Rechtssatz RS0008875
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008875
Entscheidungsdatum
14.11.1985
Rechtssatz
§ 3 Abs 2 lit h der Statuten in Verbindung mit dem Rechtsschutzregulativ des österr. Gewerkschaftsbundes ist so auszulegen, daß dieser seinen Mitgliedern bei Zutreffen der dort umschriebenen Voraussetzungen einen Anspruch auf Rechtsschutzgewährung einräumt. Die Voraussetzung eines aus dem Arbeitsverhältnis .... entpringenden Streitfalles liegt auch vor, wenn das Mitglied als Beklagter in einem Wechselprozess dort Gegenforderungen zur Aufrechnung einwendete, die seinen Behauptungen zurfolge Entgeltansprüche aus einer Hausverwaltungstätigkeit sind, die ihm von seinem Dienstgeber im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgetragen wurde.Paragraph 3, Absatz 2, Litera h, der Statuten in Verbindung mit dem Rechtsschutzregulativ des österr. Gewerkschaftsbundes ist so auszulegen, daß dieser seinen Mitgliedern bei Zutreffen der dort umschriebenen Voraussetzungen einen Anspruch auf Rechtsschutzgewährung einräumt. Die Voraussetzung eines aus dem Arbeitsverhältnis .... entpringenden Streitfalles liegt auch vor, wenn das Mitglied als Beklagter in einem Wechselprozess dort Gegenforderungen zur Aufrechnung einwendete, die seinen Behauptungen zurfolge Entgeltansprüche aus einer Hausverwaltungstätigkeit sind, die ihm von seinem Dienstgeber im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgetragen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008875
Dokumentnummer
JJR_19851114_OGH0002_0060OB00647_8500000_002