Der Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof mit dem Spannungsverhältnis zwischen § 221 Abs 4 Z 1 und Z 2 HGB im Zusammenhang mit Jahresabschlüssen für die auf eine Umgründungsmaßnahme folgenden Geschäftsjahre noch nicht auseinandergesetzt hat. Er ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof mit dem Spannungsverhältnis zwischen Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, HGB im Zusammenhang mit Jahresabschlüssen für die auf eine Umgründungsmaßnahme folgenden Geschäftsjahre noch nicht auseinandergesetzt hat. Er ist auch berechtigt.
1.) Zur Anwendbarkeit des § 221 Abs 4 Z 2 HGB:1.) Zur Anwendbarkeit des Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer 2, HGB:
Nach der durch das EU-GesRÄG 1996 vorgenommene Neuregelung des § 221 Abs 4 Z 2 HGB treten die Rechtsfolgen der Größenmerkmale (Abs 1 bis Abs 3) ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale bei Umgründungen am ersten Abschlussstichtag nach der Umgründung vorliegen.Nach der durch das EU-GesRÄG 1996 vorgenommene Neuregelung des Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer 2, HGB treten die Rechtsfolgen der Größenmerkmale (Absatz eins bis Absatz 3,) ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale bei Umgründungen am ersten Abschlussstichtag nach der Umgründung vorliegen.
Die Revisionsrekurswerber machen geltend, die im Jahr 2000 vorgenommene Einbringung sei eine bloße Rechtsformänderung und erfülle nicht die Voraussetzungen einer Einbringung nach Art III § 12 UmGrStG, sie falle damit nicht unter den Umgründungsbegriff des § 221 Abs 4 Z 2 HGB. Dazu hat der Senat erwogen:Die Revisionsrekurswerber machen geltend, die im Jahr 2000 vorgenommene Einbringung sei eine bloße Rechtsformänderung und erfülle nicht die Voraussetzungen einer Einbringung nach Artikel römisch drei, Paragraph 12, UmGrStG, sie falle damit nicht unter den Umgründungsbegriff des Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer 2, HGB. Dazu hat der Senat erwogen:
Der Umgründungsbegriff des § 221 Abs 4 Z 2 HGB übernimmt im folgenden Klammerausdruck die Formulierung des § 202 Abs 2 HGB (Ch. Nowotny/M. Tichy in Straube HGB II2 § 221 Rz 28) und folgt damit den in den Art I bis VI UmGrStG geregelten Vorgängen (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung und Spaltung). Unter Umgründung im Sinn des § 202 Abs 2 HGB werden daher jene Umgründungstypen verstanden, die in Art I bis VI UmGrStG geregelt sind, worunter auch Einbringungen nach Art III § 12 UmGrStG fallen. Obwohl § 202 Abs 2 HGB eine Harmonisierung mit dem Umgründungssteuergesetz anstrebt (Geist in Jabornegg, HGB § 202 Rz 9; vgl AB 1016 BlgNR 18. GP 9), wird es im Schrifttum für seine Anwendbarkeit nicht als erforderlich angesehen, dass das Umgründungssteuergesetz tatsächlich zur Anwendung kommt (Gassner/Lahodny-Karner/Urtz in Straube HGB II2 § 202 Rz 14a; Geist, Umgründungen und rechnungslegungsrechtliche Größenklassen, wbl 2001, 358). Ohne Bedeutung ist es auch, ob diese Vorgänge zu einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge führen (Geist, Rechtsfolgen der rechnungslegungsrechtlichen Größenklasseneinstufung in der (Um-)Gründungsphase, SWK 1998 W 169; Geist, Umgründungen und rechnungslegungsrechtliche Größenklassen wbl 2001, 359; Reich/Rohrwig GmbHR2 Rz 3/57; Ch. Nowotny-M. Tichy aaO Rz 29). Daraus schließt Geist (wbl 2001, 363), dass es auch für die Ausnahmeregelung des § 221 Abs 4 Z 2 HGB nicht darauf ankomme, ob der Vorgang dem Umgründungssteuergesetz unterliege, sodass eine sinngemäße Anwendung der Ausnahmeregelung (und damit eine Verkürzung des Beobachtungszeitraumes des § 221 Abs 4 Z 1 HGB) für alle jene Vorgänge in Frage komme, die typischerweise zu einer schlagartigen und nachhaltigen Änderung der Größenklasse führten.Der Umgründungsbegriff des Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer 2, HGB übernimmt im folgenden Klammerausdruck die Formulierung des Paragraph 202, Absatz 2, HGB (Ch. Nowotny/M. Tichy