Der Kläger brachte vor, er habe in der Nacht vom 7. bis 8. 9. 1975 im Hotel der Beklagten logiert. Der Wagenmeister der Beklagten habe ihm bei der Ankunft mitgeteilt, er werde den PKW Mercedes in der Garage "unterstellen". Der Wagenmeister habe nicht erwähnt, daß "die Unterstellung" nicht in einer zum Hotel gehörigen Garage, sondern in der A-Garage erfolgen werde. Der Kläger habe angenommen, daß es sich um eine hoteleigene Garage handle. Der Wagenmeister habe erklärt, der Kläger solle nur das notwendigste Gepäck dem PKW entnehmen, das restliche Gepäck könne im PKW verbleiben, dies geschehe immer so, in der Garage sei noch nie etwas abhanden gekommen. Der Kläger habe dem Wagenmeister den Schlüssel des PKW gegeben. Erst am nächsten Tag habe der Kläger erfahren, daß der PKW nicht in einer hoteleigenen Garage, sondern in der A-Garage eingestellt worden sei, die von der Beklagten zur Einstellung der Kraftfahrzeuge der Hotelgäste benützt werde. Der Kläger habe feststellen müssen, daß alle Fenster des PKW geöffnet und die Türen nicht verschlossen gewesen seien. Er habe sofort bemerkt, daß ein Koffer abhanden gekommen sei und habe dies der Hotelleitung gemeldet. Durch das Abhandenkommen des Koffers mit den in der Klage näher bezeichneten Gegenständen sei ihm ein Schaden in der Höhe von 14 699.09 DM entstanden. Die Beklagte hafte gemäß § 970 ABGB. Eine Begrenzung der Haftung finde nicht statt, weil ein Verschulden des Wagenmeisters gegeben sei, da er den Kläger nicht darauf hingewiesen habe, daß der Wagen nicht in einer hoteleigenen Garage eingestellt werde und alle Sachen aus dem PKW entfernt werden müßten, wie dies der Anleitung des Garagenbesitzers entsprochen habe. Die Haftungsbegrenzung sei auch deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte als Unternehmer iS des § 970 Abs. 2 ABGB anzusehen sei. Es liege ein Verschulden des Wagenmeisters vor, für welches die Beklagte zu haften habe.Der Kläger brachte vor, er habe in der Nacht vom 7. bis 8. 9. 1975 im Hotel der Beklagten logiert. Der Wagenmeister der Beklagten habe ihm bei der Ankunft mitgeteilt, er werde den PKW Mercedes in der Garage "unterstellen". Der Wagenmeister habe nicht erwähnt, daß "die Unterstellung" nicht in einer zum Hotel gehörigen Garage, sondern in der A-Garage erfolgen werde. Der Kläger habe angenommen, daß es sich um eine hoteleigene Garage handle. Der Wagenmeister habe erklärt, der Kläger solle nur das notwendigste Gepäck dem PKW entnehmen, das restliche Gepäck könne im PKW verbleiben, dies geschehe immer so, in der Garage sei noch nie etwas abhanden gekommen. Der Kläger habe dem Wagenmeister den Schlüssel des PKW gegeben. Erst am nächsten Tag habe der Kläger erfahren, daß der PKW nicht in einer hoteleigenen Garage, sondern in der A-Garage eingestellt worden sei, die von der Beklagten zur Einstellung der Kraftfahrzeuge der Hotelgäste benützt werde. Der Kläger habe feststellen müssen, daß alle Fenster des PKW geöffnet und die Türen nicht verschlossen gewesen seien. Er habe sofort bemerkt, daß ein Koffer abhanden gekommen sei und habe dies der Hotelleitung gemeldet. Durch das Abhandenkommen des Koffers mit den in der Klage näher bezeichneten Gegenständen sei ihm ein Schaden in der Höhe von 14 699.09 DM entstanden. Die Beklagte hafte gemäß Paragraph 970, ABGB. Eine Begrenzung der Haftung finde nicht statt, weil ein Verschulden des Wagenmeisters gegeben sei, da er den Kläger nicht darauf hingewiesen habe, daß der Wagen nicht in einer hoteleigenen Garage eingestellt werde und alle Sachen aus dem PKW entfernt werden müßten, wie dies der Anleitung des Garagenbesitzers entsprochen habe. Die Haftungsbegrenzung sei auch deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte als Unternehmer iS des Paragraph 970, Absatz 2, ABGB anzusehen sei. Es liege ein Verschulden des Wagenmeisters vor, für welches die Beklagte zu haften habe.
