Rechtssatz RS0123619
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123619
Entscheidungsdatum
16.04.2009
Norm
ABGB §140 Aa
ABGB idF FamErbRÄG 2004 (BGBl I 58/2004) §163b
Rechtssatz
Die Feststellung der Vaterschaft nach dieser Bestimmung hat die automatische Wirkung, dass das Kind - rückwirkend ab Geburtszeitpunkt - nicht vom bisherigen Vater abstammt. Mit Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses über die Abstammung des Kindes tritt der Beschluss oder das vorangehende Anerkenntnis außer Kraft, auf der die Vaterschaft des bisherigen „Gilt-Vaters" beruhte. Der danach festgestellte Vater tritt an die Stelle des bisherigen, der „Vätertausch" ist somit rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt vollzogen. Demnach ist derjenige, dessen Vaterschaft nach § 163b ABGB festgestellt wurde, zur Unterhaltsleistung an das Kind ab Geburt verpflichtet.Die Feststellung der Vaterschaft nach dieser Bestimmung hat die automatische Wirkung, dass das Kind - rückwirkend ab Geburtszeitpunkt - nicht vom bisherigen Vater abstammt. Mit Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses über die Abstammung des Kindes tritt der Beschluss oder das vorangehende Anerkenntnis außer Kraft, auf der die Vaterschaft des bisherigen „Gilt-Vaters" beruhte. Der danach festgestellte Vater tritt an die Stelle des bisherigen, der „Vätertausch" ist somit rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt vollzogen. Demnach ist derjenige, dessen Vaterschaft nach Paragraph 163 b, ABGB festgestellt wurde, zur Unterhaltsleistung an das Kind ab Geburt verpflichtet.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 65/08i
Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 65/08i
Veröff: SZ 2008/76
- 6 Ob 51/09g
Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 51/09g
Beisatz: Hat ein Antragsteller bereits einen gesetzlichen Vater und begehrt er die Feststellung der Abstammung von einem anderen Mann, dann ist eine stattgebende Entscheidung zwangsläufig mit der Wirkung verbunden, dass die bisherige Vaterschaft wegfällt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123619
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20080605_OGH0002_0060OB00065_08I0000_001