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Rechtssatz RS0075896×

Rechtssatz RS0075896

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075896

Entscheidungsdatum

10.10.2002

Norm

Warschauer Luftverkehrsabk allg
Zusatzabk zum Warschauer Luftverkehrsabk ArtI litb

Rechtssatz

Luftfrachtführer im Sinne des Warschauer Abkommens ist, wer vertraglich die Beförderung von Personen oder Sachen auf dem Luftweg als eigene Leistung verspricht. Dabei ist es ohne Belang, ob der Versprechende gleichzeitig Charterer, Luftfahrzeughalter, Luftfahrzeugeigentümer oder Luftverkehrsunternehmer ist ob er überhaupt irgendeine Beförderungsleistung selbst erbringt. Führt ein derartiger Luftfrachtführer die Beförderung auf dem Luftweg nicht selbst aus, sondern überträgt er sei einem Dritten, dann wird auch dieser im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, WA zum (ausführenden) Luftfrachtführer.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 561/86
    Entscheidungstext OGH 28.08.1986 8 Ob 561/86
    Veröff: RdW 1987,52
  • 7 Ob 92/00f
    Entscheidungstext OGH 11.05.2000 7 Ob 92/00f
    Beisatz: Daher kann jede beliebige natürliche oder juristische Person allein durch das vertragliche Versprechen einer Beförderung auf dem Luftweg zum (vertraglichen) Luftfrachtführer werden. (T1); Beisatz: Der Reiseveranstalter erbringt die Luftbeförderung als Vertragspartner des Kunden als Eigenleistung; er ist daher nach hA Luftfrachtführer. Der Dritte, dem der vertragliche Luftfrachtführer die Beförderung überträgt, wird zum ausführenden Luftfrachtführer. Hiezu reicht es aus, dass der Dritte die Beförderung ganz oder teilweise auf Grund einer "Ermächtigung" (Art I c ZAG) des vertraglichen Luftfrachtführers durchführt. Eine solche Ermächtigung wird regelmäßig in einem von dem (vertraglichen) Luftfrachtführer mit dem ausführenden Luftfrachtführer abgeschlossenen (Unter-)Frachtvertrag liegen. Mangels eines solchen reicht aber auch ein einseitiges und dazu konkludentes Einverständnis des (vertraglichen) Luftfrachtführers aus. (T2); Veröff: SZ 73/77
  • 7 Ob 327/99k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 7 Ob 327/99k
    nur: Luftfrachtführer im Sinne des Warschauer Abkommens ist, wer vertraglich die Beförderung von Personen oder Sachen auf dem Luftweg als eigene Leistung verspricht. (T3); Beisatz: Hier: Reiseveranstalter. (T4)
  • 6 Ob 11/02i
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 11/02i
    Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2002/130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0075896

Dokumentnummer

JJR_19860828_OGH0002_0080OB00561_8600000_001