Die Revision der beklagten Partei ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor, zumal unter diesem Gesichtspunkt lediglich bei Erledigung der Rechtsrüge zu erörtende Feststellungsmängel geltend gemacht werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor, zumal unter diesem Gesichtspunkt lediglich bei Erledigung der Rechtsrüge zu erörtende Feststellungsmängel geltend gemacht werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Auf der Wirksamkeit der Rechtswegausschlußklausel in den Statuten der beklagten Partei beharrt diese in der Revision selbst nicht mehr. Tatsächlich ist eine solche Ausschlußklausel in den in Ausführung der Statuten der beklagten Partei vom Bundesvorstand und ihrer Gliedorganisation D E F
erlassenen Durchführungsbestimmungen (mittelbar im Punkt I. 1. der Unterstützungsordnung arg "...klagbarer Rechtsanspruch... besteht nicht" und unmittelbar im § 46 Abs 5 der Geschäftsund Wahlordnung 1978 der Gewerkschaft der Privatangestellten) enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung (JBl 1981, 212 /mit zustimmender Glosse von Bydlinsk/ = SZ 51/154 u.a.; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 5 und 2239; Rummel in FS - Strasser 837 und in Rummel, ABGB, § 876 Rdz 5; Sprung-König in RdW 1984, 227 ff) sind die Rechtsbeziehungen zwischen Verein und Vereinsmitglied privatrechtlicher Natur. Entscheidungen von Vereinsschiedsgerichten (§ 599 Abs 2 ZPO) über Privatrechte sind gerichtlich voll überprüfbar. Ein in den Statuten festgelegtes Vereinsschiedsgericht steht demnach der Anrufung der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten nicht entgegen. Da die beklagte Partei ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 1951 ist (vgl. § 1 der Statuten), sind auch die im § 24 dieser Statuten eingerichteten Schiedsgerichte, die den Formvorschriften des § 577 Abs 3 ZPO nicht entsprechen, derartige Vereinsschiedsgerichte. Die den Rechtsweg ausschließenden Satzungsbestimmungen können - sofern man sie angesichts der zwingenden gerichtlichen Nachprüfbarkeit nicht überhaupt als gewetzwidrig erachtet (so Rummel a.a.O.; vgl. auch Fessler-Kölbl, Österreichisches Vereinsrecht 4 80) - demnach nur dahin verstanden werden, daß davon bloß die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichtes betroffen ist und der Rechtszug an die ordentlichen Gerichte nach Erschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges dennoch zulässig bleibt (VfSlg. 4044/61 = JBl 1962, 314; SZ 51/154; Sprung-König in RdW 1984, 226, 228). Die im § 19 Z 5 der Statuten (= § 20 Z 5 der Geschäftsordnung der beklagten Partei) vorgesehene Pflicht jedes Mitgliedes, die ausschließliche Zuständigkeit der gewerkschaftlichen Schiedsgerichte (= § 46 der Geschäftsund Wahlordnung 1978 der D E F) fürerlassenen Durchführungsbestimmungen (mittelbar im Punkt römisch eins. 1. der Unterstützungsordnung arg "...klagbarer Rechtsanspruch... besteht nicht" und unmittelbar im Paragraph 46, Absatz 5, der Geschäftsund Wahlordnung 1978 der Gewerkschaft der Privatangestellten) enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung (JBl 1981, 212 /mit zustimmender Glosse von Bydlinsk/ = SZ 51/154 u.a.; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 5 und 2239; Rummel in FS - Strasser 837 und in Rummel, ABGB, Paragraph 876, Rdz 5; Sprung-König in RdW 1984, 227 ff) sind die Rechtsbeziehungen zwischen Verein und Vereinsmitglied privatrechtlicher Natur. Entscheidungen von Vereinsschiedsgerichten (Paragraph 599, Absatz 2, ZPO) über Privatrechte sind gerichtlich voll überprüfbar. Ein in den Statuten festgelegtes Vereinsschiedsgericht steht demnach der Anrufung der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten nicht entgegen. Da die beklagte Partei ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 1951 ist vergleiche Paragraph eins, der Statuten), sind auch die im