Aus der Begründung:
Soweit der Beklagte zunächst ausführt, die Vorinstanzen hätten als bescheinigt angenommen, daß er zwar in leitender Funktion, nicht jedoch als Geschäftsführer der Firma S GesmbH tätig sei, ist dies aktenwidrig. Vielmehr hat das Rekursgericht ausdrücklich ausgeführt, es könne als bescheinigt angenommen werden, daß der Beklagte von der Generalversammlung als Geschäftsführer bestellt worden sei und diese Funktion auch tatsächlich ausübe. Daß aber die Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister nur deklarative Bedeutung hat, gesteht der Beklagte selbst zu (vgl. Kostner, GmbH[3] 58 und 62). Es kann auch daraus, daß der Beklagte nach dem Vorbringen in der Klage bis zum Vorjahr bei der Alois W gehörigen Firma W & Co. GesmbH angestellt war, nicht geschlossen werden, daß dem Beklagten ganz allgemein eine Konkurrenztätigkeit und insbesondere eine solche für die Firma S GesmbH gestattet worden wäre. Dazu kommt in diesem Zusammenhang noch, daß der Beklagte nach dem bescheinigten Sachverhalt Treuhänder des Alois W war, sodaß auch aus diesem Gründe aus der gestatteten Tätigkeit bei einer Alois W gehörigen Firma noch nicht auf eine Einwilligung iS des § 24 Abs. 2 GmbHG geschlossen werden könnte.Soweit der Beklagte zunächst ausführt, die Vorinstanzen hätten als bescheinigt angenommen, daß er zwar in leitender Funktion, nicht jedoch als Geschäftsführer der Firma S GesmbH tätig sei, ist dies aktenwidrig. Vielmehr hat das Rekursgericht ausdrücklich ausgeführt, es könne als bescheinigt angenommen werden, daß der Beklagte von der Generalversammlung als Geschäftsführer bestellt worden sei und diese Funktion auch tatsächlich ausübe. Daß aber die Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister nur deklarative Bedeutung hat, gesteht der Beklagte selbst zu vergleiche Kostner, GmbH[3] 58 und 62). Es kann auch daraus, daß der Beklagte nach dem Vorbringen in der Klage bis zum Vorjahr bei der Alois W gehörigen Firma W & Co. GesmbH angestellt war, nicht geschlossen werden, daß dem Beklagten ganz allgemein eine Konkurrenztätigkeit und insbesondere eine solche für die Firma S GesmbH gestattet worden wäre. Dazu kommt in diesem Zusammenhang noch, daß der Beklagte nach dem bescheinigten Sachverhalt Treuhänder des Alois W war, sodaß auch aus diesem Gründe aus der gestatteten Tätigkeit bei einer Alois W gehörigen Firma noch nicht auf eine Einwilligung iS des Paragraph 24, Absatz 2, GmbHG geschlossen werden könnte.
Daß bei dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer der GesmbH gefordert werden kann (vgl. auch § 24 Abs. 3 GmbHG), wird im Revisionsrekurs nicht bestritten.Daß bei dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer der GesmbH gefordert werden kann vergleiche auch Paragraph 24, Absatz 3, GmbHG), wird im Revisionsrekurs nicht bestritten.
Dem Beklagten ist allerdings beizupflichten, daß im Rahmen des Provisorialverfahrens die - wenn auch nur für die Dauer des Rechtsstreites vorgesehene - Bestellung einer anderen Person, insbesondere des Minderheitsgesellschafters, zum Geschäftsführer der GesmbH nicht möglich ist.
