Die von der beklagten Partei erhobene Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Beide Parteien gehen mit den Vorinstanzen übereinstimmend von der Anwendbarkeit des Warschauer Abkommens aus. Nach Art 18 Abs 1 des WA hat der Luftfrachtführer - das ist auch jeder, der vertraglich die Beförderung selbst oder durch einen Dritten, dem er sie übertragen hat, übernimmt (vgl RdW 1987, 52) - ua den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust von aufgegebenen Reisegepäck während der Luftbeförderung eintritt. Diese Haftung ist aber nach Art 22 Abs 2a des WA bei Beförderung von aufgegebenen Reisegepäck und Gütern betragsmäßig pro kg beschränkt (hiezu ausführlich jüngst 2 Ob 294/99w = EvBl 2000/87), es sei denn, der Absender deklariert diese besonders und entrichtet einen etwaigen vereinbarten Zuschlag.Beide Parteien gehen mit den Vorinstanzen übereinstimmend von der Anwendbarkeit des Warschauer Abkommens aus. Nach Artikel 18, Absatz eins, des WA hat der Luftfrachtführer - das ist auch jeder, der vertraglich die Beförderung selbst oder durch einen Dritten, dem er sie übertragen hat, übernimmt vergleiche RdW 1987, 52) - ua den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust von aufgegebenen Reisegepäck während der Luftbeförderung eintritt. Diese Haftung ist aber nach Artikel 22, Absatz 2 a, des WA bei Beförderung von aufgegebenen Reisegepäck und Gütern betragsmäßig pro kg beschränkt (hiezu ausführlich jüngst 2 Ob 294/99w = EvBl 2000/87), es sei denn, der Absender deklariert diese besonders und entrichtet einen etwaigen vereinbarten Zuschlag.
Art 3 des WA enthält nun allgemein die Verpflichtung bei Beförderung von Reisenden, einen Flugschein auszustellen, der ua den Hinweis zu enthalten hat, dass in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers ua für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck beschränkt ist. Dieser Flugschein beweist bis zum Nachweis des Gegenteils auch den Abschluss und die Bedingungen des Beförderungsvertrages. Abschließend enthält dann Art 3 Abs 2 des WA folgende Regelung: "Besteigt jedoch der Reisende mit Zustimmung des Luftfrachtführers das Luftfahrzeug, ohne dass ein Flugschein ausgestellt worden ist, oder enthält der Flugschein nicht den in Abs 1c vorgeschriebenen Hinweis, so kann sich der Luftfrachtführer nicht auf die Vorschriften des Art 22 berufen."Artikel 3, des WA enthält nun allgemein die Verpflichtung bei Beförderung von Reisenden, einen Flugschein auszustellen, der ua den Hinweis zu enthalten hat, dass in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers ua für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck beschränkt ist. Dieser Flugschein beweist bis zum Nachweis des Gegenteils auch den Abschluss und die Bedingungen des Beförderungsvertrages. Abschließend enthält dann Artikel 3, Absatz 2, des WA folgende Regelung: "Besteigt jedoch der Reisende mit Zustimmung des Luftfrachtführers das Luftfahrzeug, ohne dass ein Flugschein ausgestellt worden ist, oder enthält der Flugschein nicht den in Absatz eins c, vorgeschriebenen Hinweis, so kann sich der Luftfrachtführer nicht auf die Vorschriften des Artikel 22, berufen."
Die Funktion des Flugscheines liegt nun einerseits in dem Erstellen einer Beweisurkunde, andererseits aber auch darin, dem Reisenden die Haftungsbeschränkungen bewusst zu machen und ihm eine allfällige zusätzliche Versicherung zu ermöglichen (vgl Guldimann, Internationales Lufttransportrecht, 37 f, insb auch 39; ebenso Ruhwedel, Der Luftbeförderungsvertrag3, 261; Schmid in Giemulla/Schmid, Warschauer Abkommen, Frankfurter Komm z Luftverkehrsrecht Band 3 Art 3 Rz 12 f, insb auch 17). Daraus ist auch abzuleiten, dass unter "Ausstellen" das "Aushändigen", und zwar grundsätzlich an den Reisenden zu verstehen ist (vgl Guldimann aaO, 35; Ruhwedel aaO, 259 f; insb Schmid in Giemulla/Schmid aaO Rz 3 zu Art 3). Inwieweit nun eine andere Person in Vertretung des Reisenden den Flugschein übernehmen kann (vgl dazu etwa im Allgemeinen zum Reisegruppenleiter Schmid aaO Rz 3 sowie Guldimann aaO, 35) kann hier unerörtert bleiben, da eine "Aushändigung" oder "Übergabe" jedenfalls voraussetzt, dass es sich nicht um einen eigenen Mitarbeiter des "Luftfrachtführers" im Sinne des WA handelt. Andernfalls könnte der Flugschein ja weder seiner vorgeschilderten Funktion als Beweisurkunde genügen, da diese dem Reisenden nicht unmittelbar zu Beweiszwecken zur Verfügung steht, noch als "schriftliche" Information über die Haftungsbeschränkungen.Die Funktion des Flugscheines liegt nun einerseits in dem Erstellen einer Beweisurkunde, andererseits aber auch darin, dem Reisenden die Haftungsbeschränkungen bewusst zu machen und ihm eine allfällige zusätzliche Versicherung zu ermöglichen vergleiche Guldimann, Internationales Lufttransportrecht, 37 f, insb auch 39; ebenso Ruhwedel, Der Luftbeförderungsvertrag3, 261; Schmid in Giemulla/Schmid, Warschauer Abkommen, Frankfurter Komm z Luftverkehrsrecht Band 3 Artikel 3, Rz 12 f, insb auch 17). Daraus ist auch abzuleiten, dass unter "Ausstellen" das "Aushändigen", und zwar grundsätzlich an den Reisenden zu verstehen ist vergleiche Guldimann aaO, 35; Ruhwedel aaO, 259 f; insb Schmid in Giemulla/Schmid aaO Rz 3 zu Artikel 3,). Inwieweit nun eine andere Person in Vertretung des Reisenden den Flugschein übernehmen kann vergleiche dazu etwa im Allgemeinen zum Reisegruppenleiter Schmid aaO Rz 3 sowie Guldimann aaO, 35) kann hier unerörtert bleiben, da eine "Aushändigung" oder "Übergabe" jedenfalls voraussetzt, dass es sich nicht um einen eigenen Mitarbeiter des "Luftfrachtführers" im Sinne des WA handelt. Andernfalls könnte der Flugschein ja weder seiner vorgeschilderten Funktion als Beweisurkunde genügen, da diese dem Reisenden nicht unmittelbar zu Beweiszwecken zur Verfügung steht, noch als "schriftliche" Information über die Haftungsbeschränkungen.
Darauf, dass die Klägerin nicht aktiv klagslegitimiert wäre, beruft sich die Beklagte nicht (mehr).
Insgesamt war daher der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 393 Abs 4 und 52 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 393, Absatz 4 und 52 Absatz 2, ZPO.