Paragraph 24, dieser Statuten eingerichteten Schiedsgerichte, die den Formvorschriften des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO nicht entsprechen, derartige Vereinsschiedsgerichte. Die den Rechtsweg ausschließenden Satzungsbestimmungen können - sofern man sie angesichts der zwingenden gerichtlichen Nachprüfbarkeit nicht überhaupt als gewetzwidrig erachtet (so Rummel a.a.O.; vergleiche auch Fessler-Kölbl, Österreichisches Vereinsrecht 4 80) - demnach nur dahin verstanden werden, daß davon bloß die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichtes betroffen ist und der Rechtszug an die ordentlichen Gerichte nach Erschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges dennoch zulässig bleibt (VfSlg. 4044/61 = JBl 1962, 314; SZ 51/154; Sprung-König in RdW 1984, 226, 228). Die im Paragraph 19, Ziffer 5, der Statuten (= Paragraph 20, Ziffer 5, der Geschäftsordnung der beklagten Partei) vorgesehene Pflicht jedes Mitgliedes, die ausschließliche Zuständigkeit der gewerkschaftlichen Schiedsgerichte (= Paragraph 46, der Geschäftsund Wahlordnung 1978 der D E F) für
Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis anzuerkennen, ist demzufolge gesetzwidrig (Fasching a.a.O. Rdz 2239; Krejci in Rummel a.a.O., § 879 Rdz 147).Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis anzuerkennen, ist demzufolge gesetzwidrig (Fasching a.a.O. Rdz 2239; Krejci in Rummel a.a.O., Paragraph 879, Rdz 147).
Nach wie vor behauptet die beklagte Partei, durch die Satzung (und deren Durchführungsbestimmungen) werde den Mitgliedern kein Rechtsanspruch auf Rechtsschutzgewährung eingeräumt; diese liege vielmehr im - von den Gerichten nicht nachprüfbaren - Ermessen der Gewerkschaft. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß die Satzung und damit auch das hier zu beurteilende Rechtsschutzregulativ (als Durchführungsbestimmung im Sinne des § 18 Abs 1 der Statuten) nach den für generelle Normen bestimmenden Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB auszulegen sind. Maßgebend ist der objektive Sinngehalt der Bestimmungen (GesRZ 1985, 38; VfSlg. 9589/1982; SZ 47/78; Rummel in FS Strasser 819). Die Auslegung hat sich an der Gesetzestreue dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren (GesRZ 1985, 38 mwN). Unklare und eine mehrfache Deutung zulassende Satzungsbestimmungen sind ihrem billigen und vernünftigen Sinne zufolge so auszulegen, daß bei ihrer Anwendung im Einzelfall brauchbare Ergebnisse erzielt werden (3 Ob 551/80). Bestimmungen über die Gewährung von Rechtsschutz an die Mitglieder finden sich in der Satzung der beklagten Partei bzw. in den verschiedenen Durchführungsbestimmungen wiederholt. Als grundlegende Norm kann § 3 Abs 2 lit h der Statuten (= § 5 lit g der Geschäftsordnung) angesehen werden, die die Gewährung von unentgeltlichem Rechtsschutz in allen aus dem Arbeitsverhältnis....entspringenden Streitfällen und die in diesem Zusammenhang notwendige Vertretung vor den Gerichten und Behörden entsprechend einem vom Bundesvorstand zu beschließenden Rechtsschutzregulativ als eine der der beklagten Partei (und der ihr angehörenden Gewerkschaften) obliegenden Aufgaben bestimmt. Dabei fällt auf, daß sich im Gegensatz zu der in der anschließenden lit i (= lit h der Geschäftsordnung) als weiterer Aufgabenbereich aufgezählten "Unterstützung der Mitglieder im Falle einer unverschuldeten Erwerbsunfähigkeit sowie in anderen Fällen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel, jedoch ohne Rechtsanspruch" in der die Rechtsschutzgewährung anführenden Bestimmung eine solche Einschränkung nicht findet. Diese unterschiedliche, gegenüberstellende Regelung kann jedenfalls für sich nur so ausgelegt werden, daß auf die Rechtsschutzgewährung im Gegensatz zu den anderen Unterstützungsarten bei Zutreffen der besonderen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht. Diese