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Rechtssatz RS0035428

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035428

Geschäftszahl

6Ob659/79

Entscheidungsdatum

27.06.1979

Rechtssatz

Ist der Anfechtungsgegenstand nicht bloß die Ablehnung einer beantragten oder von amtswegen angeordneten Verfahrensunterbrechung und damit eine nach Paragraphen 187 bis 191 ZPO in das richterliche Ermessen gelegte Maßnahme der Prozeßleitung, sondern auch die beschlußmäßige Ausschaltung eines Streitgenossen einer nach Meinung des Beklagten einheitlichen Streitpartei und damit ein angeblicher Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des Paragraph 15, Absatz 2, ZPO, dann ist die beschlußmäßige Ausschaltung des Streitgenossen jedenfalls anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 659/79
    Entscheidungstext OGH 27.06.1979 6 Ob 659/79
    Veröff: SZ 52/107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0035428

Dokumentnummer

JJR_19790627_OGH0002_0060OB00659_7900000_005