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Rechtssatz RS0113803

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113803

Geschäftszahl

7Ob327/99k

Entscheidungsdatum

28.06.2000

Norm

Warschauer Luftverkehrsabk Art3

Rechtssatz

Die Funktion des Flugscheines liegt einerseits in dem Erstellen einer Beweisurkunde, andererseits darin, dem Reisenden die Haftungsbeschränkungen nach Artikel 22, Warschauer Luftverkehrsabkommen bewusst zu machen und ihm eine allfällige zusätzliche Versicherung zu ermöglichen.

Unter "Ausstellen" des Flugscheins ist das "Aushändigen", und zwar grundsätzlich an den Reisenden, nicht aber an einen eigenen Mitarbeiter des "Luftfrachtführers" im Sinne des Warschauer Luftverkehrsabkommens (hier: Reiseveranstalter) zu verstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113803

Dokumentnummer

JJR_20000628_OGH0002_0070OB00327_99K0000_002