Gemäß § 16 Abs. 2 GmbHG kann nunmehr auch ein Geschäftsführer, der Gesellschafter ist, aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden. Dabei sind die §§ 117 und 127 HGB sinngemäß anzuwenden. Mit dieser durch die GmbHG-Nov. 1980 neu eingeführten Bestimmung sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Geschäftsführer auch dann abzuberufen, wenn sich hiefür bei der Beschlußfassung der Gesellschafter nicht die notwendige Stimmenmehrheit erzielen ließ, weil der Geschäftsführer gleichzeitig als Gesellschafter über die Hälfte aller Stimmen verfügte. Durch die Anwendbarkeitserklärung der §§ 117 und 127 HGB, die auch dem personalistischen Prinzip des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung entspricht, wird außerdem eine nähere Umschreibung gegeben, was ein wichtiger Grund ist (5 BlgNR, XV. GP S 7). Damit sollte offenbar alles, was Lehre und Rechtsprechung zu dieser Frage im Recht der offenen Handelsgesellschaft entwickelt hatten, auch für die GesmbH gelten. Schon Wünsch (Die Organe der GmbH im Lichte der Novelle 1980, GesRZ 1980, 165 ff.) weist jedoch darauf hin, daß es mehr als fraglich sei, ob tatsächlich alle zur Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Rahmen der OHG entwickelten Grundsätze nunmehr auf den Geschäftsführer der GesmbH anzuwenden seien (S 166).Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, GmbHG kann nunmehr auch ein Geschäftsführer, der Gesellschafter ist, aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden. Dabei sind die Paragraphen 117 und 127 HGB sinngemäß anzuwenden. Mit dieser durch die GmbHG-Nov. 1980 neu eingeführten Bestimmung sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Geschäftsführer auch dann abzuberufen, wenn sich hiefür bei der Beschlußfassung der Gesellschafter nicht die notwendige Stimmenmehrheit erzielen ließ, weil der Geschäftsführer gleichzeitig als Gesellschafter über die Hälfte aller Stimmen verfügte. Durch die Anwendbarkeitserklärung der Paragraphen 117 und 127 HGB, die auch dem personalistischen Prinzip des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung entspricht, wird außerdem eine nähere Umschreibung gegeben, was ein wichtiger Grund ist (5 BlgNR, römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode S 7). Damit sollte offenbar alles, was Lehre und Rechtsprechung zu dieser Frage im Recht der offenen Handelsgesellschaft entwickelt hatten, auch für die GesmbH gelten. Schon Wünsch (Die Organe der GmbH im Lichte der Novelle 1980, GesRZ 1980, 165 ff.) weist jedoch darauf hin, daß es mehr als fraglich sei, ob tatsächlich alle zur Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Rahmen der OHG entwickelten Grundsätze nunmehr auf den Geschäftsführer der GesmbH anzuwenden seien (S 166).
Die Neuregelung sieht nicht vor, was zu geschehen hat, wenn der bisherige Geschäftsführer durch eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 16 Abs. 2 GmbHG abberufen wird. In der Lehre bezweifelt Reich - Rohrwig (Gerichtliche Abberufung von GmbH-d Geschäftsführern, JBl. 1981, 187 ff., 196), daß eine positive anderweitige Neuordnung der Vertretung oder Geschäftsführung durch das Prozeßgericht möglich sei. Der durch die gerichtliche Abberufung des Geschäftsführers entstandene Mangel der Vertretung könne die Bestellung neuer Geschäftsführer erforderlich machen, die primär von den Gesellschaftern zu beschließen, allenfalls gemäß § 15a GmbHG durch das Registergericht zu beheben sei. Wünsch (aaO) vertritt sogar die Auffassung, der Mehrheitsgesellschafter, der durch eine gerichtliche Entscheidung abberufen worden sei, könne in der nächsten Gesellschafterversammlung einen Mehrheitsbeschluß auf Bestellung seiner Person zum Geschäftsführer fassen und beklagt in diesem Zusammenhang das Fehlen einer gesetzlichen Regelung. Auch Ostheim (Zur Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hämmerle FS 1972, 245 ff., insbesondere 263), hat im Rahmen der von ihm vor der Nov. 1980 erörterten Möglichkeit einer Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers die Auffassung vertreten, es ginge zu weit, dem Mehrheitsgesellschafter auch bei den auf seine Abberufung folgenden positiven Beschlüssen (Bestellung neuer Geschäftsführer, Änderung der Vertretungsverhältnisse) das Stimmrecht zu versagen.Die Neuregelung sieht nicht vor, was zu geschehen hat, wenn der bisherige Geschäftsführer durch eine gerichtliche Entscheidung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, GmbHG abberufen wird. In der Lehre bezweifelt Reich - Rohrwig (Gerichtliche Abberufung von GmbH-d Geschäftsführern, JBl. 1981, 187 ff., 196), daß eine positive anderweitige Neuordnung der Vertretung oder Geschäftsführung durch das Prozeßgericht möglich sei. Der durch die gerichtliche Abberufung des Geschäftsführers entstandene Mangel der Vertretung könne die Bestellung neuer Geschäftsführer erforderlich machen, die primär von den Gesellschaftern zu beschließen, allenfalls gemäß Paragraph 15 a, GmbHG durch das Registergericht zu beheben sei. Wünsch (aaO) vertritt sogar die Auffassung, der Mehrheitsgesellschafter, der durch eine gerichtliche Entscheidung abberufen worden sei, könne in der nächsten Gesellschafterversammlung einen Mehrheitsbeschluß auf Bestellung seiner Person zum Geschäftsführer fassen und beklagt in diesem Zusammenhang das Fehlen einer gesetzlichen Regelung. Auch Ostheim (Zur Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hämmerle FS 1972, 245 ff., insbesondere 263), hat im Rahmen der von ihm vor der Nov. 1980 erörterten Möglichkeit einer Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers die Auffassung vertreten, es ginge zu weit, dem Mehrheitsgesellschafter auch bei den auf seine Abberufung folgenden positiven Beschlüssen (Bestellung neuer Geschäftsführer, Änderung der Vertretungsverhältnisse) das Stimmrecht zu versagen.