in Straube HGB II2 Paragraph 221, Rz 28) und folgt damit den in den Artikel römisch eins bis römisch sechs UmGrStG geregelten Vorgängen (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung und Spaltung). Unter Umgründung im Sinn des Paragraph 202, Absatz 2, HGB werden daher jene Umgründungstypen verstanden, die in Artikel römisch eins bis römisch sechs UmGrStG geregelt sind, worunter auch Einbringungen nach Artikel römisch drei, Paragraph 12, UmGrStG fallen. Obwohl Paragraph 202, Absatz 2, HGB eine Harmonisierung mit dem Umgründungssteuergesetz anstrebt (Geist in Jabornegg, HGB Paragraph 202, Rz 9; vergleiche Ausschussbericht 1016 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 9), wird es im Schrifttum für seine Anwendbarkeit nicht als erforderlich angesehen, dass das Umgründungssteuergesetz tatsächlich zur Anwendung kommt (Gassner/Lahodny-Karner/Urtz in Straube HGB II2 Paragraph 202, Rz 14a; Geist, Umgründungen und rechnungslegungsrechtliche Größenklassen, wbl 2001, 358). Ohne Bedeutung ist es auch, ob diese Vorgänge zu einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge führen (Geist, Rechtsfolgen der rechnungslegungsrechtlichen Größenklasseneinstufung in der (Um-)Gründungsphase, SWK 1998 W 169; Geist, Umgründungen und rechnungslegungsrechtliche Größenklassen wbl 2001, 359; Reich/Rohrwig GmbHR2 Rz 3/57; Ch. Nowotny-M. Tichy aaO Rz 29). Daraus schließt Geist (wbl 2001, 363), dass es auch für die Ausnahmeregelung des Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer 2, HGB nicht darauf ankomme, ob der Vorgang dem Umgründungssteuergesetz unterliege, sodass eine sinngemäße Anwendung der Ausnahmeregelung (und damit eine Verkürzung des Beobachtungszeitraumes des Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer eins, HGB) für alle jene Vorgänge in Frage komme, die typischerweise zu einer schlagartigen und nachhaltigen Änderung der Größenklasse führten.
Die Frage, ob § 221 Abs 4 Z 2 HGB auch auf die im Zusammenhang mit der Einbringung der Kommanditanteile in die Komplementär GmbH stattfindende Anwachsung des Unternehmens der Personenhandelsgesellschaft bei ihrem Komplementär anzuwenden ist, wird im Schrifttum kontroversiell beurteilt. Ch. Nowotny/M. Tichy (aaO Rz 34) vermissen eine entsprechende Regelung für die Anwachsung des Unternehmens einer Personenhandelsgesellschaft und vertreten die Auffassung, eine sinngemäße Übertragung der für Umgründungen getroffenen Regelung komme hier nicht in Betracht, obgleich die mit der Anwachsung verbundene schlagartige (regelmäßig auch nachhaltige) Unternehmensvergrößerung aus rechtspolitischer Sicht eine frühe Anpassung der Größenklassifikation erforderlich erscheinen lasse. Der Gesetzgeber habe aber in Kenntnis dieses Problems eine Regelung nur für Umgründungen getroffen, woraus zu schließen sei, dass die allgemeine Regel des § 221 Abs 4 Z 1 HGB auf diese Fälle anzuwenden sei.Die Frage, ob Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer 2, HGB auch auf die im Zusammenhang mit der Einbringung der Kommanditanteile in die Komplementär GmbH stattfindende Anwachsung des Unternehmens der Personenhandelsgesellschaft bei ihrem Komplementär anzuwenden ist, wird im Schrifttum kontroversiell beurteilt. Ch. Nowotny/M. Tichy (aaO Rz 34) vermissen eine entsprechende Regelung für die Anwachsung des Unternehmens einer Personenhandelsgesellschaft und vertreten die Auffassung, eine sinngemäße Übertragung der für Umgründungen getroffenen Regelung komme hier nicht in Betracht, obgleich die mit der Anwachsung verbundene schlagartige (regelmäßig auch nachhaltige) Unternehmensvergrößerung aus rechtspolitischer Sicht eine frühe Anpassung der Größenklassifikation erforderlich erscheinen lasse. Der Gesetzgeber habe aber in Kenntnis dieses Problems eine Regelung nur für Umgründungen getroffen, woraus zu schließen sei, dass die allgemeine Regel des Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer eins, HGB auf diese Fälle anzuwenden sei.
