Vorauszuschicken ist, dass in den Fällen, in denen eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, ein bestätigender Beschluss des Rekursgerichtes nicht jedenfalls unbekämpfbar, sondern unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar ist (Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 528 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; da vom Rekursgericht zudem die Rechtslage verkannt wurde, ist der demnach zulässige Revisionsrekurs - im Ergebnis - auch berechtigt.Vorauszuschicken ist, dass in den Fällen, in denen eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, ein bestätigender Beschluss des Rekursgerichtes nicht jedenfalls unbekämpfbar, sondern unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO anfechtbar ist (Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu Paragraph 528, ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; da vom Rekursgericht zudem die Rechtslage verkannt wurde, ist der demnach zulässige Revisionsrekurs - im Ergebnis - auch berechtigt.
Zunächst ist die Frage der Anwendbarkeit des Abkommens vom 12. 10. 1929, BGBl 1961/286 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im Internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen-WA) idF des Haager Protokolls vom 28. 9. 1955, BGBl 1971/161, zu untersuchen, das die internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern betrifft. Das Abkommen gilt nämlich nicht für sämtliche internationale Beförderungen im Luftverkehr, sondern nur für jene, bei denen der vereinbarte Abgangsort und Bestimmungsort in den Gebieten von zwei Vertragsstaaten liegen. Es gilt jedoch auch dann, wenn diese beiden Orte im Gebiet desselben Vertragsstaates liegen, aber eine Zwischenlandung in einem Staat vorgesehen ist, wobei es hier ohne Bedeutung ist, ob dieser Staat ein Vertragsstaat oder nicht. Als Unterfall dieses zweiten Anwendungsbereiches wird es angesehen, wenn der Hin- und Rückflug gemeinsam vereinbart wurde. Das Warschauer Abkommen ist daher auch dann anzuwenden, wenn der Bestimmungsort in einem Staate liegt, der dem Abkommen nicht beigetreten ist, und der einfache Hinflug oder Rückflug allein nicht unter das Abkommen fiele (vgl Koziol, Haftpflichtrecht2 II, 499 f;Zunächst ist die Frage der Anwendbarkeit des Abkommens vom 12. 10. 1929, BGBl 1961/286 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im Internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen-WA) in der Fassung des Haager Protokolls vom 28. 9. 1955, BGBl 1971/161, zu untersuchen, das die internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern betrifft. Das Abkommen gilt nämlich nicht für sämtliche internationale Beförderungen im Luftverkehr, sondern nur für jene, bei denen der vereinbarte Abgangsort und Bestimmungsort in den Gebieten von zwei Vertragsstaaten liegen. Es gilt jedoch auch dann, wenn diese beiden Orte im Gebiet desselben Vertragsstaates liegen, aber eine Zwischenlandung in einem Staat vorgesehen ist, wobei es hier ohne Bedeutung ist, ob dieser Staat ein Vertragsstaat oder nicht. Als Unterfall dieses zweiten Anwendungsbereiches wird es angesehen, wenn der Hin- und Rückflug gemeinsam vereinbart wurde. Das Warschauer Abkommen ist daher auch dann anzuwenden, wenn der Bestimmungsort in einem Staate liegt, der dem Abkommen nicht beigetreten ist, und der einfache Hinflug oder Rückflug allein nicht unter das Abkommen fiele vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei, 499 f;
Wiesbauer/Zetter, Transporthaftung F II 1 WA E 2 zu Art 28; Zechner, Reisevertragsrecht, 548; Schmid, Rechtsprechung zum Charterflug, 8;Wiesbauer/Zetter, Transporthaftung F römisch zwei 1 WA E 2 zu Artikel 28,; Zechner, Reisevertragsrecht, 548; Schmid, Rechtsprechung zum Charterflug, 8;
