Der von der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit und offenbarer Gesetzwidrigkeit erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die Nichtigkeit soll darin liegen, daß das Rekursgericht nicht aufgrund der Mängelrüge der Antragstellerin Ermittlungen durchgeführt bzw. die Antragstellerin vernommen und so den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe. Dabei übersieht die Rechtsmittelwerberin, daß das Rekursgericht ihre Mängelrüge in Wahrheit gar nicht meritorisch behandelt hat, weil es die Rechtsauffassung vertrat, daß schon bei Unterstellung der Richtigkeit ihres gesamten Tatsachenvorbringens die Entscheidung nicht anders hätte ausfallen können. Es hat daher auch - anders als in dem der von der Rechtsmittelwerberin zitierten Entscheidung EvBl. 1982/120 zugrundeliegenden Fall - keineswegs für sie nachteilige wesentliche neue Tatsachen aufgrund von Beweisergebnissen festgestellt, zu denen sie vorher etwa nicht gehört worden wäre. Ebensowenig ist eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs durch das Erstgericht erfolgt. Der Antragstellerin wurde nämlich die Möglichkeit der Stellungnahme zur Aussage ihres Bruders gegeben und sie hat eine solche Stellungnahme auch abgegeben (ON 19). Der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert nur, daß der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt - oder zur Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruches - vorbringen kann, und zwar auch in der Form einer schriftlichen Äußerung (EFSlg. 49.985). Wurde jemandem aber - wie hier - die Möglichkeit zu einer Äußerung zu bestimmten Verfahrensergebnissen gegeben, diese Äußerung aber dann nicht berücksichtigt, so kann darin keine Nichtigkeit des Verfahrens erblickt werden (EFSlg. 42.382).
Auch die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn das Rekursgericht den Inhalt einer Parteienbehauptung oder eines Beweismittels unrichtig wiedergegeben und dadurch ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen hätte (EFSlg. 47.272, 50.005). Das Rekursgericht hat entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin deren Vorbringen keineswegs dahin wiedergegeben, daß zwischen ihr und ihrem Bruder keinerlei Kontakte bestanden hätten. Das Vorbringen wurde vielmehr resümierend und durchaus im Einklang mit der Aktenlage in dem Satz zusammengefaßt, daß es zwischen den beiden Hälfteeigentümern zu keinen gedeihlichen Kontakten betreffend die Verwaltung des Hauses gekommen sei. Die nach dem Tode des Martin L*** zwischen den Geschwistern nach dem Vorbringen der Antragstellerin getroffene Vereinbarung umfaßte nur die Benützung der beiden Wohnungen. Zu einer Einigung über die Hof- und Gartenbenützung ist es dabei nicht gekommen (ON 19, AS 34). Die Antragstellerin hat auch selbst zugegeben, daß es ihr nicht gelungen ist, diese Benützungsvereinbarung über die Wohnungen im Besitzstörungsstreit vor dem Bezirksgericht Hietzing unter Beweis zu stellen (ON 19, AS 95). Der von der Rechtsmittelwerberin des weiteren bekämpfte Vorwurf des Rekursgerichtes, sie habe - abgesehen von dem erwähnten Prozeß - noch keine entsprechenden tauglichen Versuche zur Bereinigung der Schwierigkeiten mit ihrem Bruder unternommen, ist eine rechtliche Schlußfolgerung und keine Wiedergabe eines Parteienvorbringens. Er bezieht sich überdies auf die vom Rekursgericht erwähnten rechtlichen Mittel, die einem Miteigentümer noch vor der Teilungsklage zu Gebote stehen. Daß die Rechtsmittelwerberin aber die Zivilteilung und die mündelsichere Anlegung des auf den 5/16-tel Anteil entfallenden Erlöses wünscht, ergibt sich bereits aus ihrer Antragstellung, die sie zusammenfassend mit der wegen des unmöglichen und unleidlichen Verhaltens ihres Bruders entstandenen "untragbaren Situation" begründete. In diesem Zusammenhang ist vom Rekursgericht ein Vorwurf dahingehend, daß es der Antragstellerin dabei nicht auch um das Wohl der substitutionsberechtigten Kinder zu tun wäre, gar nicht erhoben worden. Der Hinweis des Rekursgerichtes schließlich, daß die getroffene Lösung zudem im Einklang mit dem Willen des Erblassers stehe, kann schon deshalb nicht aktenwidrig sein, weil die Beschränkung der 5/16-tel Anteile mit der fideikommissarischen Substitution nach den Feststellungen und dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin (ON 1, AS 2) im Testament des Martin L*** vom 15.3.1972 angeordnet worden ist.
