Rechtssatz RS0113608
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113608
Entscheidungsdatum
11.05.2000
Norm
EuGVÜ Art57
JN §27a
Warschauer Luftverkehrsabk Art17 ff
Warschauer Luftverkehrsabk Art28
Warschauer Luftverkehrsabk Art32
Rechtssatz
Da das WA zu den für besondere Rechtsgebiete geschlossenen Abkommen zählt, denen von Art 57 EuGVÜ der Vorrang vor dem EuGVÜ eingeräumt wird, ist für Klagen, die gegen einen Luftfrachtführer auf der Grundlage der Art 17 ff WA erhoben werden, die - nach Art 32 WA zwingende - Zuständigkeitsregelung des Art 28 WA ausschließlich maßgeblich.Da das WA zu den für besondere Rechtsgebiete geschlossenen Abkommen zählt, denen von Artikel 57, EuGVÜ der Vorrang vor dem EuGVÜ eingeräumt wird, ist für Klagen, die gegen einen Luftfrachtführer auf der Grundlage der Artikel 17, ff WA erhoben werden, die - nach Artikel 32, WA zwingende - Zuständigkeitsregelung des Artikel 28, WA ausschließlich maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113608
Dokumentnummer
JJR_20000511_OGH0002_0070OB00092_00F0000_001