vgl auch 6 Ob 644/89 = EvBl 1990/63). Diese letztere Konstellation, der gerade im Reiseveranstaltungsrecht Bedeutung zukommt (Zechner aaO), ist im vorliegenden Fall gegeben: Zwar ist die Republik Malediven nicht Vertragsstaat des WA (siehe die in Ruhwedel, Der Luftbeförderungsvertrag3 Rz 38, 147-153 [150] abgedruckte Übersicht der Vertragsstaaten, doch hat der Kläger - wie aus dem im Akt erliegenden Reiseplan in Blg A ersichtlich und im Hinblick auf die Buchung einer Flug-Pauschalreise auch gar nicht anders zu erwarten - auch den Rückflug am 9. 1. 1998 von Male nach München sofort mitgebucht. Als erstes Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass das Warschauer Abkommen auf den gegenständlichen Flug anzuwenden ist.vergleiche auch 6 Ob 644/89 = EvBl 1990/63). Diese letztere Konstellation, der gerade im Reiseveranstaltungsrecht Bedeutung zukommt (Zechner aaO), ist im vorliegenden Fall gegeben: Zwar ist die Republik Malediven nicht Vertragsstaat des WA (siehe die in Ruhwedel, Der Luftbeförderungsvertrag3 Rz 38, 147-153 [150] abgedruckte Übersicht der Vertragsstaaten, doch hat der Kläger - wie aus dem im Akt erliegenden Reiseplan in Blg A ersichtlich und im Hinblick auf die Buchung einer Flug-Pauschalreise auch gar nicht anders zu erwarten - auch den Rückflug am 9. 1. 1998 von Male nach München sofort mitgebucht. Als erstes Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass das Warschauer Abkommen auf den gegenständlichen Flug anzuwenden ist.
Da das WA zu den für besondere Rechtsgebiete geschlossenen Abkommen zählt, denen von Art 57 EuGVÜ der Vorrang vor dem EuGVÜ eingeräumt wird (vgl etwa Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Rz 3 zu Art 57), ist für Klagen, die, wie die gegenständliche, gegen einen Luftfrachtführer auf der Grundlage der Art 17 ff WA erhoben werden, die - nach Art 32 WA zwingende - Zuständigkeitsregelung des Art 28 WA ausschließlich maßgeblich (Ruhwedel aaO Rz 660).Da das WA zu den für besondere Rechtsgebiete geschlossenen Abkommen zählt, denen von Artikel 57, EuGVÜ der Vorrang vor dem EuGVÜ eingeräumt wird vergleiche etwa Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Rz 3 zu Artikel 57,), ist für Klagen, die, wie die gegenständliche, gegen einen Luftfrachtführer auf der Grundlage der Artikel 17, ff WA erhoben werden, die - nach Artikel 32, WA zwingende - Zuständigkeitsregelung des Artikel 28, WA ausschließlich maßgeblich (Ruhwedel aaO Rz 660).
Nach Art 28 WA kann der Kläger den (vertraglichen - dazu gleich im Folgenden) Luftfrachtführer an einem der folgenden Gerichtsstände verklagen: 1.) an seinem Wohnsitz, 2.) am Sitz seiner Hauptbetriebsleitung, 3.) am Sitz seiner vertragschließenden Geschäftsstelle und 4.) am Bestimmungsort der (Gesamt-)Beförderung. Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang allerdings auch das Zusatzabkommen zum WA von Guadalajara (ZAG), das - ebenso wie in Deutschland - auch in Österreich gilt (BGBl 1966/46), und dessen Art VIII dem Kläger zwei weitere Gerichtsstände verschafft. Das ZAG greift ein, wenn der Luftfrachtführer, der Vertragspartner des Kunden ist, die Beförderung nicht selbst durchführt, sondern sie einem Dritten, dem sog. ausführenden Luftfrachtführer überträgt (vgl Koziol aaO, 505). Gemäß Art VIII ZAG stehen dem Kläger als weitere Gerichtsstände dann auch 5.) der Wohnsitz und 6.) der Sitz der Hauptbetriebsleitung des ausführenden Luftfrachtführers zur Verfügung.Nach Artikel 28, WA kann der Kläger den (vertraglichen - dazu gleich im Folgenden) Luftfrachtführer an einem der folgenden Gerichtsstände verklagen: 1.) an seinem Wohnsitz, 2.) am Sitz seiner Hauptbetriebsleitung, 3.) am Sitz seiner vertragschließenden Geschäftsstelle und 4.) am Bestimmungsort der (Gesamt-)Beförderung. Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang allerdings auch das Zusatzabkommen zum WA von Guadalajara (ZAG), das - ebenso wie in Deutschland - auch in Österreich gilt (BGBl 1966/46), und dessen Artikel römisch acht, dem Kläger zwei weitere Gerichtsstände verschafft. Das ZAG greift ein, wenn der Luftfrachtführer, der Vertragspartner des Kunden ist, die Beförderung nicht selbst durchführt, sondern sie einem Dritten, dem sog. ausführenden Luftfrachtführer überträgt vergleiche Koziol aaO, 505). Gemäß Artikel römisch acht, ZAG stehen dem Kläger als weitere Gerichtsstände dann auch 5.) der Wohnsitz und 6.) der Sitz der Hauptbetriebsleitung des ausführenden Luftfrachtführers zur Verfügung.