Daß die (gänzliche) Außerachtlassung des Kindeswohles im Pflegschaftsverfahren eine offenbare Gesetzwidrigkeit begründen kann, ist zwar richtig (vgl. EFSlg. 49.932), doch haben die Vorinstanzen sich entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin eingehend mit dem Wohl der beiden substitutionsberechtigten Kinder auseinandergesetzt und die Auffassung vertreten, den Kindern müsse die künftige Substitutionsmöglichkeit gewahrt bleiben, bis dahin blieben der Antragstellerin sämtliche übrigen rechtlichen Mittel zur Durchsetzung ihrer Ansprüche als Hälfteeigentümerin offen. Darüber hinaus liegt eine offenbare Gesetzwidrigkeit nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg. 47.208 mwN) nur vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde. Es bildet daher nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung eine offenbare Gesetzwidrigkeit (JBl. 1975, 547 und 661; EFSlg. 47.209 u.a.). Hat aber das Pflegschaftsgericht - wie hier - grundsätzlich bei seiner Entscheidung das Wohl der Kinder ausreichend in Betracht gezogen, so handelt es sich bei der Beurteilung, ob unter den konkreten Umständen diese oder jene Maßnahme dem Wohl der Kinder entspricht, um eine Ermessensentscheidung, die eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht begründen kann (EFSlg. 49.957, 49.958 u.a.). Ebensowenig kann die Frage, ob die Vorinstanzen jeden einzelnen Umstand bei Beurteilung des Vorranges der Erhaltung der belasteten Miteigentumsanteile entsprechend berücksichtigt haben, unter dem Rekursgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit geltend gemacht werden (EFSlg. 47.211, 49.933 u.a.).Daß die (gänzliche) Außerachtlassung des Kindeswohles im Pflegschaftsverfahren eine offenbare Gesetzwidrigkeit begründen kann, ist zwar richtig vergleiche EFSlg. 49.932), doch haben die Vorinstanzen sich entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin eingehend mit dem Wohl der beiden substitutionsberechtigten Kinder auseinandergesetzt und die Auffassung vertreten, den Kindern müsse die künftige Substitutionsmöglichkeit gewahrt bleiben, bis dahin blieben der Antragstellerin sämtliche übrigen rechtlichen Mittel zur Durchsetzung ihrer Ansprüche als Hälfteeigentümerin offen. Darüber hinaus liegt eine offenbare Gesetzwidrigkeit nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg. 47.208 mwN) nur vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde. Es bildet daher nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung eine offenbare Gesetzwidrigkeit (JBl. 1975, 547 und 661; EFSlg. 47.209 u.a.). Hat aber das Pflegschaftsgericht - wie hier - grundsätzlich bei seiner Entscheidung das Wohl der Kinder ausreichend in Betracht gezogen, so handelt es sich bei der Beurteilung, ob unter den konkreten Umständen diese oder jene Maßnahme dem Wohl der Kinder entspricht, um eine Ermessensentscheidung, die eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht begründen kann (EFSlg. 49.957, 49.958 u.a.). Ebensowenig kann die Frage, ob die Vorinstanzen jeden einzelnen Umstand bei Beurteilung des Vorranges der Erhaltung der belasteten Miteigentumsanteile entsprechend berücksichtigt haben, unter dem Rekursgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit geltend gemacht werden (EFSlg. 47.211, 49.933 u.a.).
Da somit keiner der im § 16 Abs.1 AußStrG genannten Rekursgründe vorliegt, war der Revisionsrekurs der Antragstellerin zurückzuweisen.Da somit keiner der im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten Rekursgründe vorliegt, war der Revisionsrekurs der Antragstellerin zurückzuweisen.