gegenüber den anderen Unterstützungsarten (Punkt II a bis d der Unterstützungsordnung) besondere Regelung der Rechtsschutzgewährung findet ihre nähere Ausgestaltung schon im § 18 Abs 1 der Statuten, der sich mit den Rechten der Mitglieder befaßt; dort wird die Rechtsschutzgewährung den anderen Unterstützungsleistungen insoferne gegenübergestellt, als die nähere Ausgestaltung dieses Rechtes einer besonderen Regelung (im Rechtsschutzregulativ) vorbehalten wird. Die im § 18 Abs 1 der Statuten enthaltene Einschränkung, aus der Mitgliedschaft könne kein Rechtsanspruch auf Unterstützungsleistung abgeleitet werden, läßt sich mit der grundlegenden Norm des § 3 Abs 2 lit h und i der Satzung zwanglos dahin in Einklang bringen, daß die Einschränkung nur auf die übrigen, schon in der Unterstützungsordnung selbst näher ausgeformten Unterstützungsleistungen zu beziehen ist. Die im Punkt I 1. der Unterstützungsordnung enthaltene Bestimmung, daß auf die angeführten Unterstützungsarten kein "klagbarer Rechtsanspruch" bestehe, kann - will man dem Wort "klagbar" überhaupt einen Sinngehalt zumessen - nur im Sinne einer, wie schon ausgeführt, letztlich unwirksamen Rechtswegausschlußklausel verstanden werden. Die Formulierung im Punkt VII. und auch I. 1. der Unterstützungsordnung, den Mitgliedern könne im Rahmen des Rechtsschutzregulativs unentgeltlich Rechtsschutz gewährt werden, ließe zwar für sich allein auch den Schluß zu, daß sich die beklagte Partei bei Gewährung von Rechtsschutz (nachprüfbares?) Ermessen vorbehalten habe, doch hat schon die grundlegende Norm des § 3 Abs 2 lit h der Statuten nicht die Unterstützungsordnung, sondern das auf gleicher verbandsrechtlicher Rechtssetzungsstufe (Beschlußfassung durch den Bundesvorstand) stehende Rechtsschutzregulativ für die nähere Ausformung des Aufgabenbereiches der Rechtsschutzgewährung bestimmt. Dieses aber ordnet im § 1 Z 1 an, die beklagte Partei "gewährt gemäß den folgenden Bestimmungen Mitgliedern unentgeltlichen Rechtsschutz in Angelegenheiten, die mit dem Lehr-, Arbeitsoder Dienstverhältnis....unmittelbar im Zusammenhang stehen". Diese Bestimmung räumt im Zusammenhalt mit § 3 Abs 2 lit h der Statuten den Mitgliedern einen Anspruch auf Rechtsschutzgewährung ein, sofern die weiteren in den §§ 2 und 3 des Regulativs genannten Voraussetzungen auf den Streitfall zutreffen. Nach § 3 Z 3 des Regulativs kann der Rechtsschutz für die Vertretung vor Gerichten und Behörden (nur) verweigert werden, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenkundig mutwillig oder offenbar aussichtslos erscheint. Diese Bestimmung, die ein Ablehnungsrecht (keine Pflicht!) der beklagten Partei statuiert, läßt ebenso wie ein Schluß aus § 8 Z 2 lit c des Regulativs, wonach für Streitfälle aus einem weiteren Beschäftigungsverhältnis, für welches das Mitglied nicht gewerkschaftlich organisiert ist, kein Anspruch auf Rechtsschutz besteht, keine andere Deutung zu, als daß die beklagte Partei ihren Mitgliedern im Rechtsschutzregulativ in Ausführung der grundlegenden Norm des § 3 Abs 2 lit h der Statuten bei Zutreffen der dort umschriebenen Voraussetzungen einen Anspruch auf Rechtsschutzgewährung einräumt. Diese Schlußfolgerung ist auch mit der Kann-Bestimmung des Punktes VII. der Unterstützungsordnung, der das Rechtsschutzregulativ als integrierenden Bestandteil bezeichnet, durchaus zu vereinbaren: Die Unterstützungsordnung, die keine besonderen Voraussetzungen für die Rechtsschutzgewährung aufstellt, behält eben die nähere Ausformung - statutengemäß - einem besonderen Regulativ vor, daß solche Voraussetzungen statuiert, bei deren Vorliegen aber einen Anspruch gewährt.Nach wie vor behauptet die beklagte Partei, durch die Satzung (und deren Durchführungsbestimmungen) werde den Mitgliedern kein Rechtsanspruch auf Rechtsschutzgewährung eingeräumt; diese liege vielmehr im - von den Gerichten nicht nachprüfbaren - Ermessen der Gewerkschaft. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß die Satzung und damit auch das hier zu beurteilende Rechtsschutzregulativ (als Durchführungsbestimmung im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, der Statuten) nach den für generelle Normen bestimmenden Grundsätzen der Paragraphen 6 und 7 ABGB auszulegen sind. Maßgebend ist der objektive Sinngehalt der Bestimmungen (GesRZ 1985, 38; VfSlg. 9589 aus 1982,; SZ 47/78; Rummel in FS Strasser 819). Die Auslegung hat sich an der Gesetzestreue dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren (GesRZ 1985, 38 mwN). Unklare und eine mehrfache Deutung zulassende Satzungsbestimmungen sind ihrem billigen und vernünftigen Sinne zufolge so auszulegen, daß bei ihrer Anwendung im Einzelfall brauchbare Ergebnisse erzielt werden (3 Ob 551/80). Bestimmungen über die Gewährung von Rechtsschutz an die Mitglieder finden sich in der Satzung der beklagten Partei bzw. in den verschiedenen Durchführungsbestimmungen wiederholt. Als grundlegende Norm kann Paragraph 3, Absatz 2, Litera h, der Statuten (= Paragraph 5, Litera g, der Geschäftsordnung) angesehen werden, die die Gewährung von unentgeltlichem Rechtsschutz in allen aus dem Arbeitsverhältnis....entspringenden Streitfällen und die in diesem Zusammenhang notwendige Vertretung vor den Gerichten und Behörden entsprechend einem vom Bundesvorstand zu beschließenden Rechtsschutzregulativ als eine der der beklagten Partei (und der ihr angehörenden Gewerkschaften) obliegenden Aufgaben bestimmt. Dabei fällt auf, daß sich im Gegensatz zu der in der anschließenden Litera i, (= Litera h, der Geschäftsordnung) als weiterer Aufgabenbereich aufgezählten "Unterstützung der Mitglieder im Falle einer unverschuldeten Erwerbsunfähigkeit sowie in anderen Fällen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel, jedoch ohne Rechtsanspruch" in der die Rechtsschutzgewährung anführenden Bestimmung eine solche Einschränkung nicht findet. Diese unterschiedliche, gegenüberstellende Regelung kann jedenfalls für sich nur so ausgelegt werden, daß auf die Rechtsschutzgewährung im Gegensatz zu den anderen Unterstützungsarten bei Zutreffen der besonderen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht. Diese gegenüber den anderen Unterstützungsarten (Punkt römisch zwei a bis d der Unterstützungsordnung) besondere Regelung der Rechtsschutzgewährung findet ihre nähere Ausgestaltung schon im Paragraph 18, Absatz eins, der Statuten, der sich mit den Rechten der Mitglieder befaßt; dort wird die Rechtsschutzgewährung den anderen Unterstützungsleistungen insoferne gegenübergestellt, als die nähere Ausgestaltung dieses Rechtes einer besonderen Regelung (im Rechtsschutzregulativ) vorbehalten wird. Die im Paragraph 18, Absatz eins, der Statuten enthaltene Einschränkung, aus der Mitgliedschaft könne kein Rechtsanspruch auf Unterstützungsleistung abgeleitet werden, läßt sich mit der grundlegenden Norm des Paragraph 3, Absatz 2, Litera h und i der Satzung zwanglos dahin in Einklang bringen, daß die Einschränkung nur auf die übrigen, schon in der Unterstützungsordnung selbst näher ausgeformten Unterstützungsleistungen zu beziehen ist. Die im Punkt römisch eins 1. der Unterstützungsordnung enthaltene Bestimmung, daß auf die angeführten Unterstützungsarten kein "klagbarer Rechtsanspruch" bestehe, kann - will man dem Wort "klagbar" überhaupt einen Sinngehalt zumessen - nur im Sinne einer, wie schon ausgeführt, letztlich unwirksamen Rechtswegausschlußklausel verstanden werden. Die Formulierung im Punkt römisch sieben. und auch römisch eins. 1. der Unterstützungsordnung, den Mitgliedern könne im Rahmen des Rechtsschutzregulativs unentgeltlich Rechtsschutz gewährt werden, ließe zwar für sich allein auch den Schluß zu, daß sich die beklagte Partei bei Gewährung von Rechtsschutz (nachprüfbares?) Ermessen vorbehalten habe, doch hat schon die grundlegende Norm des Paragraph 3, Absatz 2, Litera h, der Statuten nicht die Unterstützungsordnung, sondern das auf gleicher verbandsrechtlicher Rechtssetzungsstufe (Beschlußfassung durch den Bundesvorstand) stehende Rechtsschutzregulativ für die nähere Ausformung des Aufgabenbereiches der Rechtsschutzgewährung bestimmt. Dieses aber ordnet im Paragraph eins, Ziffer eins, an, die beklagte Partei "gewährt gemäß den folgenden Bestimmungen Mitgliedern unentgeltlichen Rechtsschutz in Angelegenheiten, die mit dem Lehr-, Arbeitsoder Dienstverhältnis....unmittelbar im Zusammenhang stehen". Diese Bestimmung räumt im Zusammenhalt mit Paragraph 3, Absatz 2, Litera h, der Statuten den Mitgliedern einen Anspruch auf Rechtsschutzgewährung ein, sofern die weiteren in den Paragraphen 2 und 3 des Regulativs genannten Voraussetzungen auf den Streitfall zutreffen. Nach Paragraph 3, Ziffer 3, des Regulativs kann der Rechtsschutz für die Vertretung vor Gerichten und Behörden (nur) verweigert werden, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenkundig mutwillig oder offenbar aussichtslos erscheint. Diese Bestimmung, die ein Ablehnungsrecht (keine Pflicht!) der beklagten Partei statuiert, läßt ebenso wie ein Schluß aus Paragraph 8, Ziffer 2, Litera c, des Regulativs, wonach für Streitfälle aus einem weiteren Beschäftigungsverhältnis, für welches das Mitglied nicht gewerkschaftlich organisiert ist, kein Anspruch auf Rechtsschutz besteht, keine andere Deutung zu, als daß die beklagte Partei ihren Mitgliedern im Rechtsschutzregulativ in Ausführung der grundlegenden Norm des Paragraph 3, Absatz 2, Litera h, der Statuten bei Zutreffen der dort umschriebenen Voraussetzungen einen Anspruch auf Rechtsschutzgewährung einräumt. Diese Schlußfolgerung ist auch mit der Kann-Bestimmung des Punktes römisch sieben. der Unterstützungsordnung, der das Rechtsschutzregulativ als integrierenden Bestandteil bezeichnet, durchaus zu vereinbaren: Die Unterstützungsordnung, die keine besonderen Voraussetzungen für die Rechtsschutzgewährung aufstellt, behält eben die nähere Ausformung - statutengemäß - einem besonderen Regulativ vor, daß solche Voraussetzungen statuiert, bei deren Vorliegen aber einen Anspruch gewährt.
Ist ein solcher Anspruch damit aber zu bejahen, muß ferner geprüft werden, ob es sich bei dem Verfahren 11 Cg 760/81 des Landesgerichtes Linz um einen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Streitfall (§ 3 Abs 2 lit h der Statuten) bzw. um eine Angelegenheit handelt, die mit dem Arbeitsoder Dienstverhältnis unmittelbar im Zusammenhang steht (§ 1 Z 1 des Rechtsschutzregulativs). Im genannten Verfahren hat der Dienstgeber des Klägers einen wechselmäßigen Anspruch geltend gemacht, dessen Grundgeschäft ein Darlehen ist, das der Dienstgeber dem Kläger als seinem Dienstnehmer und deshalb zinsenbegünstigt zugezählt hat. Nach ständiger Rechtsprechung (JBl 1979, 373; Arb 8987; EvBl 1964/366; JBl 1960, 500 u.a.) rechtfertigen die Umstände, daß zur Zeit des Abschlusses des Rechtsgeschäftes, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird, zwischen den Streitteilen ein Arbeitsverhältnis bestand und dieses Beweggrund für den Abschluß des Rechtsgeschäftes war, noch nicht den im § 1 ArbGG genannten Zusammenhang, selbst wenn vereinbart wurde, daß der Kaufpreis oder die Darlehensrückzahlung von den dem Arbeitnehmer gebührenden Löhnen oder Gehältern abgezogen werden sollen. Umsoweniger kann - entgegen dem Berufungsgericht - aus dem wechselmäßigen Anspruch, der das Grundgeschäft überlagert, auf einen "unmittelbaren" Zusammenhang geschlossen werden, selbst wenn man das Grundgeschäft in die Erwägungen über das Bestehen des Zusammenhanges mit einbezieht. Während für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nur der Klagsanspruch (bzw. das