Der Kläger begehrte daher von der Beklagten die Bezahlung von 14
618.89 DM samt Anhang.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein: Der Kläger habe mit der Beklagten lediglich einen Beherbergungsvertrag abgeschlossen, den PKW aber nicht eingebracht. Der PKW sei lediglich unter Vermittlung des Wagenmeisters als Privatperson in einer Garage eingestellt worden. Der Wagenmeister habe vor Übergabe des PKW den Kläger ausdrücklich aufmerksam gemacht, daß keine Gegenstände im Fahrzeug verbleiben dürften. Nichtsdestoweniger habe der Kläger "angeblich" einen Koffer im Wagen liegenlassen, wodurch sicherlich ein grobes Mitverschulden seinerseits gegeben sei. Der Kläger habe nicht damit rechnen dürfen, daß sich der Beherbergungsvertrag auch auf das Fahrzeug erstrecke. Die Höhe des Klagebegehrens werde bestritten, weil der Kläger jeweils die Preise für neu angeschaffte Sachen aus dem Titel des Schadenersatzes begehre, es sich aber durchwegs um bereits vor längerer Zeit gekaufte und somit gebrauchte Gegenstände gehandelt habe. Der Koffer sei nicht als eingebracht zu betrachten, weil der Garagenunternehmer im selben Umfang hafte.
Das Erstgericht sprach dem Kläger den Gegenwert von 6537 DM in österreichischen Schilling samt Anhang zu und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Im Jahre 1975 hielt sich der Kläger zunächst mit Vera H in Spanien auf und flog anschließend mit ihr zur Jagdsafari nach Afrika. Unterdessen hatte er seinen PKW Mercedes in Frankfurt abgestellt. Er verlud nach seiner Rückkehr das gesamte Gepäck, welches er sowohl für den Spanienaufenthalt als auch für die Jagdsafari benötigte, in seinen PKW, wobei aus Platzmangel auch Gepäckstücke im Fond des Fahrzeuges verstaut werden mußten. Nachdem der Kläger bereits am 1. 7. 1975 bei der beklagten Partei ein Zimmer für den 7. 9. 1975 vorgebucht hatte, kam er am Abend des 7. 9. 1975 gemeinsam mit Vera H bei der Beklagten an. Da er ursprünglich nur eine Nacht in deren Hotel verbringen wollte, fragte er den Wagenmeister, ob in der Garage noch Platz frei sei und ob das Gepäck im Wagen verbleiben könne. Dieser bejahte beides. Daraufhin ließ der Kläger von einem Gepäckträger lediglich einen Koffer und eine Reisetasche aus dem Fahrzeug holen und auf sein Zimmer bringen. Sein Fahrzeug mit den Wagenschlüsseln vertraute er dem Wagenmeister H an. Der Wagenmeister der Beklagten unterließ es, den Kläger darauf hinzuweisen, daß keine Gegenstände bei der Garagierung in den Fahrzeugen verbleiben dürften. Er verständigte von der Portierloge aus den Garagenmeister der A-Garage, der den PKW des Klägers abholte. Das Fahrzeug wurde in der A-Garage entsprechend gesetzlichen Vorschriftenunversperrt und mit steckendem Zundschlüssel abgestellt. Nachdem der Kläger am nächsten Tag vom Portier der Beklagten verständigt worden war, daß er Opernkarten besorgt hätte, entschloß er sich, seinen Aufenthalt um einen Tag zu verlängern und wollte gemeinsam mit Vera H Bekleidungsstücke aus seinem Fahrzeug holen. Als sie erfuhren, daß dieses nicht in einer hoteleigenen Garage untergebracht war, waren sie sehr erstaunt und begaben sich zu der vom Portier bezeichneten A-Garage. An Ort und Stelle mußten sie feststellen, daß die Fensterscheiben des PKW heruntergekurbelt waren und das Fahrzeug unversperrt war. Außerdem fiel ihnen auf, daß einer von mehreren am Rücksitz deponierten Koffern, und zwar ein Mädler Koffer im Ausmaß 75 x 52 x 24 fehlte. Dieser Koffer samt Inhalt hatte einen Zeitwert von 6537 DM.
Als der Kläger das Fehlen des Koffers merkte, erstattete er sofort Meldung an den Direktionsassistenten der Beklagten Herbert S, der sich mit ihm zum PKW begab. Dort überzeugte sich Herbert S davon, daß sich nur mehr drei Koffer im Fond des klägerischen PKW befanden; vom Wagenmeister H wurde ihm bestätigt, daß sich beim Abstellen des PKW vier Koffer im Fond des Wagens befunden hätten.
Der Zeuge fertigte ein Gedächtnisprotokoll über den Vorfall an und fragte den Kläger, was sich im Koffer befunden habe.
Dieser erklärte, erst nach Auspacken der weiteren Koffer feststellen zu können, was im verschwundenen Koffer gewesen sei. An Ort und Stelle packte der Kläger weder das weitere Gepäck aus noch ließ er dieses ins Hotel bringen. Er ließ vielmehr die drei Koffer weiter im Fond des unversperrten PKW.
Am Abend desselben Tages besuchte der Kläger mit seiner Begleiterin die Oper und setzte am 9. 9. 1975 die Reise nach Budapest fort. Dort stellten sie beim Auspacken des gesamten Gepäcks fest, was in dem klagsgegenständlichen Koffer sich befunden hatte.
