Rechtssatz RS0075896
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075896
Entscheidungsdatum
10.10.2002
Norm
Warschauer Luftverkehrsabk allg
Zusatzabk zum Warschauer Luftverkehrsabk ArtI litb
Rechtssatz
Luftfrachtführer im Sinne des Warschauer Abkommens ist, wer vertraglich die Beförderung von Personen oder Sachen auf dem Luftweg als eigene Leistung verspricht. Dabei ist es ohne Belang, ob der Versprechende gleichzeitig Charterer, Luftfahrzeughalter, Luftfahrzeugeigentümer oder Luftverkehrsunternehmer ist ob er überhaupt irgendeine Beförderungsleistung selbst erbringt. Führt ein derartiger Luftfrachtführer die Beförderung auf dem Luftweg nicht selbst aus, sondern überträgt er sei einem Dritten, dann wird auch dieser im Sinne des Art 1 Abs 3 WA zum (ausführenden) Luftfrachtführer.Luftfrachtführer im Sinne des Warschauer Abkommens ist, wer vertraglich die Beförderung von Personen oder Sachen auf dem Luftweg als eigene Leistung verspricht. Dabei ist es ohne Belang, ob der Versprechende gleichzeitig Charterer, Luftfahrzeughalter, Luftfahrzeugeigentümer oder Luftverkehrsunternehmer ist ob er überhaupt irgendeine Beförderungsleistung selbst erbringt. Führt ein derartiger Luftfrachtführer die Beförderung auf dem Luftweg nicht selbst aus, sondern überträgt er sei einem Dritten, dann wird auch dieser im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, WA zum (ausführenden) Luftfrachtführer.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 561/86
Entscheidungstext OGH 28.08.1986 8 Ob 561/86
Veröff: RdW 1987,52
- 7 Ob 92/00f
Entscheidungstext OGH 11.05.2000 7 Ob 92/00f
Beisatz: Daher kann jede beliebige natürliche oder juristische Person allein durch das vertragliche Versprechen einer Beförderung auf dem Luftweg zum (vertraglichen) Luftfrachtführer werden. (T1); Beisatz: Der Reiseveranstalter erbringt die Luftbeförderung als Vertragspartner des Kunden als Eigenleistung; er ist daher nach hA Luftfrachtführer. Der Dritte, dem der vertragliche Luftfrachtführer die Beförderung überträgt, wird zum ausführenden Luftfrachtführer. Hiezu reicht es aus, dass der Dritte die Beförderung ganz oder teilweise auf Grund einer "Ermächtigung" (Art I c ZAG) des vertraglichen Luftfrachtführers durchführt. Eine solche Ermächtigung wird regelmäßig in einem von dem (vertraglichen) Luftfrachtführer mit dem ausführenden Luftfrachtführer abgeschlossenen (Unter-)Frachtvertrag liegen. Mangels eines solchen reicht aber auch ein einseitiges und dazu konkludentes Einverständnis des (vertraglichen) Luftfrachtführers aus. (T2); Veröff: SZ 73/77
- 7 Ob 327/99k
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 7 Ob 327/99k
nur: Luftfrachtführer im Sinne des Warschauer Abkommens ist, wer vertraglich die Beförderung von Personen oder Sachen auf dem Luftweg als eigene Leistung verspricht. (T3); Beisatz: Hier: Reiseveranstalter. (T4)
- 6 Ob 11/02i
Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 11/02i
Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2002/130
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0075896
Dokumentnummer
JJR_19860828_OGH0002_0080OB00561_8600000_001