Klagsvorbringen) von Bedeutung ist, dürfen die Einwendungen des im Wechselprozeß Beklagten bei der Beurteilung des vorausgesetzten Zusammenhanges zumindest soweit nicht außer Betracht bleiben, als dieser Gegenforderungen zur Aufrechnung einwendete, die seinen Behauptungen zufolge Entgeltansprüche aus einer Hausverwaltungstätigkeit sind, die ihm von seinem Dienstgeber im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgetragen wurde (so auch 4 Ob 168/80 im Verfahren 4 Cr 3110/77 des Arbeitsgerichtes Wien). Diese Gegenforderungen wären, würden sie klageweise geltend gemacht, jedenfalls vom Rechtsschutz gemäß § 1 Z 1 des Rechtsschutzregulativs umfaßt, weil sie aus einer im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgetragenen Tätigkeit herrühren und damit mit dem Arbeitsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Es wäre nicht einzusehen, daß die beklagte Partei Rechtsschutz zu gewähren hätte, wenn der Kläger seine Ansprüche eingeklagt und sein Dienstgeber dessen wechselmäßigen Anspruch zur Aufrechnung eingewendet hätte, nicht aber im umgekehrten Fall; bei Bejahung einer solchen unterschiedlichen Behandlung bliebe es dem Zufall überlassen, ob Rechtsschutz zu gewähren ist oder nicht, je nachdem ob das Mitglied die Klagsiniative ergreift oder sein Gegner. Dementsprechend bestimmt auch Art. 3 Abs 1 lit a der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 1965/82), daß vom Versicherungsschutz die zur Wahrung der rechtlichen Interessen notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Maßnahmen umfaßt sind , zu welch letzteren unter anderem auch die Kompensationseinrede des Versicherungsnehmers im Passivprozeß gehört. Auch wenn nur die zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung vom Rechtsschutz umfaßt wird, ergreift die Ersatzpflicht des Rechtsschutzversicherers die Kosten des gesamten Prozesses, in welchem die Kompensationseinrede erhoben wurde, und nicht nur die durch die Einwendungen verursachten Mehrkosten (SZ 46/126). Wenngleich nicht verkannt werden soll, daß die vertragsversicherungsrechtlichen Grundsätze nicht ohne weiteres auf den von einem Verein gewährten "unentgeltlichen" Rechtsschutz übertragen werden können, so sind sie doch geeignet, bei ähnlichen Voraussetzungen (vgl. Punkt I. der Sonderbedingungen für die Rechtsschutzversicherung - "Arbeitsgerichts-Rechtsschutz") zur Auslegung des Umfanges des Rechtsschutzes Anwendung zu finden. Aus dem Grunde, daß sich der Umfang des Rechtsschutzes nicht auch auf den anhängigen Rechtsstreit, für den Rechtsschutz begehrt wird, erstrecke, kann die beklagte Partei diesen Erwägungen zufolge die Gewährung von Rechtsschutz an den Kläger nicht ablehnen. Letztlich beruft sich die beklagte Partei noch auf § 3 Z 3 des Rechtsschutzregulativs, die Rechtsverteidigung des Klägers sei im Wechselprozeß deshalb aussichtslos, weil die eingewendete Gegenforderung im Verfahren 4 Cr 3110/77 des Arbeitsgerichtes Wien eingeklagt, vom Obersten Gerichtshof zu 4 Ob 42/82 (4 Ob 168/80) rechtskräftig aberkannt worden sei. Dabei übersieht die beklagte Partei, daß der Kläger im Wechselprozeß nicht die im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Forderung (Entgelt für die Hausverwaltung für 1975 bis 1977), sondern das restliche Entgelt bis einschließlich Ende 1974 einwendete. Da der Dienstgeber dem Kläger die Hausverwaltungstätigkeit erst zum 31.12.1974 aufgekündigt hatte, unterscheidet sich die Beurteilungsgrundlage für die Ansprüche bis zur Kündigung in einem entscheidenden Punkt von den aberkannten Ansprüchen, weil der Oberste Gerichtshof im genannten Verfahren die Kündigung der Hausverwaltungstätigkeit für rechtswirksam erkannte und das Begehren auf Zahlung von Entgelt für die folgenden Jahre deshalb abgewiesen wurde. Die weiteren umfangreichen Ausführungen zu diesem Punkte, die sich auf die Würdigung der schon vorliegenden