Eine Gesellschaft mbH „muss" einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 15 Abs 1 Satz 1 GmbHG). Die Bestellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter (§ 15 Abs 1 Satz 3 GmbHG). Der erkennende Senat führte in der Entscheidung 6 Ob 56/02g aus, dass aus diesen Bestimmungen eine Verpflichtung der Gesellschafter abgeleitet werden kann, für die Vertretung der Gesellschaft zu sorgen.Eine Gesellschaft mbH „muss" einen oder mehrere Geschäftsführer haben (Paragraph 15, Absatz eins, Satz 1 GmbHG). Die Bestellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter (Paragraph 15, Absatz eins, Satz 3 GmbHG). Der erkennende Senat führte in der Entscheidung 6 Ob 56/02g aus, dass aus diesen Bestimmungen eine Verpflichtung der Gesellschafter abgeleitet werden kann, für die Vertretung der Gesellschaft zu sorgen.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann diese Handlungspflicht der Gesellschafter jedoch nicht in einem Zwangsstrafenverfahren nach § 24 FBG durchgesetzt werden:Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann diese Handlungspflicht der Gesellschafter jedoch nicht in einem Zwangsstrafenverfahren nach Paragraph 24, FBG durchgesetzt werden:
Wer verpflichtet ist, eine Anmeldung, eine Zeichnung der Namensunterschrift oder eine Einreichung von Schriftstücken zum Firmenbuch vorzunehmen, oder wer eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist vom Gericht durch Zwangsstrafen anzuhalten, seine Verpflichtung zu erfüllen bzw den Gebrauch der Firma zu unterlassen oder darzutun, dass die Verpflichtung nicht besteht bzw der Gebrauch der Firma rechtmäßig ist (§ 24 Abs 1 FBG).Wer verpflichtet ist, eine Anmeldung, eine Zeichnung der Namensunterschrift oder eine Einreichung von Schriftstücken zum Firmenbuch vorzunehmen, oder wer eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist vom Gericht durch Zwangsstrafen anzuhalten, seine Verpflichtung zu erfüllen bzw den Gebrauch der Firma zu unterlassen oder darzutun, dass die Verpflichtung nicht besteht bzw der Gebrauch der Firma rechtmäßig ist (Paragraph 24, Absatz eins, FBG).
Die jeweiligen Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH sind ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden (§ 17 Abs 1 Satz 1 GmbHG). Zur Anmeldung verpflichtet ist die Gesellschaft (NZ 1988, 262 mwN; Koppensteiner, GmbH-Gesetz², § 17 Rz 8 mwN). Diese Pflicht ist durch die Geschäftsführer in einer zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Zusammensetzung zu erfüllen (NZ 1996, 253; Koppensteiner aaO § 17 Rz 8). Der einzelne Gesellschafter ist aufgrund dieser Eigenschaft niemals befugt, die Gesellschaft zu vertreten (SZ 50/51). Die Verpflichtung zur Bestellung von Geschäftsführern durch Gesellschafterbeschluss unterfällt keiner der im § 24 FBG genannten Verpflichtungen. Gesellschafter treffen in dieser Eigenschaft keine Anmeldepflichten in Bezug auf Geschäftsführerbestellungen oder die Beendigung der Funktion eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH. Es gibt auch sonst keine gesetzliche Grundlage für ein Vorgehen des Firmenbuchgerichts gegen Gesellschafter einer Gesellschaft mbH mit Zwangsstrafenverhängung, wenn sie mit der Bestellung von Geschäftsführern säumig sind. Ein amtwegiges Vorgehen zur Installierung handlungsfähiger Organe der Gesellschaft ist nicht normiert; das Gesetz überlässt es den wirtschaftlich interessierten Beteiligten, dafür zu sorgen (§ 15a GmbHG; 6 Ob 64/04m).Die jeweiligen Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH sind ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden (Paragraph 17, Absatz eins, Satz 1 GmbHG). Zur Anmeldung verpflichtet ist die Gesellschaft (NZ 1988, 262 mwN; Koppensteiner, GmbH-Gesetz², Paragraph 17, Rz 8 mwN). Diese Pflicht ist durch die Geschäftsführer in einer zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Zusammensetzung zu erfüllen (NZ 1996, 253; Koppensteiner aaO Paragraph 17, Rz 8). Der einzelne Gesellschafter ist aufgrund dieser Eigenschaft niemals befugt, die Gesellschaft zu vertreten (SZ 50/51). Die Verpflichtung zur Bestellung von Geschäftsführern durch Gesellschafterbeschluss unterfällt keiner der im Paragraph 24, FBG genannten Verpflichtungen. Gesellschafter treffen in dieser Eigenschaft keine Anmeldepflichten in Bezug auf Geschäftsführerbestellungen oder die Beendigung der Funktion eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH. Es gibt auch sonst keine gesetzliche Grundlage für ein Vorgehen des Firmenbuchgerichts gegen Gesellschafter einer Gesellschaft mbH mit Zwangsstrafenverhängung, wenn sie mit der Bestellung von Geschäftsführern säumig sind. Ein amtwegiges Vorgehen zur Installierung handlungsfähiger Organe der Gesellschaft ist nicht normiert; das Gesetz überlässt es den wirtschaftlich interessierten Beteiligten, dafür zu sorgen (Paragraph 15 a, GmbHG; 6 Ob 64/04m).
Da die Verhängung einer Zwangsstrafe gegen den Gesellschafter einer Gesellschaft mbH wegen Säumigkeit bei der Bestellung eines Geschäftsführers einer gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, Firmenbuchgesetz, § 24 FBG Rz 3), waren die Beschlüsse der Vorinstanzen in Stattgebung des Revisionsrekurses ersatzlos aufzuheben.Da die Verhängung einer Zwangsstrafe gegen den Gesellschafter einer Gesellschaft mbH wegen Säumigkeit bei der Bestellung eines Geschäftsführers einer gesetzlichen Grundlage entbehrt vergleiche G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, Firmenbuchgesetz, Paragraph 24, FBG Rz 3), waren die Beschlüsse der Vorinstanzen in Stattgebung des Revisionsrekurses ersatzlos aufzuheben.