Eine Definition der Begriffe "vertraglicher" und "ausführender" Luftfrachtführer findet sich erstmals in Art I b ZAG (vgl Ruhwedel aaO Rz 83). Vertraglicher Luftfrachtführer iSd WA ist, wer vertraglich die Beförderung von Personen oder Sachen auf dem Luftweg als eigene Leistung verspricht. Ohne Belang ist, ob der Versprechende gleichzeitig Charterer, Luftfahrzeughalter, Luftfahrzeugeigner oder Luftverkehrsunternehmer ist oder überhaupt irgendeine Beförderungsleistung selbst erbringt (Zechner aaO, 548). Daher kann jede beliebige natürliche oder juristische Person allein durch das vertragliche Versprechen einer Beförderung auf dem Luftweg zum (vertraglichen) Luftfrachtführer werden. Der Reiseveranstalter erbringt die Luftbeförderung als Vertragspartner des Kunden als Eigenleistung; er ist daher nach hA Luftfrachtführer (Koziol aaO 500; Zechner aaO; vgl Ruhwedel aaO Rz 86). Der Dritte, dem der vertragliche Luftfrachtführer die Beförderung überträgt, wird zum ausführenden Luftfrachtführer (RdW 1987, 52; Zechner aaO). Hiezu reicht es tatbestandlich aus, dass der Dritte die Beförderung ganz oder teilweise auf Grund einer "Ermächtigung" (Art I c ZAG) des vertraglichen Luftfrachtführers durchführt (Ruhwedel aaO Rz 97). Eine solche Ermächtigung wird regelmäßig in einem von dem (vertraglichen) Luftfrachtführer mit dem ausführenden Luftfrachtführer abgeschlossenen (Unter-)Frachtvertrag liegen. Mangels eines solchen reicht aber auch ein einseitiges und dazu konkludentes Einverständnis des (vertraglichen) Luftfrachtführers aus (Ruhwedel aaO Rz 99 ff mw Literaturnachweisen).Eine Definition der Begriffe "vertraglicher" und "ausführender" Luftfrachtführer findet sich erstmals in Artikel römisch eins, b ZAG vergleiche Ruhwedel aaO Rz 83). Vertraglicher Luftfrachtführer iSd WA ist, wer vertraglich die Beförderung von Personen oder Sachen auf dem Luftweg als eigene Leistung verspricht. Ohne Belang ist, ob der Versprechende gleichzeitig Charterer, Luftfahrzeughalter, Luftfahrzeugeigner oder Luftverkehrsunternehmer ist oder überhaupt irgendeine Beförderungsleistung selbst erbringt (Zechner aaO, 548). Daher kann jede beliebige natürliche oder juristische Person allein durch das vertragliche Versprechen einer Beförderung auf dem Luftweg zum (vertraglichen) Luftfrachtführer werden. Der Reiseveranstalter erbringt die Luftbeförderung als Vertragspartner des Kunden als Eigenleistung; er ist daher nach hA Luftfrachtführer (Koziol aaO 500; Zechner aaO; vergleiche Ruhwedel aaO Rz 86). Der Dritte, dem der vertragliche Luftfrachtführer die Beförderung überträgt, wird zum ausführenden Luftfrachtführer (RdW 1987, 52; Zechner aaO). Hiezu reicht es tatbestandlich aus, dass der Dritte die Beförderung ganz oder teilweise auf Grund einer "Ermächtigung" (Artikel römisch eins, c ZAG) des vertraglichen Luftfrachtführers durchführt (Ruhwedel aaO Rz 97). Eine solche Ermächtigung wird regelmäßig in einem von dem (vertraglichen) Luftfrachtführer mit dem ausführenden Luftfrachtführer abgeschlossenen (Unter-)Frachtvertrag liegen. Mangels eines solchen reicht aber auch ein einseitiges und dazu konkludentes Einverständnis des (vertraglichen) Luftfrachtführers aus (Ruhwedel aaO Rz 99 ff mw Literaturnachweisen).
