Aus der Begründung:
Das Rechtsmittel ist ungeachtet das Rekursausschlusses gemäß § 192 Abs. 2 ZPO zulässig.Das Rechtsmittel ist ungeachtet das Rekursausschlusses gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO zulässig.
Der Revisionsrekurswerber bekämpft die Anordnung einer getrennten Verfahrensführung gegen ihn und seine beiden Streitgenossen mit der Begründung, daß er mit diesen eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO bilde. Er begehrt auch ausdrücklich die "Wiederherstellung der einheitlichen Streitgenossenschaft durch den Obersten Gerichtshof". Darin liegt ein selbständiger Rechtsmittelantrag, wenn auch der volle Revisionsrekursantrag darüber hinausgeht, indem er diese Wiederherstellung der einheitlichen Streitgenossenschaft durch Wiederherstellung der vom Erstgericht angeordneten Unterbrechung anstrebt. Ist der Anfechtungsgegenstand nicht bloß die Ablehnung einer beantragten oder von amtswegen angeordneten Verfahrensunterbrechung und damit eine nach §§ 187 bis 191 ZPO in das richterliche Ermessen gelegte Maßnahme der Prozeßleitung, sondern auch die beschlußmäßige Ausschaltung eines Streitgenossen einer nach Meinung des Beklagten einheitlichen Streitpartei und damit ein angeblicher Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 15 Abs. 2 ZPO, dann ist die beschlußmäßige Ausschaltung des Streitgenossen jedenfalls anfechtbar.Der Revisionsrekurswerber bekämpft die Anordnung einer getrennten Verfahrensführung gegen ihn und seine beiden Streitgenossen mit der Begründung, daß er mit diesen eine einheitliche Streitpartei nach Paragraph 14, ZPO bilde. Er begehrt auch ausdrücklich die "Wiederherstellung der einheitlichen Streitgenossenschaft durch den Obersten Gerichtshof". Darin liegt ein selbständiger Rechtsmittelantrag, wenn auch der volle Revisionsrekursantrag darüber hinausgeht, indem er diese Wiederherstellung der einheitlichen Streitgenossenschaft durch Wiederherstellung der vom Erstgericht angeordneten Unterbrechung anstrebt. Ist der Anfechtungsgegenstand nicht bloß die Ablehnung einer beantragten oder von amtswegen angeordneten Verfahrensunterbrechung und damit eine nach Paragraphen 187 bis 191 ZPO in das richterliche Ermessen gelegte Maßnahme der Prozeßleitung, sondern auch die beschlußmäßige Ausschaltung eines Streitgenossen einer nach Meinung des Beklagten einheitlichen Streitpartei und damit ein angeblicher Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des Paragraph 15, Absatz 2, ZPO, dann ist die beschlußmäßige Ausschaltung des Streitgenossen jedenfalls anfechtbar.
Die vom Rekursgericht ausdrücklich nur auf die beiden Streitgenossen des Revisionsrekurswerbers beschränkte Aufhebung der Verfahrensunterbrechung und der gleichzeitig in der Art einer Teilrechtskraftbestätigung erfolgte Ausspruch, daß die Verfahrensunterbrechung in Ansehung des Revisionsrekurswerbers unberührt, also aufrecht bleibe, bewirken in ihrer Gesamtheit die Ausschaltung des Streitgenossen vom weiteren Verfahren.
Es ist daher zu prüfen, ob der Revisionsrekurswerber mit seinen beiden Streitgenossen tatsächlich eine einheitliche Streitpartei bildet. Dies ist der Fall. Nach der in der Klage vorgenommenen Ableitung des dort gestellten Begehrens erstrecken sich die Wirkungen des zu fällenden Urteiles kraft der Beschaffenheit des strittigen Rechtsverhältnisses notwendigerweise auf sämtliche Beklagte.
Das Rekursgericht hat das Vorliegen der einheitlichen Streitpartei nach § 14 ZPO oder die sich gemäß § 15 ZPO daraus ergebenden Rechtsfolgen verkannt und bei seiner Entscheidung ausdrücklich vorausgesetzt, daß es nur das Prozeßrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und den beiden Streitgenossen des Revisionsrekurswerbers losgelöst von der Prozeßrechtsbeziehung zwischen ihr und diesem zu beurteilen habe.Das Rekursgericht hat das Vorliegen der einheitlichen Streitpartei nach Paragraph 14, ZPO oder die sich gemäß Paragraph 15, ZPO daraus ergebenden Rechtsfolgen verkannt und bei seiner Entscheidung ausdrücklich vorausgesetzt, daß es nur das Prozeßrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und den beiden Streitgenossen des Revisionsrekurswerbers losgelöst von der Prozeßrechtsbeziehung zwischen ihr und diesem zu beurteilen habe.
Gemäß § 15 Abs. 1 ZPO kann jedoch jeder einzelne Genosse einer einheitlichen Streitpartei die dieser zustehenden verfahrensrechtlichen Befugnisse zur Prozeßbetreibung selbständig ausüben. Die beiden Streitgenossen des Revisionsrekurswerbers konnten daher ohne seine Mitwirkung die vom Erstgericht angeordnete Verfahrensunterbrechung bekämpfen, ein Rekurserfolg hatte sich aber notwendigerweise auch auf den Revisionsrekurswerber zu erstrecken. Im Sinne des § 15 Abs. 2 ZPO sind an einer Verfahrensfortsetzung zwingend alle eine einheitliche Streitpartei bildenden Streitgenossen zu beteiligen. Der Ausschluß eines von ihnen vom weiteren Verfahren verstieße gegen zwingende Verfahrensvorschriften und begrundete Nichtigkeit des weiteren Verfahrens.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ZPO kann jedoch jeder einzelne Genosse einer einheitlichen Streitpartei die dieser zustehenden verfahrensrechtlichen Befugnisse zur Prozeßbetreibung selbständig ausüben. Die beiden Streitgenossen des Revisionsrekurswerbers konnten daher ohne seine Mitwirkung die vom Erstgericht angeordnete Verfahrensunterbrechung bekämpfen, ein Rekurserfolg hatte sich aber notwendigerweise auch auf den Revisionsrekurswerber zu erstrecken. Im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, ZPO sind an einer Verfahrensfortsetzung zwingend alle eine einheitliche Streitpartei bildenden Streitgenossen zu beteiligen. Der Ausschluß eines von ihnen vom weiteren Verfahren verstieße gegen zwingende Verfahrensvorschriften und begrundete Nichtigkeit des weiteren Verfahrens.
Dem rekursgerichtlichen Beschluß haftet dieser vom Revisionsrekurswerber ausdrücklich gerügte Verfahrensmangel an. Das zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im vollen Umfang, weil die Entscheidung über den gegen die vom Erstgericht angeordnete Verfahrensunterbrechung erhobenen Rekurs die Interessen sämtlicher zur einheitlichen Streitpartei zusammengefaßten Streitgenossen unter Bedachtnahme auf ein zu unterstellendes einheitliches Parteiinteresse zu berücksichtigen hat, und dem angefochtenen Beschluß nicht entnommen werden kann, ob das Rekursgericht auch bei Berücksichtigung dieses einheitlichen Parteiinteresses zur Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens gelangt wäre. In diesem Sinne war dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.