Es kann für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben, ob der abberufene Gesellschafter-Geschäftsführer iS der Ansicht von Wünsch entgegen der gerichtlichen Entscheidung in der nächsten Gesellschafterversammlung einen Mehrheitsbeschluß auf neuerliche Bestellung seiner Person zum Geschäftsführer fassen könnte. Keineswegs kann aber das Gericht nach einem auf Abberufung lautenden Urteil der Gesellschaft einen neuen Geschäftsführer - abgesehen von den Fällen des § 15a GmbHG - aufzwingen. Denn damit würde in wesentliche Rechte der Gesellschafter eingegriffen. Es ist daher auch nach einem derartigen Urteil Sache der Gesellschafter der GesmbH, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Unterlassen sie eine Bestellung, so kann ein Beteiligter und unter Umständen auch ein Gesellschafter beim Registergericht den Antrag auf vorläufige Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 15a GmbHG stellen (Arnold - Gassner - Meinhart, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung 22; Kostner aaO 67; ähnlich Wünsch aaO, der allerdings meint, es könnte fraglich sein, ob der Gesellschafter nicht zunächst versuchen müsse, die Bestellung auf ordnungsgemäßem Weg zu erreichen).Es kann für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben, ob der abberufene Gesellschafter-Geschäftsführer iS der Ansicht von Wünsch entgegen der gerichtlichen Entscheidung in der nächsten Gesellschafterversammlung einen Mehrheitsbeschluß auf neuerliche Bestellung seiner Person zum Geschäftsführer fassen könnte. Keineswegs kann aber das Gericht nach einem auf Abberufung lautenden Urteil der Gesellschaft einen neuen Geschäftsführer - abgesehen von den Fällen des Paragraph 15 a, GmbHG - aufzwingen. Denn damit würde in wesentliche Rechte der Gesellschafter eingegriffen. Es ist daher auch nach einem derartigen Urteil Sache der Gesellschafter der GesmbH, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Unterlassen sie eine Bestellung, so kann ein Beteiligter und unter Umständen auch ein Gesellschafter beim Registergericht den Antrag auf vorläufige Bestellung eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 15 a, GmbHG stellen (Arnold - Gassner - Meinhart, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung 22; Kostner aaO 67; ähnlich Wünsch aaO, der allerdings meint, es könnte fraglich sein, ob der Gesellschafter nicht zunächst versuchen müsse, die Bestellung auf ordnungsgemäßem Weg zu erreichen).