Beweisergebnisse im Wechselprozeß beschränken, nehmen die dem dortigen Verhandlungsrichter allein vorbehaltene freie Beweiswürdigung unzulässigerweise vorweg; zur Auslegung dieser Bestimmung des Regulativs kann auf die nahezu gleichlautende Bestimmung des § 63 ZPO und dessen Auslegung verwiesen werden. Dabei rechtfertigt selbst der Beweisnotstand bei sonst schlüssigem Begehren (Einwendungen) noch nicht die Annahme der Erfolglosigkeit (Fasching ErgB 9). Sobald eine Beweisaufnahme auch nur ernsthaft in Betracht kommt (hier: die Vernehmung der Zeugen Dr. Hermann I und Friedrich J), besteht noch ausreichende Erfolgsaussicht (Hartmann in Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO 43 § 114 2 B). Stehen aber noch Beweisergebnisse aus, deren Erheblichkeit für den Verfahrensausgang nach der Aktenlage bis jetzt nicht abgesehen werden kann, kann von einer offenbar aussichtslosen Rechtsverteidigung keine Rede sein.Ist ein solcher Anspruch damit aber zu bejahen, muß ferner geprüft werden, ob es sich bei dem Verfahren 11 Cg 760/81 des Landesgerichtes Linz um einen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Streitfall (Paragraph 3, Absatz 2, Litera h, der Statuten) bzw. um eine Angelegenheit handelt, die mit dem Arbeitsoder Dienstverhältnis unmittelbar im Zusammenhang steht (Paragraph eins, Ziffer eins, des Rechtsschutzregulativs). Im genannten Verfahren hat der Dienstgeber des Klägers einen wechselmäßigen Anspruch geltend gemacht, dessen Grundgeschäft ein Darlehen ist, das der Dienstgeber dem Kläger als seinem Dienstnehmer und deshalb zinsenbegünstigt zugezählt hat. Nach ständiger Rechtsprechung (JBl 1979, 373; Arb 8987; EvBl 1964/366; JBl 1960, 500 u.a.) rechtfertigen die Umstände, daß zur Zeit des Abschlusses des Rechtsgeschäftes, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird, zwischen den Streitteilen ein Arbeitsverhältnis bestand und dieses Beweggrund für den Abschluß des Rechtsgeschäftes war, noch nicht den im Paragraph eins, ArbGG genannten Zusammenhang, selbst wenn vereinbart wurde, daß der Kaufpreis oder die Darlehensrückzahlung von den dem Arbeitnehmer gebührenden Löhnen oder Gehältern abgezogen werden sollen. Umsoweniger kann - entgegen dem Berufungsgericht - aus dem wechselmäßigen Anspruch, der das Grundgeschäft überlagert, auf einen "unmittelbaren" Zusammenhang geschlossen werden, selbst wenn man das Grundgeschäft in die Erwägungen über das Bestehen des Zusammenhanges mit einbezieht. Während für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nur der Klagsanspruch (bzw. das Klagsvorbringen) von Bedeutung ist, dürfen die Einwendungen des im Wechselprozeß Beklagten bei der Beurteilung des vorausgesetzten Zusammenhanges zumindest soweit nicht außer Betracht bleiben, als dieser Gegenforderungen zur Aufrechnung einwendete, die seinen Behauptungen zufolge Entgeltansprüche aus einer Hausverwaltungstätigkeit sind, die ihm von seinem Dienstgeber im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgetragen wurde (so auch 4 Ob 168/80 im Verfahren 4 Cr 3110/77 des Arbeitsgerichtes Wien). Diese Gegenforderungen wären, würden sie klageweise geltend gemacht, jedenfalls vom Rechtsschutz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, des Rechtsschutzregulativs umfaßt, weil sie aus einer im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgetragenen Tätigkeit herrühren und damit mit dem Arbeitsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Es wäre nicht einzusehen, daß die beklagte Partei Rechtsschutz zu gewähren hätte, wenn der Kläger seine Ansprüche eingeklagt und sein Dienstgeber dessen wechselmäßigen Anspruch zur Aufrechnung eingewendet hätte, nicht aber im umgekehrten Fall; bei Bejahung einer solchen unterschiedlichen Behandlung bliebe es dem Zufall überlassen, ob Rechtsschutz zu gewähren ist oder nicht, je nachdem ob das Mitglied die Klagsiniative ergreift