Gemäß Art VII ZAG kann nun der Kläger nach Wahl entweder den vertraglichen oder den ausführenden Luftfrachtführer oder auch beide verklagen (Ehlers in Giemulla/Schmid, WA, Art VII ZAG Rn 2). Kein Zweifel kann darüber bestehen, dass die beklagte Partei im vorliegenden Fall ausführender Luftfrachtführer iSd Art Ic ZAG war. Ungeachtet des von der beklagten Partei ins Treffen geführten Umstandes, dass sie nicht Vertragspartnerin des Klägers ist, erscheint sie also klagslegitimiert, wobei gemäß Art VIII ZAG alle sechs erwähnten Gerichtsstände gegen sie zur Verfügung stehen (vgl Ehlers aaO Art VIII ZAG Rn 1).Gemäß Artikel römisch sieben, ZAG kann nun der Kläger nach Wahl entweder den vertraglichen oder den ausführenden Luftfrachtführer oder auch beide verklagen (Ehlers in Giemulla/Schmid, WA, Artikel römisch sieben, ZAG Rn 2). Kein Zweifel kann darüber bestehen, dass die beklagte Partei im vorliegenden Fall ausführender Luftfrachtführer iSd Artikel römisch eins c, ZAG war. Ungeachtet des von der beklagten Partei ins Treffen geführten Umstandes, dass sie nicht Vertragspartnerin des Klägers ist, erscheint sie also klagslegitimiert, wobei gemäß Artikel römisch acht, ZAG alle sechs erwähnten Gerichtsstände gegen sie zur Verfügung stehen vergleiche Ehlers aaO Artikel römisch acht, ZAG Rn 1).
Vom Kläger wird hier nun aber im Hinblick darauf, dass die beklagte Partei, wie bereits betont, ausführender Luftfrachtführer war, ein zusätzlicher weiterer Gerichtsstand reklamiert, nämlich jener der vertragsschließenden Geschäftsstelle des ausführenden Luftfrachtführers. Einen solchen sehen WA und ZAG aber (selbstredend) nicht vor.
Damit stellt sich die vom Rekursgericht hinsichtlich der Prozesseinrede der Beklagten als entscheidend angesehene und nach Ansicht des Revisionsrekurswerbers unrichtig beantwortete Rechtsfrage gar nicht. Vielmehr könnte in Ansehung der nach WA und ZAG zur Verfügung stehenden Gerichtsstände die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien - und damit (§ 27a JN) die von der beklagten Partei bestrittene internationale Zuständigkeit - dann bejaht werden, wenn das Reisebüro L***** als Vertragspartner des Klägers vertraglicher Luftfrachtführer oder vertragschließende Geschäftsstelle des vertraglichen Luftfrachtführers war. Ersteres würde voraussetzen, dass das Reisebüro Veranstalter der gegenständlichen Pauschalreise war. Dies ist nach der Aktenlage nicht anzunehmen und hat die klagende Partei auch nicht behauptet (in der Klage wird nur ausgeführt, dass der Kläger den Tauchurlaub für sich und seine Familie beim Reisebüro "gebucht" habe). Die beklagte Partei hat diesbezüglich in ihrer Klagebeantwortung vorgebracht, dass der Kläger die Reise beim Reisebüro L***** "als Vertreter der S*****, München" gebucht habe. Dies, dass also das Wiener Reisebüro lediglich Vermittler des genannten Reiseveranstalters gewesen sei, wurde vom Kläger nur ganz unsubstantiell bestritten, sodass dieser Umstand im Zusammenhang mit den vorgelegten Urkunden als zugestanden bzw als offensichtlich gegeben angesehen werden muss.Damit stellt sich die vom Rekursgericht hinsichtlich der Prozesseinrede der Beklagten als entscheidend angesehene und nach Ansicht des Revisionsrekurswerbers unrichtig beantwortete Rechtsfrage gar nicht. Vielmehr könnte in Ansehung der nach WA und ZAG zur Verfügung stehenden Gerichtsstände die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien - und damit (Paragraph 27 a, JN) die von der beklagten Partei bestrittene internationale