Tatsächlich lautet das vorliegende Klagebegehren auch nur auf Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer und nicht etwa darüber hinaus auf gleichzeitige Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer. Schon aus diesem Grund kann aber im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, welche hinsichtlich der Abberufung des Geschäftsführers möglich ist (Reich - Rohrwig aaO 196; Kostner aaO 67), nicht gleichzeitig für die Dauer des Rechtsstreites der Minderheitsgesellschafter oder ein Dritter vom Gericht zum Geschäftsführer bestellt werden. Denn damit würde dem Kläger etwas eingeräumt werden, was er auch im Falle einer vollen Klagsstattgebung nicht erreichen könnte. Wohl hat die Rechtsprechung zur offenen Handelsgesellschaft derartige einstweilige Verfügungen, mit denen für die Dauer des Rechtsstreites ein Mitgesellschafter mit der Alleinvertretung betraut wurde, zugelassen (HS 5137/35 mwN). Es kann jedoch nicht übersehen werden, daß zwischen Personenhandelsgesellschaften und einer GesmbH insofern ein wesentlicher Unterschied besteht, als mangels anderer Vereinbarung im Recht der offenen Handelsgesellschaft Gesellschafterbeschlüsse einstimmig, im Recht der GesmbH aber mehrstimmig gefaßt werden und es bezüglich der Personenhandelsgesellschaften auch an einer dem § 15a GmbHG entsprechenden Bestimmung fehlt. Im Hinblick auf diese Umstände besteht bei GesmbH keine Notwendigkeit zur vorläufigen Bestellung eines Geschäftsführers durch das Gericht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung. Es bleibt vielmehr der Gesellschaft überlassen, Konsequenzen aus der durch die einstweilige Verfügung verfügten Abberufung des bisherigen Geschäftsführers zu ziehen. Wenn die Gesellschafter keine entsprechenden Beschlüsse fassen, besteht noch immer die Möglichkeit, nach § 15a GmbHG vorzugehen. Die oben zitierte Rechtsprechung zur Frage der Vertretung von Personenhandelsgesellschaften während eines Rechtsstreites über den Ausschluß eines vertretungsbefugten Gesellschafters kann daher nicht auf einstweilige Verfügung im Rahmen einer Klage nach § 16 Abs. 2 GmbHG angewendet werden.Tatsächlich lautet das vorliegende Klagebegehren auch nur auf Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer und nicht etwa darüber hinaus auf gleichzeitige Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer. Schon aus diesem Grund kann aber im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, welche hinsichtlich der Abberufung des Geschäftsführers möglich ist (Reich - Rohrwig aaO 196; Kostner aaO 67), nicht gleichzeitig für die Dauer des Rechtsstreites der Minderheitsgesellschafter oder ein Dritter vom Gericht zum Geschäftsführer bestellt werden. Denn damit würde dem Kläger etwas eingeräumt werden, was er auch im Falle einer vollen Klagsstattgebung nicht erreichen könnte. Wohl hat die Rechtsprechung zur offenen Handelsgesellschaft derartige einstweilige Verfügungen, mit denen für die Dauer des Rechtsstreites ein Mitgesellschafter mit der Alleinvertretung betraut wurde, zugelassen (HS 5137/35 mwN). Es kann jedoch nicht übersehen werden, daß zwischen Personenhandelsgesellschaften und einer GesmbH insofern ein wesentlicher Unterschied besteht, als mangels anderer Vereinbarung im Recht der offenen Handelsgesellschaft Gesellschafterbeschlüsse einstimmig, im Recht der GesmbH aber mehrstimmig gefaßt werden und es bezüglich der Personenhandelsgesellschaften auch an einer dem Paragraph 15 a, GmbHG entsprechenden Bestimmung fehlt. Im Hinblick auf diese Umstände besteht bei GesmbH keine Notwendigkeit zur vorläufigen Bestellung eines Geschäftsführers durch das Gericht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung. Es bleibt vielmehr der Gesellschaft überlassen, Konsequenzen aus der durch die einstweilige Verfügung verfügten Abberufung des bisherigen Geschäftsführers zu ziehen. Wenn die Gesellschafter keine entsprechenden Beschlüsse fassen, besteht noch immer die Möglichkeit, nach Paragraph 15 a, GmbHG vorzugehen. Die oben zitierte Rechtsprechung zur Frage der Vertretung von Personenhandelsgesellschaften während eines Rechtsstreites über den Ausschluß eines vertretungsbefugten Gesellschafters kann daher nicht auf einstweilige Verfügung im Rahmen einer Klage nach Paragraph 16, Absatz 2, GmbHG angewendet werden.
Damit erweist sich jedoch der Revisionsrekurs insoweit gerechtfertigt, als die Betrauung des Klägers mit der Einzelgeschäftsführung und Einzelvertretung der GesmbH und die diesbezügliche Eintragung im Handelsregister zu unterbleiben hat.
Soweit der Beklagte aber meint, die auferlegte Sicherheitsleistung sei viel zu gering, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Gerade weil nunmehr nicht der Kläger zum vorläufigen Geschäftsführer bestellt wird, sondern es Sache der Gesellschafter ist, diesbezüglich Vorsorge zu treffen, vermindert sich die Möglichkeit einer Schädigung des Beklagten durch die getroffene einstweilige Verfügung ganz wesentlich. Der vom Rekursgericht festgesetzte Betrag von 200 000 S erscheint durchaus ausreichend, um allfällige Schäden des Beklagten abzudecken. Im übrigen besteht immer die Möglichkeit, die Sicherheitsleistung nachträglich zu erhöhen, wenn sich herausstellen sollte, daß sie zu gering bemessen wurde (SZ 39/32 uva.).