Die Revision ist im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO unzulässig.Die Revision ist im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO unzulässig.
Als Streitgegenstand kommt im Sinne der Revisionszulässigkeitsbegrenzung nach § 502 Abs 2 ZPO - vom Zwischenfeststellungsantrag abgesehen - nur ein klageweise verfolgter Anspruch in Betracht. Daß im Fall der aufrechnungsweisen Geltendmachung einer Gegenforderung eine urteilsmäßige Entscheidung über diese gemäß § 411 Abs 1 ZPO bis zur Höhe des Betrages, mit welchem aufgerechnet werden soll, auch der Rechtskraft teilhaft wird, ändert daran nichts.Als Streitgegenstand kommt im Sinne der Revisionszulässigkeitsbegrenzung nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO - vom Zwischenfeststellungsantrag abgesehen - nur ein klageweise verfolgter Anspruch in Betracht. Daß im Fall der aufrechnungsweisen Geltendmachung einer Gegenforderung eine urteilsmäßige Entscheidung über diese gemäß Paragraph 411, Absatz eins, ZPO bis zur Höhe des Betrages, mit welchem aufgerechnet werden soll, auch der Rechtskraft teilhaft wird, ändert daran nichts.
In der einredeweisen Geltendmachung einer Gegenforderung ist nämlich nur ein wesensmäßig eingeschränkter Sachentscheidungsantrag enthalten. Dieser ist ausschließlich darauf gerichtet, für den Fall der Anerkennung der Klagsforderung als zu Recht bestehend diese durch urteilsmäßige Aufrechnung mit der eingewendeten Gegenforderung zu tilgen. Gedanklich mag darin ein Leistungsbegehren des Beklagten gesehen werden, bei dem jedoch die "Vollstreckung" auf die Klagsforderung beschränkt bleiben soll (was im übrigen selbst im Falle eines gemäß § 391 Abs 3 ZPO zulässigen Teilurteils über die Klagsforderung auch beim Endurteil über die Gegenforderung bedacht werden müßte). Kommt es zu keinem Teilurteil über die Klagsforderung, erfolgt die "Vollstreckung" bereits mit der Entscheidung (bedingt durch den Eintritt ihrer Rechtskraft) und führt deshalb insoweit zur formellen Abweisung des in Ansehung der Klagsforderung begehrten Leistungsbefehls. Die verfahrensrechtliche Besonderheit der Prozeßaufrechnung ist darin gelegen, daß die Urteilsvollstreckung ausnahmsweise bereits in das Titelverfahren einbezogen wird, weil der Beklagte für den Fall, daß der vom Kläger angestrebte Leistungsbefehl in Ansehung seiner Klagsforderung zu erlassen wäre, dessen Durchsetzung auf den Befriedigungsgegenstand seiner Gegenforderung beschränkt und gleichzeitig auch vollzogen wissen will.In der einredeweisen Geltendmachung einer Gegenforderung ist nämlich nur ein wesensmäßig eingeschränkter Sachentscheidungsantrag enthalten. Dieser ist ausschließlich darauf gerichtet, für den Fall der Anerkennung der Klagsforderung als zu Recht bestehend diese durch urteilsmäßige Aufrechnung mit der eingewendeten Gegenforderung zu tilgen. Gedanklich mag darin ein Leistungsbegehren des Beklagten gesehen werden, bei dem jedoch die "Vollstreckung" auf die Klagsforderung beschränkt bleiben soll (was im übrigen selbst im Falle eines gemäß Paragraph 391, Absatz 3, ZPO zulässigen Teilurteils über die Klagsforderung auch beim Endurteil über die Gegenforderung bedacht werden müßte). Kommt es zu keinem Teilurteil über die Klagsforderung, erfolgt die "Vollstreckung" bereits mit der Entscheidung (bedingt durch den Eintritt ihrer Rechtskraft) und führt deshalb insoweit zur formellen Abweisung des in Ansehung der Klagsforderung begehrten Leistungsbefehls. Die verfahrensrechtliche Besonderheit der Prozeßaufrechnung ist darin gelegen, daß die Urteilsvollstreckung ausnahmsweise bereits in das Titelverfahren einbezogen wird, weil der Beklagte für den Fall, daß der vom Kläger angestrebte Leistungsbefehl in Ansehung seiner Klagsforderung zu erlassen wäre, dessen Durchsetzung auf den Befriedigungsgegenstand seiner Gegenforderung beschränkt und gleichzeitig auch vollzogen wissen will.