Zuständigkeit - dann bejaht werden, wenn das Reisebüro L***** als Vertragspartner des Klägers vertraglicher Luftfrachtführer oder vertragschließende Geschäftsstelle des vertraglichen Luftfrachtführers war. Ersteres würde voraussetzen, dass das Reisebüro Veranstalter der gegenständlichen Pauschalreise war. Dies ist nach der Aktenlage nicht anzunehmen und hat die klagende Partei auch nicht behauptet (in der Klage wird nur ausgeführt, dass der Kläger den Tauchurlaub für sich und seine Familie beim Reisebüro "gebucht" habe). Die beklagte Partei hat diesbezüglich in ihrer Klagebeantwortung vorgebracht, dass der Kläger die Reise beim Reisebüro L***** "als Vertreter der S*****, München" gebucht habe. Dies, dass also das Wiener Reisebüro lediglich Vermittler des genannten Reiseveranstalters gewesen sei, wurde vom Kläger nur ganz unsubstantiell bestritten, sodass dieser Umstand im Zusammenhang mit den vorgelegten Urkunden als zugestanden bzw als offensichtlich gegeben angesehen werden muss.
Damit stellt sich die zu beurteilende Situation so dar, dass sich die S***** als deutscher Reiseveranstalter von ua Tauch-(Sport)urlauben zum Vertragsabschluss mit dem Kläger des Reisebüros L***** als Vermittler bedient hat. Die angebotene Reiseveranstaltung - ein Tauch-(Sport)urlaub - war ein spezifisches Produkt, das von vornherein nur einen beschränkten Kreis aller Reiseinteressenten anspricht. Deshalb bedienen sich die größeren gewerbsmäßigen Veranstalter solcher Reisen praktisch immer des Reisebüronetzes im Staat ihres Sitzes und - wie der Anlassfall belegt - auch im Ausland, um die erforderliche Kundenanzahl durch eine breite Streuung des Anbots über Vermittler zu gewinnen. Dieses notorische Marktverhalten ist nach der Aktenlage auch hier ohne weiteres zu unterstellen. Es ist also davon auszugehen, dass sich die S***** regelmäßig des Reisebüronetzes - also selbständiger Reisebüros - bedient, um ihre spezifischen Reiseanbote abzusetzen. Die gegenständliche Flugreiseveranstaltung, hinsichtlich der die S***** als vertraglicher Luftfrachtführer anzusehen ist, wurde beim Wiener Reisebüro L***** offensichtlich als Vermittler des vertraglichen Luftfrachtführers gebucht. Im Sinne der bereits vom Rekursgericht zitierten Grundsatzentscheidung des BGH NJW 1983, 518, deren grundsätzlichen Erwägungen zu teilen sind, erweist sich das Reisebüro L***** daher als vertragsschließende Geschäftsstelle des vertraglichen Luftfrachtführers. Die zitierte Entscheidung wird vom Rekursgericht insofern missverstanden, als vom BGH nicht etwa gefordert wurde, dass sich der betreffende ausländische Luftfrachtführer regelmäßig der betreffenden selbständigen Agentur bedienen müsse; der BGH hat vielmehr zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass der Wahlgerichtsstand der Geschäftsstelle nach Art 28 Abs 1 WA auch am Sitz einer selbständigen Agentur begründet ist, wenn sich etwa eine ausländische Fluggesellschaft, die im Inland keine eigenen Niederlassungen hat, für den Abschluss von Luftfrachtverträgen regelmäßig einer solchen Agentur bedient. Ob sich der gegenständliche Reiseveranstalter S***** nicht ohnehin regelmäßig und vornehmlich des Reisebüros L***** als Vermittler in Wien bedient, ist also letztlich nicht entscheidend und muss daher nicht weiter untersucht werden.Damit stellt sich die zu beurteilende Situation so dar, dass sich die S***** als deutscher Reiseveranstalter von ua Tauch-(Sport)urlauben zum Vertragsabschluss mit dem Kläger des Reisebüros