Nach Geist (wbl 2001, 364) sei zu differenzieren: Die Anwachsung nach § 142 HGB beim verbleibenden Gesellschafter entspreche bei diesem prinzipiell materiell einer Verschmelzung und sei daher insoweit auch im gegebenen Kontext so zu behandeln, treffe doch die ratio des § 221 Abs 4 Z 2 Satz 1 (typischerweise schlagartige und nachhaltige Vergrößerung) grundsätzlich zu. Anderes gelte grundsätzlich für den Fall, dass alle Mitunternehmeranteile in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft als Sacheinlage eingebracht würden und in erweiternder Anwendung des § 142 HGB das Vermögen der untergehenden Personenhandelsgesellschaft oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft auf die neue Kapitalgesellschaft übergehe. Jedenfalls dann, wenn die untergehende Personenhandelsgesellschaft aber als verdeckte Kapitalgesellschaft im Sinn des § 221 Abs 5 HGB zu qualifizieren war, sei im Rechnungslegungskontext von einer bloßen Rechtsformänderung auszugehen, die eine Durchbrechung des in § 221 Abs 4 Z 1 HGB verankerten Stetigkeitsprinzips nicht auslöse. Finde derselbe Vorgang aber im Rahmen einer Kapitalerhöhung statt, so sei Fusionsähnlichkeit anzunehmen und der Vorgang gleich einer Verschmelzung zu behandeln.Nach Geist (wbl 2001, 364) sei zu differenzieren: Die Anwachsung nach Paragraph 142, HGB beim verbleibenden Gesellschafter entspreche bei diesem prinzipiell materiell einer Verschmelzung und sei daher insoweit auch im gegebenen Kontext so zu behandeln, treffe doch die ratio des Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer 2, Satz 1 (typischerweise schlagartige und nachhaltige Vergrößerung) grundsätzlich zu. Anderes gelte grundsätzlich für den Fall, dass alle Mitunternehmeranteile in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft als Sacheinlage eingebracht würden und in erweiternder Anwendung des Paragraph 142, HGB das Vermögen der untergehenden Personenhandelsgesellschaft oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft auf die neue Kapitalgesellschaft übergehe. Jedenfalls dann, wenn die untergehende Personenhandelsgesellschaft aber als verdeckte Kapitalgesellschaft im Sinn des Paragraph 221, Absatz 5, HGB zu qualifizieren war, sei im Rechnungslegungskontext von einer bloßen Rechtsformänderung auszugehen, die eine Durchbrechung des in Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer eins, HGB verankerten Stetigkeitsprinzips nicht auslöse. Finde derselbe Vorgang aber im Rahmen einer Kapitalerhöhung statt, so sei Fusionsähnlichkeit anzunehmen und der Vorgang gleich einer Verschmelzung zu behandeln.
Im vorliegenden Fall war die durch Einbringung der Kommanditanteile in ihre Komplementärgesellschaft untergehende Personenhandelsgesellschaft eine verdeckte Kapitalgesellschaft im Sinn des § 221 Abs 5 HGB, der Einbringungsvorgang, mit dem das Unternehmen der Personenhandelsgesellschaft überging, war jedoch bei ihrer persönlich haftenden GmbH mit einer Kapitalerhöhung verbunden, sodass von der eben referierten Ansicht Geists ausgehend gute Gründe für eine sinngemäße Anwendung der Ausnahmeregelung des § 221 Abs 4 Z 2 HGB bestehen. Dafür spricht auch der Inhalt der seinerzeitigen Anmeldung und Eintragung des Vorganges im Firmenbuch. Die Rechtsmittelwerber hatten sich in ihrer Anmeldung ausdrücklich auf Art III UmGrStG berufen. Das Firmenbuchgericht nahm die begehrten Eintragungen antragsgemäß vor (wobei allerdings eine Prüfung der steuerlichen Voraussetzungen zu unterbleiben hatte).Im vorliegenden Fall war die durch Einbringung der Kommanditanteile in ihre Komplementärgesellschaft untergehende Personenhandelsgesellschaft eine verdeckte Kapitalgesellschaft im Sinn des Paragraph 221, Absatz 5, HGB, der Einbringungsvorgang, mit dem das Unternehmen der Personenhandelsgesellschaft überging, war jedoch bei ihrer persönlich haftenden GmbH mit einer Kapitalerhöhung verbunden, sodass von der eben referierten Ansicht Geists ausgehend gute Gründe für eine sinngemäße Anwendung der Ausnahmeregelung des Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer 2, HGB bestehen. Dafür spricht auch der Inhalt der seinerzeitigen Anmeldung und Eintragung des Vorganges im Firmenbuch. Die Rechtsmittelwerber hatten sich in ihrer Anmeldung ausdrücklich auf Artikel römisch drei, UmGrStG berufen. Das Firmenbuchgericht nahm die begehrten Eintragungen antragsgemäß vor (wobei allerdings eine Prüfung der steuerlichen Voraussetzungen zu unterbleiben hatte).
