Rechtssatz RS0113609
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113609
Entscheidungsdatum
11.05.2000
Norm
JN §27a
Warschauer Luftverkehrsabk allg
Zusatzabk zum Warschauer Luftverkehrsabk ArtVIII
Rechtssatz
Das ZAG greift ein, wenn der Luftfrachtführer, der Vertragspartner des Kunden ist, die Beförderung nicht selbst durchführt, sondern sie einem Dritten, dem sog. ausführenden Luftfrachtführer überträgt. Gemäß Art VIII ZAG stehen dem Kunden als weitere Gerichtsstände dann auch der Wohnsitz und der Sitz der Hauptbetriebsleitung des ausführenden Luftfrachtführers zur Verfügung.Das ZAG greift ein, wenn der Luftfrachtführer, der Vertragspartner des Kunden ist, die Beförderung nicht selbst durchführt, sondern sie einem Dritten, dem sog. ausführenden Luftfrachtführer überträgt. Gemäß Artikel römisch acht, ZAG stehen dem Kunden als weitere Gerichtsstände dann auch der Wohnsitz und der Sitz der Hauptbetriebsleitung des ausführenden Luftfrachtführers zur Verfügung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113609
Dokumentnummer
JJR_20000511_OGH0002_0070OB00092_00F0000_002