L***** als Vermittler bedient hat. Die angebotene Reiseveranstaltung - ein Tauch-(Sport)urlaub - war ein spezifisches Produkt, das von vornherein nur einen beschränkten Kreis aller Reiseinteressenten anspricht. Deshalb bedienen sich die größeren gewerbsmäßigen Veranstalter solcher Reisen praktisch immer des Reisebüronetzes im Staat ihres Sitzes und - wie der Anlassfall belegt - auch im Ausland, um die erforderliche Kundenanzahl durch eine breite Streuung des Anbots über Vermittler zu gewinnen. Dieses notorische Marktverhalten ist nach der Aktenlage auch hier ohne weiteres zu unterstellen. Es ist also davon auszugehen, dass sich die S***** regelmäßig des Reisebüronetzes - also selbständiger Reisebüros - bedient, um ihre spezifischen Reiseanbote abzusetzen. Die gegenständliche Flugreiseveranstaltung, hinsichtlich der die S***** als vertraglicher Luftfrachtführer anzusehen ist, wurde beim Wiener Reisebüro L***** offensichtlich als Vermittler des vertraglichen Luftfrachtführers gebucht. Im Sinne der bereits vom Rekursgericht zitierten Grundsatzentscheidung des BGH NJW 1983, 518, deren grundsätzlichen Erwägungen zu teilen sind, erweist sich das Reisebüro L***** daher als vertragsschließende Geschäftsstelle des vertraglichen Luftfrachtführers. Die zitierte Entscheidung wird vom Rekursgericht insofern missverstanden, als vom BGH nicht etwa gefordert wurde, dass sich der betreffende ausländische Luftfrachtführer regelmäßig der betreffenden selbständigen Agentur bedienen müsse; der BGH hat vielmehr zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass der Wahlgerichtsstand der Geschäftsstelle nach Artikel 28, Absatz eins, WA auch am Sitz einer selbständigen Agentur begründet ist, wenn sich etwa eine ausländische Fluggesellschaft, die im Inland keine eigenen Niederlassungen hat, für den Abschluss von Luftfrachtverträgen regelmäßig einer solchen Agentur bedient. Ob sich der gegenständliche Reiseveranstalter S***** nicht ohnehin regelmäßig und vornehmlich des Reisebüros L***** als Vermittler in Wien bedient, ist also letztlich nicht entscheidend und muss daher nicht weiter untersucht werden.
Entgegen der Einrede der beklagten Partei ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und damit die internationale Zuständigkeit demnach zu bejahen. In Stattgebung des Revisionsrekurses waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher spruchgemäß abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat im Zwischenstreit über die Einrede des Mangels der internationalen Zuständigkeit obsiegt, weshalb ihm die beklagte Partei die in allen drei Instanzen aufgelaufenen Kosten des Zwischenstreits zu ersetzen hat. Die vom Kläger verzeichneten Pauschalgebühren waren nicht zuzusprechen, weil die Erhebung des Rekurses und des Revisionsrekurses nicht pauschalgebührenpflichtig war (Anm 1 zu TP 3 GGG). Der für den Revisionsrekurs zustehende Einheitssatz beträgt nicht, wie verzeichnet, 150 %, sondern 50 %.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat im Zwischenstreit über die Einrede des Mangels der internationalen Zuständigkeit obsiegt, weshalb ihm die beklagte Partei die in allen drei Instanzen aufgelaufenen Kosten des Zwischenstreits zu ersetzen hat. Die vom Kläger verzeichneten Pauschalgebühren waren nicht zuzusprechen, weil die Erhebung des Rekurses und des Revisionsrekurses nicht pauschalgebührenpflichtig war Anmerkung 1 zu TP 3 GGG). Der für den Revisionsrekurs zustehende Einheitssatz beträgt nicht, wie verzeichnet, 150 %, sondern 50 %.