Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Den Ausführungen, der Antragsgegner habe wesentlich mehr zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse beigetragen als die Antragstellerin, ist zu erwidern, daß als Beiträge im Sinne des § 83 Abs 1 EheG nicht nur solche finanzieller Art zu verstehen sind, sondern nach der ausdrücklichen Anordnung des § 83 Abs 2 EheG unter anderem auch die Führung des gemeinsamen Haushaltes, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand. Nach der Rechtsprechung werden grundsätzlich Beiträge in Fällen, in denen der Mann allein verdient und die Frau den Haushalt und die Kinder betreut, gegeneinander aufgewogenDen Ausführungen, der Antragsgegner habe wesentlich mehr zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse beigetragen als die Antragstellerin, ist zu erwidern, daß als Beiträge im Sinne des Paragraph 83, Absatz eins, EheG nicht nur solche finanzieller Art zu verstehen sind, sondern nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 83, Absatz 2, EheG unter anderem auch die Führung des gemeinsamen Haushaltes, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand. Nach der Rechtsprechung werden grundsätzlich Beiträge in Fällen, in denen der Mann allein verdient und die Frau den Haushalt und die Kinder betreut, gegeneinander aufgewogen
(EFSlg 51.764 uva). Berücksichtigt man, daß im vorliegenden Fall die Antragstellerin das gemeinsame Kind überwiegend betreute, zur Führung des Haushaltes mehr beitrug als der Antragsgegner und daß sie überdies selbst ein Einkommen erzielte, dann ist trotz der unterschiedlichen Höhe der beiderseitigen Einkommen eine Aufteilung im Verhältnis von 1 : 1 gerechtfertigt.
Soweit der Antragsgegner rügt, daß der Wert der Wohnung samt Inventar nicht durch ein Sachverständigengutachten sondern auf Grund des § 273 ZPO ermittelt wurde, ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 232 AußStrG der Revisionsrekurs nur darauf gegründet werden kann, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels ist nicht zulässig (EFSlg 52.933 uva). Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO vorhanden sind, ist aber eine Verfahrensfrage (JBl 1973, 257; JBl 1976, 370; 1 Ob 647, 1527/87 uva). Im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse kann daher die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO vorlagen, nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (2 Ob 654/87). Daß bei Anwendung dieser Bestimmung ein unrichtiger Wert angenommen wurde - dies würde eine Rechtsfrage darstellen - wird im Revisionsrekurs nicht behauptet. Verfehlt ist die Meinung, die Abfertigung wäre nicht zur Gänze zu berücksichtigen gewesen, weil sie für eine teilweise vor der Ehe geleistete berufliche Tätigkeit bezahlt worden sei. Die Abfertigung ist während der Ehe angefallen, vor der Eheschließung stand noch nicht fest, ob ein derartiger Anspruch dem Antragsgegner anfallen werde. Der Abfertigungsanspruch stellte daher vor der Eheschließung noch keinen Vermögensbestandteil des Antragsgegners dar (vgl. EFSlg 43.756). Zutreffend haben daher die Vorinstanzen die gesamte Abfertigung bei der Aufteilung berücksichtigt. Auf die Ausführungen im Revisionsrekurs, das Rekursgericht habe einen Betrag von S 79.000,-- zu Unrecht in die Aufteilungsmasse einbezogen, braucht nicht eingegangen zu werden, weil die von den Vorinstanzen vorgenommene Berechnung nicht richtig ist und die Antragstellerin benachteiligt, sodaß auch dann, wenn man den Betrag von S 79.000,-- von den Ersparnissen abzieht, eine Ausgleichszahlung von S 120.000,-- berechtigt ist. Richtig ist wohl, daß der Wert der Ehewohnung samt Inventar bei dem der Antragstellerin zustehenden Anteil zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanzen haben jedoch nicht darauf Bedacht genommen, daß die Ehewohnung als eheliches Gebrauchsvermögen zur Aufteilungsmasse gehört. Selbst wenn man - wie das Erstgericht - Ersparnisse in der Höhe von nur S 348.000,-- berücksichtigt, ergibt sich zuzüglich des Wertes der Wohnung samt Einrichtung, des PKWs und der von der Antragstellerin an sich genommenen Münzen eine Aufteilungsmasse im Wert von S 473.000,--, auf die Antragstellerin entfallen somit S 236.500,--. Zieht man davon den Wert der Wohnung samt Inventar und der Münzen ab, verbleiben S 131.500,--. Der Antragsgegner ist daher dadurch, daß die Ausgleichszahlung mit S 120.000,-- bemessen wurde, auf keinen Fall beschwert.Soweit der Antragsgegner rügt, daß der Wert der Wohnung samt Inventar nicht durch ein Sachverständigengutachten sondern auf Grund des Paragraph 273, ZPO ermittelt wurde, ist darauf hinzuweisen, daß gemäß Paragraph 232, AußStrG der Revisionsrekurs nur darauf gegründet werden kann, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels ist nicht zulässig (EFSlg 52.933 uva). Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO vorhanden sind, ist aber eine Verfahrensfrage (JBl 1973, 257; JBl 1976, 370; 1 Ob 647, 1527/87 uva). Im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse kann daher die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO vorlagen, nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (2 Ob 654/87). Daß bei Anwendung dieser Bestimmung ein unrichtiger Wert angenommen wurde - dies würde eine Rechtsfrage darstellen - wird im Revisionsrekurs nicht behauptet. Verfehlt ist die Meinung, die Abfertigung wäre nicht zur Gänze zu berücksichtigen gewesen, weil sie für eine teilweise vor der Ehe geleistete berufliche Tätigkeit bezahlt worden sei. Die Abfertigung ist während der Ehe angefallen, vor der Eheschließung stand noch nicht fest, ob ein derartiger Anspruch dem Antragsgegner anfallen werde. Der Abfertigungsanspruch stellte daher vor der Eheschließung noch keinen Vermögensbestandteil des Antragsgegners dar vergleiche EFSlg 43.756). Zutreffend haben daher die Vorinstanzen die gesamte Abfertigung bei der Aufteilung berücksichtigt. Auf die Ausführungen im Revisionsrekurs, das Rekursgericht habe einen Betrag von S 79.000,-- zu Unrecht in die Aufteilungsmasse einbezogen, braucht nicht eingegangen zu werden, weil die von den Vorinstanzen vorgenommene Berechnung nicht richtig ist und die Antragstellerin benachteiligt, sodaß auch dann, wenn man den Betrag von S 79.000,-- von den Ersparnissen abzieht, eine Ausgleichszahlung von S 120.000,-- berechtigt ist. Richtig ist wohl, daß der Wert der Ehewohnung samt Inventar bei dem der Antragstellerin zustehenden Anteil zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanzen haben jedoch nicht darauf Bedacht genommen, daß die Ehewohnung als eheliches Gebrauchsvermögen zur Aufteilungsmasse gehört. Selbst wenn man - wie das Erstgericht - Ersparnisse in der Höhe von nur S 348.000,-- berücksichtigt, ergibt sich zuzüglich des Wertes der Wohnung samt Einrichtung, des PKWs und der von der Antragstellerin an sich genommenen Münzen eine Aufteilungsmasse im Wert von S 473.000,--, auf die Antragstellerin entfallen somit S 236.500,--. Zieht man davon den Wert der Wohnung samt Inventar und der Münzen ab, verbleiben S 131.500,--. Der Antragsgegner ist daher dadurch, daß die Ausgleichszahlung mit S 120.000,-- bemessen wurde, auf keinen Fall beschwert.
Soweit die Leistungsfrist von vier Wochen als zu kurz gerügt und die Gewährung von Ratenzahlungen begehrt wird, ist darauf hinzuweisen, daß der Antragsgegner - wie das Erstgericht zutreffend ausführte - auch nach seinen eigenen Behauptungen über die Zahlungen, die er aus den an sich genommenen Ersparnissen leistete, noch über einen Betrag von etwa S 115.000,-- verfügen muß. Die Leistung der Ausgleichszahlung ist ihm daher, obwohl er nur ein Pensionseinkommen bezieht, binnen vier Wochen zumutbar. Ein Zuspruch von Kosten für den erfolglosen Revisionsrekurs würde nicht der Billigkeit im Sinne des § 234 AußStrG entsprechen.Soweit die Leistungsfrist von vier Wochen als zu kurz gerügt und die Gewährung von Ratenzahlungen begehrt wird, ist darauf hinzuweisen, daß der Antragsgegner - wie das Erstgericht zutreffend ausführte - auch nach seinen eigenen Behauptungen über die Zahlungen, die er aus den an sich genommenen Ersparnissen leistete, noch über einen Betrag von etwa S 115.000,-- verfügen muß. Die Leistung der Ausgleichszahlung ist ihm daher, obwohl er nur ein Pensionseinkommen bezieht, binnen vier Wochen zumutbar. Ein Zuspruch von Kosten für den erfolglosen Revisionsrekurs würde nicht der Billigkeit im Sinne des Paragraph 234, AußStrG entsprechen.