Rechtssatz RS0113623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113623
Entscheidungsdatum
22.12.2000
Norm
Warschauer Luftverkehrsabk Art28 Abs1
Rechtssatz
Der Wahlgerichtsstand der Geschäftsstelle des vertraglichen Luftfrachtführers ist nach Art 28 Abs 1 WA auch am Sitz einer selbständigen Agentur begründet, wenn sich etwa eine ausländische Fluggesellschaft, die im Inland keine eigenen Niederlassungen hat, für den Abschluss von Luftfrachtverträgen regelmäßig einer solchen Agentur bedient.Der Wahlgerichtsstand der Geschäftsstelle des vertraglichen Luftfrachtführers ist nach Artikel 28, Absatz eins, WA auch am Sitz einer selbständigen Agentur begründet, wenn sich etwa eine ausländische Fluggesellschaft, die im Inland keine eigenen Niederlassungen hat, für den Abschluss von Luftfrachtverträgen regelmäßig einer solchen Agentur bedient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113623
Dokumentnummer
JJR_20000511_OGH0002_0070OB00092_00F0000_003