Der Revisionsrekurs des Vaters richtet sich gegen die drei Jahre vor Antragstellung zurückreichende Unterhaltsfestsetzung. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Verfahrensgegenstand ist der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen biologischen Vater, dessen Vaterschaft nach § 163b ABGB festgestellt wurde.Verfahrensgegenstand ist der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen biologischen Vater, dessen Vaterschaft nach Paragraph 163 b, ABGB festgestellt wurde.
§ 163b ABGB idF des FamErbRÄG 2004, BGBl I 58/2004 lautet:Paragraph 163 b, ABGB in der Fassung des FamErbRÄG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2004, lautet:
„Das Kind kann die Feststellung seiner Abstammung auch beantragen, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits feststeht. In einem solchen Fall hat die Feststellung der Abstammung die vom Gericht auszusprechende Wirkung, dass das Kind nicht vom anderen Mann abstammt."
Die Feststellung der Vaterschaft nach dieser Bestimmung hat die automatische Wirkung, dass das Kind - rückwirkend ab Geburtszeitpunkt - nicht vom bisherigen Vater abstammt (Schwimann in Schwimann, ABGB³ § 163b Rz 13). Mit Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses über die Abstammung des Kindes tritt somit der Beschluss oder das vorangehende Anerkenntnis außer Kraft, auf der die Vaterschaft des bisherigen „Gilt-Vaters" beruhte (Hopf in Koziol/Bydlinski/Bollenberger² § 163b Rz 3). Der danach festgestellte Vater tritt an die Stelle des bisherigen, der „Vätertausch" ist somit rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt vollzogen (Schwimann aaO Rz 13).Die Feststellung der Vaterschaft nach dieser Bestimmung hat die automatische Wirkung, dass das Kind - rückwirkend ab Geburtszeitpunkt - nicht vom bisherigen Vater abstammt (Schwimann in Schwimann, ABGB³ Paragraph 163 b, Rz 13). Mit Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses über die Abstammung des Kindes tritt somit der Beschluss oder das vorangehende Anerkenntnis außer Kraft, auf der die Vaterschaft des bisherigen „Gilt-Vaters" beruhte (Hopf in Koziol/Bydlinski/Bollenberger² Paragraph 163 b, Rz 3). Der danach festgestellte Vater tritt an die Stelle des bisherigen, der „Vätertausch" ist somit rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt vollzogen (Schwimann aaO Rz 13).
Dass die Feststellung der Abstammung, die Änderung der Abstammung und die Feststellung der Nichtabstammung allgemein verbindliche Wirkung haben, stellt schon § 138a ABGB klar. Die Materialien zum FamErbRÄG 2004 (ErlRV 471 BlgNR 22. GP, 23 f) weisen darauf hin, dass im „Vätertauschverfahren" nach § 163b ABGB ein bereits rechtlich feststehender Vater unmittelbar durch einen anderen Mann als Vater ersetzt wird. Sie führen überdies aus, dass mit Wegfall der Wirksamkeit des nach § 163b ABGB gefassten Beschlusses - etwa im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach §§ 72 ff AußStrG - auch der Ausspruch über die Nichtabstammung vom ersten Mann wegfällt, sodass dieser wiederum Vater des Kindes wird. Dass derartige, mit allgemein verbindlicher Wirkung ausgestattete Beschlüsse im Abstammungsverfahren auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurückwirken, ist nicht zweifelhaft. Demnach ist derjenige, dessen Vaterschaft nach § 163b ABGB festgestellt wurde, zur Unterhaltsleistung an das Kind ab Geburt verpflichtet.Dass die Feststellung der Abstammung, die Änderung der Abstammung und die Feststellung der Nichtabstammung allgemein verbindliche Wirkung haben, stellt schon Paragraph 138 a, ABGB klar. Die Materialien zum FamErbRÄG 2004 (ErlRV 471 BlgNR 22. GP, 23 f) weisen darauf hin, dass im „Vätertauschverfahren" nach Paragraph 163 b, ABGB ein bereits rechtlich feststehender Vater unmittelbar durch einen anderen Mann als Vater ersetzt wird. Sie führen überdies aus, dass mit Wegfall der Wirksamkeit des nach Paragraph 163 b, ABGB gefassten Beschlusses - etwa im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach Paragraphen 72, ff AußStrG - auch der Ausspruch über die Nichtabstammung vom ersten Mann wegfällt, sodass dieser wiederum Vater des Kindes wird. Dass derartige, mit allgemein verbindlicher Wirkung ausgestattete Beschlüsse im Abstammungsverfahren auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurückwirken, ist nicht zweifelhaft. Demnach ist derjenige, dessen Vaterschaft nach Paragraph 163 b, ABGB festgestellt wurde, zur Unterhaltsleistung an das Kind ab Geburt verpflichtet.
Dass im Zeitraum bis zur Beschlussfassung nach § 163b ABGB ein anderer Mann - etwa zufolge eines Vaterschaftsanerkenntnisses - als Vater „gilt" und als solcher allenfalls Unterhalt leistet oder auch nicht leistet, beseitigt den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen leiblichen Vater nicht. Auch ein - wie hier - bewusst falsches Anerkenntnis der Vaterschaft durch den (geschiedenen) Ehemann der Mutter hat keine Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den schließlich festgestellten biologischen Vater. Dieser Unterhaltsanspruch besteht ab Geburt und kann rückwirkend auf drei Jahre auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0034969).Dass im Zeitraum bis zur Beschlussfassung nach Paragraph 163 b, ABGB ein anderer Mann - etwa zufolge eines Vaterschaftsanerkenntnisses - als Vater „gilt" und als solcher allenfalls Unterhalt leistet oder auch nicht leistet, beseitigt den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen leiblichen Vater nicht. Auch ein - wie hier - bewusst falsches Anerkenntnis der Vaterschaft durch den (geschiedenen) Ehemann der Mutter hat keine Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den schließlich festgestellten biologischen Vater. Dieser Unterhaltsanspruch besteht ab Geburt und kann rückwirkend auf drei Jahre auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0034969).
Die im Revisionsrekurs angesprochene Doppelversorgung des Kindes konnte im vorliegenden Fall schon deshalb nicht eintreten, weil der geschiedene Ehemann der Mutter Unterhaltsleistungen nie erbrachte. Ob das Kind von dem zuvor aufgrund seines Anerkenntnisses als Vater geltenden Ehemann der Mutter mehr oder weniger an Unterhalt erhalten könnte, als von seinem leiblichen Vater, ist - entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers - ohne Bedeutung. Das Kind hat immer nur Anspruch auf eine entsprechende Teilnahme an den Lebensverhältnissen seines (leiblichen) Vaters.
Dem unberechtigten Rechtsmittel des Vaters musste ein Erfolg versagt bleiben.