Die Frage, ob und in welchen Fällen eine Anwendung des § 221 Abs 4 Z 1 HGB auf Vorgänge in Betracht kommt, die zu einer Anwachsung des Unternehmens einer Personengesellschaft bei ihrem persönlich haftenden Gesellschafter führen, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Beurteilung, weil die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 221 Abs 4 Z 2 HGB auf den vorliegenden Fall dem in § 221 Abs 4 HGB festgelegten Nachhaltigkeitsprinzip widerspricht und daher nicht in Betracht kommt.Die Frage, ob und in welchen Fällen eine Anwendung des Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer eins, HGB auf Vorgänge in Betracht kommt, die zu einer Anwachsung des Unternehmens einer Personengesellschaft bei ihrem persönlich haftenden Gesellschafter führen, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Beurteilung, weil die Anwendung der Ausnahmeregelung des Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer 2, HGB auf den vorliegenden Fall dem in Paragraph 221, Absatz 4, HGB festgelegten Nachhaltigkeitsprinzip widerspricht und daher nicht in Betracht kommt.
2.) Zum Verhältnis § 221 Abs 4 Z 1 und Z 2 HGB:2.) Zum Verhältnis Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer eins, und Ziffer 2, HGB:
Nach der allgemeinen Regelung des § 221 Abs 4 Z 1 HGB treten die Rechtsfolgen der Größenmerkmale (Abs 1 bis 3) ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten (bzw nicht mehr überschritten) wurden. Sinn des damit vorgesehenen zweijährigen Beobachtungszeitraumes ist es, kleine GmbHs, die regelmäßig nur eines der Merkmale einer höheren Größenklasse erfüllen, in einem Jahr jedoch ein weiteres Merkmal überschreiten, nicht schon deshalb nach den strengeren Rechtfolgen der höheren Größenklasse zu behandeln. Aus dieser Bestimmung wird daher deutlich, dass nur nachhaltige Änderungen in der Größe einer Kapitalgesellschaft Rechtsfolgen auslösen (Pircher/Partl, Handelsrechtliche Größenklasseneinstufung nach Umgründungen, RWZ 2000/22).Nach der allgemeinen Regelung des Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer eins, HGB treten die Rechtsfolgen der Größenmerkmale (Absatz eins bis 3) ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten (bzw nicht mehr überschritten) wurden. Sinn des damit vorgesehenen zweijährigen Beobachtungszeitraumes ist es, kleine GmbHs, die regelmäßig nur eines der Merkmale einer höheren Größenklasse erfüllen, in einem Jahr jedoch ein weiteres Merkmal überschreiten, nicht schon deshalb nach den strengeren Rechtfolgen der höheren Größenklasse zu behandeln. Aus dieser Bestimmung wird daher deutlich, dass nur nachhaltige Änderungen in der Größe einer Kapitalgesellschaft Rechtsfolgen auslösen (Pircher/Partl, Handelsrechtliche Größenklasseneinstufung nach Umgründungen, RWZ 2000/22).
Von diesem sogenannten "Stetigkeitsprinzip" weicht die Ausnahmeregelung des § 221 Abs 4 Z 2 HGB für die darin angeführten Umgründungsvorgänge ab. Zweck der Ausnahmebestimmung ist es, den Beobachtungszeitraum der Z 1 in Fällen schlagartiger und nachhaltiger Änderung der Größenklasse - wie sie im Allgemeinen im Zusammenhang mit Umgründungsvorgängen eintreten - zu verkürzen (Geist SWK 1998 W 169). Dass aber allein die Größenmerkmale zu dem auf die Umgründung folgenden Stichtag auch dann für den Jahresabschluss des nachfolgenden Jahres maßgeblich sein sollten, wenn schon zu diesem nächstfolgenden Stichtag wieder die vor dem Einbringungsvorgang maßgeblichen (geringeren) Größenmerkmale vorhanden sind, kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden. Eine solche (sich nur am reinen Wortlaut der Bestimmung orientierende) Auslegung widerspräche dem Nachhaltigkeitsgrundsatz, wie er in der Gesamtkonzeption des § 221 Abs 4 HGB zum Ausdruck kommt.Von diesem sogenannten "Stetigkeitsprinzip" weicht die Ausnahmeregelung des Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer 2, HGB für die darin angeführten Umgründungsvorgänge ab. Zweck der Ausnahmebestimmung ist es, den Beobachtungszeitraum der Ziffer eins, in Fällen schlagartiger und nachhaltiger Änderung der Größenklasse - wie sie im Allgemeinen im Zusammenhang mit Umgründungsvorgängen eintreten - zu verkürzen (Geist SWK 1998 W 169). Dass aber allein die Größenmerkmale zu dem auf die Umgründung folgenden Stichtag auch dann für den Jahresabschluss des nachfolgenden Jahres maßgeblich sein sollten, wenn schon zu diesem nächstfolgenden Stichtag wieder die vor dem Einbringungsvorgang maßgeblichen (geringeren) Größenmerkmale vorhanden sind, kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden. Eine solche (sich nur am reinen Wortlaut der Bestimmung orientierende) Auslegung widerspräche dem Nachhaltigkeitsgrundsatz, wie er in der Gesamtkonzeption des Paragraph 221, Absatz 4, HGB zum Ausdruck kommt.
