Begründung:
Am 10. 10. 2000 stellte die Mutter den Antrag, den Vater zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 10.000 S für die damals noch minderjährige Marianne und von 8.500 S für den minderjährigen Robert, und zwar je ab 1. 6. 1998 zu verpflichten. Der Vater sprach sich gegen diesen Antrag aus.
Mit Beschluss vom 12. 11. 2001 setzte das Erstgericht die vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge ab 1. 12. 2000 für Marianne mit insgesamt 6.000 S und für Robert mit insgesamt 5.400 S monatlich fest, wies das Mehrbegehren von 4.000 S monatlich für Marianne und 3.100 S monatlich für Robert ab 1. 12. 2000 ab und behielt sich die Entscheidung über das den Zeitraum vor dem 1. 12. 2000 betreffende Unterhaltsbegehren vor. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters nicht Folge, dem Rekurs der Kinder jedoch dahin Folge, dass es den Beschluss in seinem abweisenden Teil aufhob und dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung auftrug.
Mit Beschluss vom 13. 11. 2002 verpflichtete das Erstgericht den Vater zur Zahlung folgender monatlicher Unterhaltsbeiträge:
für Marianne: vom 1. 6. 1998 bis 31. 12. 1998 zu 525 EUR, vom 1. 1. 1999 bis 30. 4. 2000 zu 570 EUR und vom 1. 5. 2000 bis 31. 11. 2000 zu 605 EUR, und zwar abzüglich der in der Zeit von Juni 1998 bis einschließlich November 2000 bereits geleisteten Zahlungen von insgesamt 13.534,88 EUR; weiters verpflichtete es den Vater zusätzlich zu den bereits im Beschluss vom 12. 11. 2001 festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 6.000 S zur Zahlung folgender monatlicher Mehrbeträge: Vom 1. 12. 2000 bis 31. 12. 2000 zu 168,96 EUR (insgesamt 605 EUR), vom 1. 1. 2001 bis 31. 12. 2001 zu 133,96 EUR (insgesamt 570 EUR) und ab 1. 1. 2002 bis auf weiteres zu 163,96 EUR (insgesamt 600 EUR);
für Robert: vom 1. 6. 1998 bis 31. 12. 1998 zu 460 EUR, vom 1. 1. 1999 bis 30. 4. 2000 zu 500 EUR und vom 1. 5. 2000 bis 31. 11. 2000 zu 540 EUR, und zwar abzüglich der in der Zeit von Juni 1998 bis einschließlich November 2000 bereits geleisteten Zahlungen von insgesamt 11.541,32 EUR; weiters verpflichtete es den Vater zusätzlich zu den bereits im Beschluss vom 12. 11. 2001 festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 5.400 S zur Zahlung folgender monatlicher Mehrbeträge : Vom 1. 12. 2000 bis 31. 12. 2001 zu 147,57 EUR (insgesamt 540 EUR), vom 1. 1. 2001 bis 31. 12. 2001 zu 112,57 EUR (insgesamt 505 EUR), vom 1. 1. 2001 bis 31. 5. 2001 zu 137,57 EUR (insgesamt 530 EUR) und ab 1. 6. 2002 bis auf weiteres zu 207,57 EUR (insgesamt 600 EUR). Das Mehrbegehren wies das Erstgericht rechtskräftig ab.
Diesen Beschluss bekämpfte (nur) der Vater teilweise mit Rekurs. Er beantragte die Abänderung im Sinn einer gänzlichen Abweisung der Unterhaltsbegehren beider Kinder für den Zeitraum vom 1. 6. 1998 bis 31. 12. 2000 sowie eine Verringerung der monatlichen Unterhaltsbeiträge ab 1. 12. 2000 auf gestaffelte, im Rekurs näher bezeichnete Beträge.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs lediglich hinsichtlich Robert durch Abweisung eines zusätzlichen Unterhaltsteilbegehrens von 40 EUR monatlich für die Zeit vom 1. 1. 1999 bis 30. 4. 2000 Folge und bestätigte im Übrigen den erstgerichtlichen Beschluss. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit seinem "außerordentlichen Revisionsrekurs" beantragt der Vater abermals die Abänderung im Sinne einer Abweisung der Unterhaltsfestsetzungsanträge bis einschließlich November 2000 und die Festsetzung geringerer, im Rechtsmittel konkret bezeichneter Beträge ab 1. 12. 2000, "hilfsweise" die gänzliche Abweisung der Unterhaltsfestsetzungsanträge.