Rechtssatz RS0113803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113803
Entscheidungsdatum
28.06.2000
Norm
Warschauer Luftverkehrsabk Art3
Rechtssatz
Die Funktion des Flugscheines liegt einerseits in dem Erstellen einer Beweisurkunde, andererseits darin, dem Reisenden die Haftungsbeschränkungen nach Art 22 Warschauer Luftverkehrsabkommen bewusst zu machen und ihm eine allfällige zusätzliche Versicherung zu ermöglichen.Die Funktion des Flugscheines liegt einerseits in dem Erstellen einer Beweisurkunde, andererseits darin, dem Reisenden die Haftungsbeschränkungen nach Artikel 22, Warschauer Luftverkehrsabkommen bewusst zu machen und ihm eine allfällige zusätzliche Versicherung zu ermöglichen.
Unter "Ausstellen" des Flugscheins ist das "Aushändigen", und zwar grundsätzlich an den Reisenden, nicht aber an einen eigenen Mitarbeiter des "Luftfrachtführers" im Sinne des Warschauer Luftverkehrsabkommens (hier: Reiseveranstalter) zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113803
Dokumentnummer
JJR_20000628_OGH0002_0070OB00327_99K0000_002