oder sein Gegner. Dementsprechend bestimmt auch Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 1965/82), daß vom Versicherungsschutz die zur Wahrung der rechtlichen Interessen notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Maßnahmen umfaßt sind , zu welch letzteren unter anderem auch die Kompensationseinrede des Versicherungsnehmers im Passivprozeß gehört. Auch wenn nur die zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung vom Rechtsschutz umfaßt wird, ergreift die Ersatzpflicht des Rechtsschutzversicherers die Kosten des gesamten Prozesses, in welchem die Kompensationseinrede erhoben wurde, und nicht nur die durch die Einwendungen verursachten Mehrkosten (SZ 46/126). Wenngleich nicht verkannt werden soll, daß die vertragsversicherungsrechtlichen Grundsätze nicht ohne weiteres auf den von einem Verein gewährten "unentgeltlichen" Rechtsschutz übertragen werden können, so sind sie doch geeignet, bei ähnlichen Voraussetzungen vergleiche Punkt römisch eins. der Sonderbedingungen für die Rechtsschutzversicherung - "Arbeitsgerichts-Rechtsschutz") zur Auslegung des Umfanges des Rechtsschutzes Anwendung zu finden. Aus dem Grunde, daß sich der Umfang des Rechtsschutzes nicht auch auf den anhängigen Rechtsstreit, für den Rechtsschutz begehrt wird, erstrecke, kann die beklagte Partei diesen Erwägungen zufolge die Gewährung von Rechtsschutz an den Kläger nicht ablehnen. Letztlich beruft sich die beklagte Partei noch auf Paragraph 3, Ziffer 3, des Rechtsschutzregulativs, die Rechtsverteidigung des Klägers sei im Wechselprozeß deshalb aussichtslos, weil die eingewendete Gegenforderung im Verfahren 4 Cr 3110/77 des Arbeitsgerichtes Wien eingeklagt, vom Obersten Gerichtshof zu 4 Ob 42/82 (4 Ob 168/80) rechtskräftig aberkannt worden sei. Dabei übersieht die beklagte Partei, daß der Kläger im Wechselprozeß nicht die im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Forderung (Entgelt für die Hausverwaltung für 1975 bis 1977), sondern das restliche Entgelt bis einschließlich Ende 1974 einwendete. Da der Dienstgeber dem Kläger die Hausverwaltungstätigkeit erst zum 31.12.1974 aufgekündigt hatte, unterscheidet sich die Beurteilungsgrundlage für die Ansprüche bis zur Kündigung in einem entscheidenden Punkt von den aberkannten Ansprüchen, weil der Oberste Gerichtshof im genannten Verfahren die Kündigung der Hausverwaltungstätigkeit für rechtswirksam erkannte und das Begehren auf Zahlung von Entgelt für die folgenden Jahre deshalb abgewiesen wurde. Die weiteren umfangreichen Ausführungen zu diesem Punkte, die sich auf die Würdigung der schon vorliegenden Beweisergebnisse im Wechselprozeß beschränken, nehmen die dem dortigen Verhandlungsrichter allein vorbehaltene freie Beweiswürdigung unzulässigerweise vorweg; zur Auslegung dieser Bestimmung des Regulativs kann auf die nahezu gleichlautende Bestimmung des Paragraph 63, ZPO und dessen Auslegung verwiesen werden. Dabei rechtfertigt selbst der Beweisnotstand bei sonst schlüssigem Begehren (Einwendungen) noch nicht die Annahme der Erfolglosigkeit (Fasching ErgB 9). Sobald eine Beweisaufnahme auch nur ernsthaft in Betracht kommt (hier: die Vernehmung der Zeugen Dr. Hermann römisch eins und Friedrich J), besteht noch ausreichende Erfolgsaussicht (Hartmann in Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO 43 Paragraph 114, 2 B). Stehen aber noch Beweisergebnisse aus, deren Erheblichkeit für den Verfahrensausgang nach der Aktenlage bis jetzt nicht abgesehen werden kann, kann von einer offenbar aussichtslosen Rechtsverteidigung keine Rede sein.
Da dem Kläger bei Zutreffen der satzungsgemäßen Voraussetzungen von der beklagten Partei Rechtsschutz zu gewähren ist und diese Voraussetzungen auch voliegen, hat das Gericht zweiter Instanz dem Klagebegehren im Ergebnis zu Recht stattgegeben; der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.