Rechtssatz RS0075914
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075914
Entscheidungsdatum
11.05.2000
Norm
Warschauer Luftverkehrsabk Art28
Rechtssatz
Bei einem von vornherein als eine einheitliche Leistung vereinbarten Hinflug und Rückflug ist der Abgangsort zugleich auch Bestimmungsort, weil dort der Fluggast nach dem Beförderungsvertrag das Luftfahrzeug erst endgültig verläßt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 644/89
Entscheidungstext OGH 16.11.1989 6 Ob 644/89
Veröff: EvBl 1990/63 S 279
- 7 Ob 92/00f
Entscheidungstext OGH 11.05.2000 7 Ob 92/00f
Vgl auch; Beisatz: Das Abkommen gilt nicht für sämtliche internationale Beförderungen im Luftverkehr, sondern nur für jene, bei denen der vereinbarte Abgangsort und Bestimmungsort in den Gebieten von zwei Vertragsstaaten liegen. Es gilt jedoch auch dann, wenn diese beiden Orte im Gebiet desselben Vertragsstaates liegen, aber eine Zwischenlandung in einem Staat vorgesehen ist, wobei es hier ohne Bedeutung ist, ob dieser Staat ein Vertragsstaat oder nicht. Ein Unterfall dieses zweiten Anwendungsbereiches liegt vor, wenn der Hinflug und Rückflug gemeinsam vereinbart wurde. Das Warschauer Abkommen ist daher auch dann anzuwenden, wenn der Bestimmungsort in einem Staate liegt, der dem Abkommen nicht beigetreten ist, und der einfache Hinflug oder Rückflug allein nicht unter das Abkommen fiele. Dieser letztgenannten Konstellation kommt gerade im Reiseveranstaltungsrecht Bedeutung zu. (T1); Veröff: SZ 73/77
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0075914
Dokumentnummer
JJR_19891116_OGH0002_0060OB00644_8900000_002