Dieser ausschließlich auf die Tilgung der Klagsforderung beschränkte Sachantrag, der in der aufrechnungsweisen Geltendmachung einer Gegenforderung enthalten ist, ist auch der Grund dafür, daß durch den Prozeßaufrechnungseinwand der durch die Klagsforderung bestimmte Streitgegenstand wertmäßig nicht erweitert wird.
Das hat auch in dem Fall zu gelten, daß der Beklagte - unter einer formellen Reihung seiner Prozeßaufrechnungsanträge oder ohne solche (vgl SZ 64/160) - mehrere die Klagsforderung wertmäßig insgesamt übersteigende Gegenforderungen aufrechnungsweise einwendet, mögen diese Gegenforderungen untereinander in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder nicht (aA allerdings noch ZBl 1918/125, die für die Streitwertberechnung davon ausgeht, man müsse mehrere aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderungen gleich behandeln wie eine Klagenhäufung; gerade diesem Ansatz wäre aber nicht zu folgen, weil die mehreren Gegenforderungen, soweit sie die Klagsforderung insgesamt wertmäßig übersteigen, nur entweder in einem ausdrücklich erklärten oder zu unterstellenden Eventualverhältnis eine nach der anderen oder aber nur verhältnismäßig als prozessual geltend gemacht anzusehen wären).Das hat auch in dem Fall zu gelten, daß der Beklagte - unter einer formellen Reihung seiner Prozeßaufrechnungsanträge oder ohne solche vergleiche SZ 64/160) - mehrere die Klagsforderung wertmäßig insgesamt übersteigende Gegenforderungen aufrechnungsweise einwendet, mögen diese Gegenforderungen untereinander in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder nicht (aA allerdings noch ZBl 1918/125, die für die Streitwertberechnung davon ausgeht, man müsse mehrere aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderungen gleich behandeln wie eine Klagenhäufung; gerade diesem Ansatz wäre aber nicht zu folgen, weil die mehreren Gegenforderungen, soweit sie die Klagsforderung insgesamt wertmäßig übersteigen, nur entweder in einem ausdrücklich erklärten oder zu unterstellenden Eventualverhältnis eine nach der anderen oder aber nur verhältnismäßig als prozessual geltend gemacht anzusehen wären).
Daß der Rechtsbestand oder die Aufrechenbarkeit der Gegenforderung unter Umständen einziger oder doch hauptsächlicher Inhalt der Verhandlung gewesen sein mochte, macht die Gegenforderung ebensowenig zum "Streitgegenstand" wie ein auf die außergerichtliche Aufrechnung der Klagsforderung mit ihr gegründeter reiner Schuldtilgungseinwand.
Die Revisionsgrenze im Sinn des § 502 Abs 2 ZPO wird unabhängig von der Höhe der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen ausschließlich vom Geldbetrag (oder Geldwert) der klageweise geltend gemachten Ansprüche bestimmt, soweit die erstinstanzliche Entscheidung hierüber Gegenstand der angefochtenen Berufungsentscheidung war.Die Revisionsgrenze im Sinn des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO wird unabhängig von der Höhe der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen ausschließlich vom Geldbetrag (oder Geldwert) der klageweise geltend gemachten Ansprüche bestimmt, soweit die erstinstanzliche Entscheidung hierüber Gegenstand der angefochtenen Berufungsentscheidung war.
Gegenstand der berufungsgerichtlichen Entscheidung war aber, nachdem die erstinstanzliche Teilabweisung des Klagebegehrens in einem Teilbetrag von 3.300 S vom Kläger unbekämpft geblieben war, nur noch eine restliche Gesamthonorarforderung von 48.794,88 S. Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsurteils überstieg damit die Revisionsgrenze von 50.000 S nicht. Der berufungsgerichtliche Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 2 ZPO trifft zu. Der Revisionswerber hat, wie bereits erwähnt, dessen Unrichtigkeit erst gar nicht darzulegen versucht, sondern das Revisionshindernis nach § 502 Abs 2 ZPO einfach übergangen.Gegenstand der berufungsgerichtlichen Entscheidung war aber, nachdem die erstinstanzliche Teilabweisung des Klagebegehrens in einem Teilbetrag von 3.300 S vom Kläger unbekämpft geblieben war, nur noch eine restliche Gesamthonorarforderung von 48.794,88 S. Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsurteils überstieg damit die Revisionsgrenze von 50.000 S nicht. Der berufungsgerichtliche Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO trifft zu. Der Revisionswerber hat, wie bereits erwähnt, dessen Unrichtigkeit erst gar nicht darzulegen versucht, sondern das Revisionshindernis nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO einfach übergangen.
Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.