Am 19. 2. 1976, ein halbes Jahr nach dem Vorfall, sandte der Kläger eine Liste samt Belegen über die angeblich im Koffer befindlichen Gegenstände an die beklagte Partei.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß den Wagenmeister der Beklagten ein Verschulden am Abhandenkommen des Koffers treffe, wofür die beklagte Partei gemäß § 1313a ABGB einzutreten habe. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens gemäß § 1295 ABGB im Umfang des § 1323 ABGB, wobei der Schätzwert, der von der Beklagten zu ersetzen wäre, jener Wert wäre, den eine neue Sache gleicher Art zur Zeit der Beschädigung nach Abzug der verhältnismäßigen Abnützungsquote hätte.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß den Wagenmeister der Beklagten ein Verschulden am Abhandenkommen des Koffers treffe, wofür die beklagte Partei gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzutreten habe. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens gemäß Paragraph 1295, ABGB im Umfang des Paragraph 1323, ABGB, wobei der Schätzwert, der von der Beklagten zu ersetzen wäre, jener Wert wäre, den eine neue Sache gleicher Art zur Zeit der Beschädigung nach Abzug der verhältnismäßigen Abnützungsquote hätte.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es übernehme die Feststellungen des Erstgerichtes und führte zur Rechtsrüge der Beklagten aus, diese habe für das Verschulden ihres Wagenmeisters gemäß § 1313a ABGB einzutreten. Der Wagenmeister hätte den Kläger zumindest darauf aufmerksam machen müssen, daß das Fahrzeug in einer öffentlichen Garage abgestellt werde und Gepäckstücke nicht im Fahrzeug verbleiben dürften, zumal der Kläger den Wagenmeister ausdrücklich gefragt habe, ob die Koffer im Fahrzeug verbleiben könnten oder nicht. Dies stelle eine Verletzung der zweifellos bestehenden Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten beim Abschluß eines Beherbergungsvertrages dar, weshalb das Verhalten rechtswidrig sei. Die ordnungsgemäße Garagierung durch den Wagenmeister sei als Nebenverpflichtung zum Beherbergungsvertrag zu verstehen. Die Beklagte wäre zur sorgfältigen Verwahrung verpflichtet gewesen und habe gegen vertragliche Nebenpflichten verstoßen, zumal der Rücksitz eines offenen PKW wohl keineswegs als tauglicher Aufbewahrungsort eines Koffers anzusehen sei, sofern das Fahrzeug in einer öffentlichen Garage abgestellt und nicht versperrt werden soll. Die Berufungsausführungen, wonach die Kausalität fehle, seien nicht überzeugend. Für die Vermutung, der Kläger hätte selbst dann die Koffer im Wagen gelassen, wenn der Wagenmeister seinen Aufklärungspflichten nachgekommen wäre, fehle jeder gesicherte Hinweis; es entferne sich die Berufung insoweit vom festgestellten Sachverhalt. Was die Schadensberechnung betreffe, so sei auch diesbezüglich dem Erstgericht kein Rechtsirrtum unterlaufen. Die Heranziehung des Einkaufswertes unter Einrechnung eines für die Abnützung angemessenen Abschlages zur Berechnung des Schadens entspreche durchaus den Bestimmungen des § 1323 ABGB.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es übernehme die Feststellungen des Erstgerichtes und führte zur Rechtsrüge der Beklagten aus, diese habe für das Verschulden ihres Wagenmeisters gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzutreten. Der Wagenmeister hätte den Kläger zumindest darauf aufmerksam machen müssen, daß das Fahrzeug in einer öffentlichen Garage abgestellt werde und Gepäckstücke nicht im Fahrzeug verbleiben dürften, zumal der Kläger den Wagenmeister ausdrücklich gefragt habe, ob die Koffer im Fahrzeug verbleiben könnten oder nicht. Dies stelle eine Verletzung der zweifellos bestehenden Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten beim Abschluß eines Beherbergungsvertrages dar, weshalb das Verhalten rechtswidrig sei. Die ordnungsgemäße Garagierung durch den Wagenmeister sei als Nebenverpflichtung zum Beherbergungsvertrag zu verstehen. Die Beklagte wäre zur sorgfältigen Verwahrung verpflichtet gewesen und habe gegen vertragliche Nebenpflichten verstoßen, zumal der Rücksitz eines offenen PKW wohl keineswegs als tauglicher Aufbewahrungsort eines Koffers anzusehen sei, sofern das Fahrzeug in einer öffentlichen Garage abgestellt und nicht versperrt werden soll. Die Berufungsausführungen, wonach die Kausalität fehle, seien nicht überzeugend. Für die Vermutung, der Kläger hätte selbst dann die Koffer im Wagen gelassen, wenn der Wagenmeister seinen Aufklärungspflichten nachgekommen wäre, fehle jeder gesicherte Hinweis; es entferne sich die Berufung insoweit vom festgestellten Sachverhalt. Was die Schadensberechnung betreffe, so sei auch diesbezüglich dem Erstgericht kein Rechtsirrtum unterlaufen. Die Heranziehung des Einkaufswertes unter Einrechnung eines für die Abnützung angemessenen Abschlages zur Berechnung des Schadens entspreche durchaus den Bestimmungen des Paragraph 1323, ABGB.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.