Rücktritt bedungen war (§ 919 erster Satz ABGB), so liegt doch ein "relatives Fixgeschäft" im Sinne des § 919 zweiter Satz ABGB vor, weil Natur und Zweck der vereinbarten Flugtermine schon im allgemeinen erkennen lassen, daß der Gläubiger (hier: Fluggast) an einer verspäteten Leistung kein Interesse hat (Koziol-Welser, aaO, I, 232; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 919).Wenn auch nach österreichischem Recht ein Personenbeförderungsvertrag mittels Luftfahrzeugen mit bestimmten Hin- und Rückflugterminen im Linienverkehr nicht als ein - gesetzlich nicht besonders geregeltes - "absolutes Fixgeschäft" angesehen werden kann, weil die Beförderungsleistung trotz fruchtlosen Verstreichens dieser Termine noch keineswegs objektiv unmöglich gemacht wurde vergleiche Koziol-Welser, Grundriß8, römisch eins, 233; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht3, römisch eins, 384), und im vorliegenden Fall die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist auch nicht bei sonstigem Rücktritt bedungen war (Paragraph 919, erster Satz ABGB), so liegt doch ein "relatives Fixgeschäft" im Sinne des Paragraph 919, zweiter Satz ABGB vor, weil Natur und Zweck der vereinbarten Flugtermine schon im allgemeinen erkennen lassen, daß der Gläubiger (hier: Fluggast) an einer verspäteten Leistung kein Interesse hat (Koziol-Welser, aaO, römisch eins, 232; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 919,).
Daraus folgt bereits, daß der zwischen der Klägerin und der Wiener Geschäftsstelle der Beklagten geschlossene Luftbeförderungsvertrag durch die Nichtinanspruchnahme des Rückflugtermines seitens der Klägerin von selbst erloschen ist. Sie hat auch von ihrem Recht gemäß § 919, erster Satz ABGB, trotz Versäumung des fixierten Rückflugtermines auf der Erfüllung durch unverzügliche Mitteilung an die Beklagte zu bestehen (Koziol-Welser, aaO, I, 232; Ehrenzweig-Mayrhofer, aaO, 383 f; Schwimann/Binder, ABGB, IV/1, § 919 Rz 8), keinen Gebrauch gemacht. Sie wandte sich nämlich erst mehr als drei Wochen nach dem Verstreichen des von ihr nicht in Anspruch genommenen Rückflugtermines an das Büro der Beklagten in Lima, um einen anderen Flugtermin zu erhalten. In der festgestellten Einigung der Parteien über die Umschreibung des Rückflugtermines auf den 17. Dezember 1986 lag daher eine einvernehmliche Reaktivierung des bereits erloschenen Fixgeschäftes und damit in jedem Falle ein neuer Luftbeförderungsvertrag, der aber keineswegs von der österreichischen Geschäftsstelle der Beklagten abgeschlossen wurde, auch wenn die Klägerin hiefür kein neuerliches oder zusätzliches Entgelt zu begleichen hatte.Daraus folgt bereits, daß der zwischen der Klägerin und der Wiener Geschäftsstelle der Beklagten geschlossene Luftbeförderungsvertrag durch die Nichtinanspruchnahme des Rückflugtermines seitens der Klägerin von selbst erloschen ist. Sie hat auch von ihrem Recht gemäß Paragraph 919,, erster Satz ABGB, trotz Versäumung des fixierten Rückflugtermines auf der Erfüllung durch unverzügliche Mitteilung an die Beklagte zu bestehen (Koziol-Welser, aaO, römisch eins, 232; Ehrenzweig-Mayrhofer, aaO, 383 f; Schwimann/Binder, ABGB, IV/1, Paragraph 919, Rz 8), keinen Gebrauch gemacht. Sie wandte sich nämlich erst mehr als drei Wochen nach dem Verstreichen des von ihr nicht in Anspruch genommenen Rückflugtermines an das Büro der Beklagten in Lima, um einen anderen Flugtermin zu erhalten. In der festgestellten Einigung der Parteien über die Umschreibung des Rückflugtermines auf den 17. Dezember 1986 lag daher eine einvernehmliche Reaktivierung des bereits erloschenen Fixgeschäftes und damit in jedem Falle ein neuer Luftbeförderungsvertrag, der aber keineswegs von der österreichischen Geschäftsstelle der Beklagten abgeschlossen wurde, auch wenn die Klägerin hiefür kein neuerliches oder zusätzliches Entgelt zu begleichen hatte.
Für die vorliegende Schadenersatzklage kann daher Art. 28 Abs 1 WA nicht zur Anwendung kommen. Auch ein sonstiger ausreichender Inlandsbezug ist für den geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruch nicht zu erkennen, weil dieser auf einem Geschehen beruht, das im Rahmen eines Linienfluges der Beklagten auf der Teilstrecke von Lima nach Toronto eingetreten ist. Schon aus diesem Grunde war demnach in Stattgebung des Revisionsrekurses der im Ergebnis zutreffende erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen. Damit ist auch der Verweisung des Kostenrekurses der Beklagten auf die Entscheidung des Rekursgerichtes über die von ihr erhobene Einrede des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit der Boden entzogen, so daß die Kostenrüge nunmehr vom Obersten Gerichtshof berücksichtigt werden muß (JBl 1978, 433; Fasching, Komm., II, 354). Die Beklagte hat aber die Kosten ihrer Klagebeantwortung gemäß § 51 Abs 1 ZPO schon deshalb selbst zu tragen, weil sie mit ihr auf den vorliegenden Nichtigkeitsgrund noch nicht hingewiesen hat und es daher in ihrem Verschulden lag, daß das Verfahren dennoch fortgesetzt wurde.Für die vorliegende Schadenersatzklage kann daher Artikel 28, Absatz eins, WA nicht zur Anwendung kommen. Auch ein sonstiger ausreichender Inlandsbezug ist für den geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruch nicht zu erkennen, weil dieser auf einem Geschehen beruht, das im Rahmen eines Linienfluges der Beklagten auf der Teilstrecke von Lima nach Toronto eingetreten ist. Schon aus diesem Grunde war demnach in Stattgebung des Revisionsrekurses der im Ergebnis zutreffende erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen. Damit ist auch der Verweisung des Kostenrekurses der Beklagten auf die Entscheidung des Rekursgerichtes über die von ihr erhobene Einrede des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit der Boden entzogen, so daß die Kostenrüge nunmehr vom Obersten Gerichtshof berücksichtigt werden muß (JBl 1978, 433; Fasching, Komm., römisch zwei, 354). Die Beklagte hat aber die Kosten ihrer Klagebeantwortung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, ZPO schon deshalb selbst zu tragen, weil sie mit ihr auf den vorliegenden Nichtigkeitsgrund noch nicht hingewiesen hat und es daher in ihrem Verschulden lag, daß das Verfahren dennoch fortgesetzt wurde.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zweiter und dritter Instanz beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Ein Zuspruch der von der Beklagten verzeichneten Pauschalgebühr kam aber nicht in Betracht, weil die Erhebung des Revisionsrekurses nicht pauschalgebührenpflichtig war (Anm. 1 zu TP 3 GGG).Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zweiter und dritter Instanz beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Ein Zuspruch der von der Beklagten verzeichneten Pauschalgebühr kam aber nicht in Betracht, weil die Erhebung des Revisionsrekurses nicht pauschalgebührenpflichtig war Anmerkung 1 zu TP 3 GGG).