Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche überhaupt unzulässig. Diese Bestimmung hat Vorrang vor § 16 Abs 1 AußStrG (EFSlg 52.755). Es ist daher in Unterhaltsbemessungsfragen jede Anfechtungsmöglichkeit - selbst eine solche nach § 16 Abs 1 AußStrG - ausgeschlossen (EFSlg 44.602, 52.710 u.a.). Nach dem Judikat 60 neu (SZ 27/177) gehört zur Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, sowie der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Um eine bloße Unterhaltsbemessungsfrage handelt es sich demnach, wenn bei Streit nur das Ausmaß, das Mehr oder Weniger einer Unterhaltsverpflichtung, betroffen wird (SZ 51/110; EFSlg 47.152, 52.694; 6 Ob 608/87 u.a.). Dabei ist die Beurteilung dieser Umstände durch die zweite Instanz auch dann unanfechtbar, wenn es strittig ist, ob sie zur völligen Ablehnung des Anspruches auf Unterhaltsleistung führt (Punkte II und III des Judikates 60 neu; EFSlg 47.170, 49.863, 52.714; 6 Ob 583/88 u.a.). Nach ständiger Rechtsprechung gehört auch die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes als eine dessen Bedürfnisse betreffende zum irrevisiblen Unterhaltsbemessungskomplex (EFSlg 44.091, 44.596, 47.163, 49.889, 52.702 u.a.), dies insbesondere auch dann, wenn die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten - wie hier - unter Berücksichtigung einer Lehrlingsentschädigung erfolgte (RZ 1975/89; ÖA 1987, 137 u.a.).Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche überhaupt unzulässig. Diese Bestimmung hat Vorrang vor Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG (EFSlg 52.755). Es ist daher in Unterhaltsbemessungsfragen jede Anfechtungsmöglichkeit - selbst eine solche nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG - ausgeschlossen (EFSlg 44.602, 52.710 u.a.). Nach dem Judikat 60 neu (SZ 27/177) gehört zur Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, sowie der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Um eine bloße Unterhaltsbemessungsfrage handelt es sich demnach, wenn bei Streit nur das Ausmaß, das Mehr oder Weniger einer Unterhaltsverpflichtung, betroffen wird (SZ 51/110; EFSlg 47.152, 52.694; 6 Ob 608/87 u.a.). Dabei ist die Beurteilung dieser Umstände durch die zweite Instanz auch dann unanfechtbar, wenn es strittig ist, ob sie zur völligen Ablehnung des Anspruches auf Unterhaltsleistung führt (Punkte römisch zwei und römisch drei des Judikates 60 neu; EFSlg 47.170, 49.863, 52.714; 6 Ob 583/88 u.a.). Nach ständiger Rechtsprechung gehört auch die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes als eine dessen Bedürfnisse betreffende zum irrevisiblen Unterhaltsbemessungskomplex (EFSlg 44.091, 44.596, 47.163, 49.889, 52.702 u.a.), dies insbesondere auch dann, wenn die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten - wie hier - unter Berücksichtigung einer Lehrlingsentschädigung erfolgte (RZ 1975/89; ÖA 1987, 137 u.a.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß das Rekursgericht unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lehrlingsentschädigung des Kindes und unter Berücksichtigung von dessen freier Kost und Logis beim Dienstherrn sowie der festgestellten Einkommens- und sonstigen Lebensverhältnisse beider Elternteile die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes bejaht hat. Hiebei handelt es sich entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses ausschließlich um Fragen der Unterhaltsbemessung. Da das Rekursgericht auch den festgestellten Lebens- und Einkommensverhältnissen des Vaters Rechnung getragen hat, kann keine Rede davon sein, daß es etwa gesetzliche Grundsätze für die Unterhaltsbemessung infolge Verkennung der Rechtslage nicht beachtet und daher aus einem Rechtsirrtum die erforderlichen Feststellungen unterlassen hätte, in welchem Falle die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG nach der Rechtsprechung nicht zur Anwendung käme (vgl. SZ 45/87; SZ 54/52; EFSlg 44.603, 47.175, 52.732 u.a.). Hier vermag nämlich der Rechtsmittelwerber nur die angebliche Unterlassung der Prüfung und Berücksichtigung einer möglichen weiteren Einnahmsquelle des Vaters geltend zu machen. Ein derartiger Hinweis darauf, daß nicht alle für die Bemessung maßgebenden Umstände berücksichtigt worden seien, betrifft aber den irrevisiblen Unterhaltsbemessungskomplex (EFSlg 49.886).Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß das Rekursgericht unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lehrlingsentschädigung des Kindes und unter Berücksichtigung von dessen freier Kost und Logis beim Dienstherrn sowie der festgestellten Einkommens- und sonstigen Lebensverhältnisse beider Elternteile die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes bejaht hat. Hiebei handelt es sich entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses ausschließlich um Fragen der Unterhaltsbemessung. Da das Rekursgericht auch den festgestellten Lebens- und Einkommensverhältnissen des Vaters Rechnung getragen hat, kann keine Rede davon sein, daß es etwa gesetzliche Grundsätze für die Unterhaltsbemessung infolge Verkennung der Rechtslage nicht beachtet und daher aus einem Rechtsirrtum die erforderlichen Feststellungen unterlassen hätte, in welchem Falle die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG nach der Rechtsprechung nicht zur Anwendung käme vergleiche SZ 45/87; SZ 54/52; EFSlg 44.603, 47.175, 52.732 u.a.). Hier vermag nämlich der Rechtsmittelwerber nur die angebliche Unterlassung der Prüfung und Berücksichtigung einer möglichen weiteren Einnahmsquelle des Vaters geltend zu machen. Ein derartiger Hinweis darauf, daß nicht alle für die Bemessung maßgebenden Umstände berücksichtigt worden seien, betrifft aber den irrevisiblen Unterhaltsbemessungskomplex (EFSlg 49.886).
Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.