Rechtssatz RS0059963
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059963
Entscheidungsdatum
13.09.2007
Norm
GmbHG §15a
GmbHG nF §16 Abs2
GmbHG §16a
Rechtssatz
Das Gericht kann nach einem auf Abberufung lautenden Urteil der Gesellschaft keinen neuen Geschäftsführer - abgesehen von den Fällen des § 15 a GmbHG - aufzwingen. Es ist nach einem derartigen Urteil Sache der Gesellschafter der GmbH, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Unterlassen sie eine Bestellung, so kann ein Beteiligter und unter Umständen auch ein Gesellschafter beim Registergericht den Antrag auf vorläufige Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 15 a GmbHG stellen.Das Gericht kann nach einem auf Abberufung lautenden Urteil der Gesellschaft keinen neuen Geschäftsführer - abgesehen von den Fällen des Paragraph 15, a GmbHG - aufzwingen. Es ist nach einem derartigen Urteil Sache der Gesellschafter der GmbH, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Unterlassen sie eine Bestellung, so kann ein Beteiligter und unter Umständen auch ein Gesellschafter beim Registergericht den Antrag auf vorläufige Bestellung eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 15, a GmbHG stellen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 656/82
Entscheidungstext OGH 09.06.1982 6 Ob 656/82
Veröff: SZ 55/86 = JBl 1983,262 = GesRZ 1982,253
- 6 Ob 170/07d
Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 170/07d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Rücktritt des Alleingesellschafters als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer. Ein amtwegiges Vorgehen zur Installierung handlungsfähiger Organe der Gesellschaft ist nicht normiert; das Gesetz überlässt es den wirtschaftlich interessierten Beteiligten, dafür zu sorgen. (T1); Veröff: SZ 2007/145
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0059963
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011
Dokumentnummer
JJR_19820609_OGH0002_0060OB00656_8200000_006