Das Rechtsmittel des Vaters ist unzulässig.
Gegen eine bestätigende Rekursentscheidung findet im Verfahren außer Streitsachen gemäß § 16 Abs. 1 AußStrG "nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt."Gegen eine bestätigende Rekursentscheidung findet im Verfahren außer Streitsachen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG "nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt."
Im Revisionsrekurs wird keiner der nach dieser zitierten Gesetzesstelle beachtlichen Anfechtungsgründe schlüssig ausgeführt.
§ 174 ABGB ordnet an, daß das Gericht auf Antrag des Kindes selbst dessen Minderjährigkeit zu verkürzen hat, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und zur selbständigen und gehörigen Besorgung seiner Angelegenheiten reif erscheint. Den Eltern ist im Falle eines vom Kind gestellten Antrages ein Anhörungsrecht eingeräumt. § 266 AußStrG bestimmt, daß das Gericht im Verfahren auf Verkürzung der Minderjährigkeit "den Minderjährigen persönlich zu vernehmen und sich über alle maßgebenden Umstände ausreichende Kenntnis zu verschaffen" hat. Inhaltlich stellt die Verfahrensregelung des § 266 AußStrG eine besondere Hervorhebung des im § 2 Abs. 2 Z 5 AußStrG umschriebenen Untersuchungsgrundsatzes dar. Weder § 266 noch § 2 Abs. 2 Z 5 AußStrG, noch eine sonstige Gesetzesbestimmung schreiben aber allgemein oder für bestimmte Fälle (etwa für den Fall der Meinungsverschiedenheit zwischen Kind und Eltern) die Einholung eines Sachverständigengutachtens vor, sondern überlassen die Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auskunftsmittel im Einzelfall der Beurteilung des Gerichtes. Dabei läßt es § 174 Abs. 1 ABGB für die vom pflegebefohlenen Kind selbst oder doch mit dessen Zustimmung beantragte Verkürzung der Minderjährigkeit hinreichen, daß das Kind im Sinne dieser Gesetzesstelle reif "erscheint". In der vom Revisionsrekurswerber vermißten Einholung eines Sachverständigengutachtens kann kein Verfahrensmangel vom Gewicht einer Nichtigkeit (Nullität) gelegen sein.Paragraph 174, ABGB ordnet an, daß das Gericht auf Antrag des Kindes selbst dessen Minderjährigkeit zu verkürzen hat, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und zur selbständigen und gehörigen Besorgung seiner Angelegenheiten reif erscheint. Den Eltern ist im Falle eines vom Kind gestellten Antrages ein Anhörungsrecht eingeräumt. Paragraph 266, AußStrG bestimmt, daß das Gericht im Verfahren auf Verkürzung der Minderjährigkeit "den Minderjährigen persönlich zu vernehmen und sich über alle maßgebenden Umstände ausreichende Kenntnis zu verschaffen" hat. Inhaltlich stellt die Verfahrensregelung des Paragraph 266, AußStrG eine besondere Hervorhebung des im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG umschriebenen Untersuchungsgrundsatzes dar. Weder Paragraph 266, noch Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG, noch eine sonstige Gesetzesbestimmung schreiben aber allgemein oder für bestimmte Fälle (etwa für den Fall der Meinungsverschiedenheit zwischen Kind und Eltern) die Einholung eines Sachverständigengutachtens vor, sondern überlassen die Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auskunftsmittel im Einzelfall der Beurteilung des Gerichtes. Dabei läßt es Paragraph 174, Absatz eins, ABGB für die vom pflegebefohlenen Kind selbst oder doch mit dessen Zustimmung beantragte Verkürzung der Minderjährigkeit hinreichen, daß das Kind im Sinne dieser Gesetzesstelle reif "erscheint". In der vom Revisionsrekurswerber vermißten Einholung eines Sachverständigengutachtens kann kein Verfahrensmangel vom Gewicht einer Nichtigkeit (Nullität) gelegen sein.
Den Entscheidungen der Vorinstanzen liegt der Sache nach offenkundig die Auffassung zugrunde, daß Personen bis zur Vollendung ihres 19. Lebensjahres als Minderjährige zwar unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stehen (§ 21 Abs. 1 ABGB), daß aber der Wille des Minderjährigen, der bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat, dieses besonderen Schutzes zu entsagen, für das Gericht unter der (von Amts wegen zu ermittelnden) Voraussetzung, daß das Kind zur selbständigen und gehörigen Besorgung seiner (konkret zu erwartenden) Angelegenheiten reif erscheine, bindend sei. Eine solche mit den Denkgesetzen keinesfalls im Widerspruch stehende Gesetzesauslegung entzieht sich dem Vorwurf einer offenbaren Gesetzwidrigkeit.Den Entscheidungen der Vorinstanzen liegt der Sache nach offenkundig die Auffassung zugrunde, daß Personen bis zur Vollendung ihres 19. Lebensjahres als Minderjährige zwar unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stehen (Paragraph 21, Absatz eins, ABGB), daß aber der Wille des Minderjährigen, der bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat, dieses besonderen Schutzes zu entsagen, für das Gericht unter der (von Amts wegen zu ermittelnden) Voraussetzung, daß das Kind zur selbständigen und gehörigen Besorgung seiner (konkret zu erwartenden) Angelegenheiten reif erscheine, bindend sei. Eine solche mit den Denkgesetzen keinesfalls im Widerspruch stehende Gesetzesauslegung entzieht sich dem Vorwurf einer offenbaren Gesetzwidrigkeit.
Kein Teil der Rechtsmittelausführungen läßt sich als Rüge einer Aktenwidrigkeit verstehen.
Mangels schlüssiger Ausführung eines gemäß § 16 Abs. 1 AußStrG zulässigen Anfechtungsgrundes war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Mangels schlüssiger Ausführung eines gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zulässigen Anfechtungsgrundes war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.