Rechtssatz RS0048574
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048574
Entscheidungsdatum
09.10.1986
Rechtssatz
Die Auffassung, daß der Wille des Minderjährigen, der bereits das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, des besonderen Schutzes der Gesetze zu entsagen, für das Gericht unter der (von Amts wegen zu ermittelnden) Voraussetzung, daß das Kind zur selbständigen und gehörigen Besorgung seiner (konkret zu erwartenden) Angelegenheit reif erscheine, bindend sei, entzieht sich dem Vorwurf einer offenbaren Gesetzwidrigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0048574
Dokumentnummer
JJR_19861009_OGH0002_0060OB00651_8600000_001