Der vom Beklagten gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs ist unzulässig.
Der Rechtsmittelwerber zieht die Qualifikation des mit dem zurückgewiesenen Begehren verfolgten Anspruches als einen auf Ersatz vorprozessualer Kosten nicht in Zweifel, wohl aber die mit der angefochtenen Entscheidung gezogene Folgerung einer Unzulässigkeit ihrer selbständigen klagsweisen Geltendmachung.
Sind aber Inhalt und Grundlage des Rechtsschutzbegehrens in dem Sinn unstrittig, daß es sich um ein (verfahrensrechtliches) Kostenersatzbegehren handelt, dann greifen unabhängig von einer - wie hier - nicht dem Gesetz gemäß gewählten Entscheidungsform die für den Fall der gesetzlich vorgesehenen Form bestehenden Rechtsmittelbeschränkungen voll ein.
Im verfahrensrechtlichen Sinn handelte es sich bei dem zurückgewiesenen Begehren um ein solches auf Ersatz vorprozessualer Kosten und damit im Sinn der ständigen Rechtsprechung und Lehre und ein Begehren auf Verfahrenskostenersatz. Die Entscheidung hierüber war eine solche "im Kostenpunkt". Schon die erstinstanzliche Entscheidung hierüber hätte daher in Beschlußform ergehen sollen. Zur Anfechtung wäre nur das Rechtsmittel des Rekurses offengestanden. Die rekursgerichtliche Entscheidung der zweiten Instanz ist - auch im Falle einer sogenannten Formalentscheidung - als Entscheidung im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unanfechtbar (vgl SZ 46/103, SZ 24/342, SZ 22/171, SZ 17/38, SZ 15/227).Im verfahrensrechtlichen Sinn handelte es sich bei dem zurückgewiesenen Begehren um ein solches auf Ersatz vorprozessualer Kosten und damit im Sinn der ständigen Rechtsprechung und Lehre und ein Begehren auf Verfahrenskostenersatz. Die Entscheidung hierüber war eine solche "im Kostenpunkt". Schon die erstinstanzliche Entscheidung hierüber hätte daher in Beschlußform ergehen sollen. Zur Anfechtung wäre nur das Rechtsmittel des Rekurses offengestanden. Die rekursgerichtliche Entscheidung der zweiten Instanz ist - auch im Falle einer sogenannten Formalentscheidung - als Entscheidung im Kostenpunkt gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO unanfechtbar vergleiche SZ 46/103, SZ 24/342, SZ 22/171, SZ 17/38, SZ 15/227).
Es ist daher nicht zu prüfen, ob das Gericht zweiter Instanz zutreffend ein Verfahrenshindernis angenommen hat oder ob in Analogie zu § 40 a JN vorzugehen gewesen wäre.Es ist daher nicht zu prüfen, ob das Gericht zweiter Instanz zutreffend ein Verfahrenshindernis angenommen hat oder ob in Analogie zu Paragraph 40, a JN vorzugehen gewesen wäre.
Der Rekurs war vielmehr als unzulässig zurückzuweisen.
Abgesehen davon, daß zu Rekursen im Kostenpunkt keine Rekursbeantwortung vorgesehen ist, hat es der Kläger auch unterlassen, in seiner Rekursbeantwortung auf die dargelegte Unzulässigkeit des Rekurses hinzuweisen. Sein Schriftsatz kann daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erkannt werden.