Im vorliegenden Fall erreichte die Gesellschaft zum ersten Stichtag nach der Einbringung der Kommanditanteile erstmals die Größenmerkmale einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft. Zuvor hatte sie stets die Größenmerkmale einer kleinen Kapitalgesellschaft aufgewiesen. Die im Schrifttum nicht einheitlich behandelte Frage, nach welchen Vorschriften der erste Jahresabschluss nach der Umgründungsmaßnahme aufzustellen, offen zu legen und allenfalls zu prüfen ist, braucht hier nicht näher behandelt zu werden (Ch. Nowotny/M. Tichy in Straube HGB2 II § 221 Rz 28; Reich-Rohrwig GmbHR I2 Rz 3/56; Reich-Rohrwig EU-GesRÄG 1996, 21; Geist in Jabornegg HGB § 221 Rz 22 ff; Geist aaO, 358; Wagenhofer, Größenklasse und Rechtsfolgen der neu gegründeten Kapitalgesellschaft, RdW 1997, 705; Pircher/Partl aaO RWZ 2000/22).Im vorliegenden Fall erreichte die Gesellschaft zum ersten Stichtag nach der Einbringung der Kommanditanteile erstmals die Größenmerkmale einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft. Zuvor hatte sie stets die Größenmerkmale einer kleinen Kapitalgesellschaft aufgewiesen. Die im Schrifttum nicht einheitlich behandelte Frage, nach welchen Vorschriften der erste Jahresabschluss nach der Umgründungsmaßnahme aufzustellen, offen zu legen und allenfalls zu prüfen ist, braucht hier nicht näher behandelt zu werden (Ch. Nowotny/M. Tichy in Straube HGB2 römisch zwei Paragraph 221, Rz 28; Reich-Rohrwig GmbHR I2 Rz 3/56; Reich-Rohrwig EU-GesRÄG 1996, 21; Geist in Jabornegg HGB Paragraph 221, Rz 22 ff; Geist aaO, 358; Wagenhofer, Größenklasse und Rechtsfolgen der neu gegründeten Kapitalgesellschaft, RdW 1997, 705; Pircher/Partl aaO RWZ 2000/22).
Im darauf folgenden Geschäftsjahr erreichte die Gesellschaft - legt man die im Firmenbuchakt 60 Fr 4164/02p eingereichte Meldung der Geschäftsführer für das Geschäftsjahr 2000/2001 (zum 30. 11. 2001) zugrunde - wieder nur die Kriterien einer kleinen Kapitalgesellschaft. Sie überschritt weder die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl, auch ihre Umsatzerlöse waren unter 6,25 Mio EUR. Das Erstgericht hat den zum 30. 11. 2001 für eine kleine Gesellschaft eingereichten Jahresabschluss auch zunächst unbeanstandet angenommen und seine Einreichung im Firmenbuch eingetragen. Selbst wenn man - wie das Rekursgericht - der Auffassung sein wollte, diese Eintragung hindere die spätere auf § 221 Abs 4 Z 2 HGB gegründete Aufforderung zur Erfüllung der Offenlegungspflichten einer mittelgroßen Gesellschaft nicht, so lagen die Voraussetzungen für die Erzwingung der Offenlegung für eine mittelgroße Gesellschaft in Bezug auf diesen Jahresabschluss dennoch nicht vor.Im darauf folgenden Geschäftsjahr erreichte die Gesellschaft - legt man die im Firmenbuchakt 60 Fr 4164/02p eingereichte Meldung der Geschäftsführer für das Geschäftsjahr 2000 aus 2001, (zum 30. 11. 2001) zugrunde - wieder nur die Kriterien einer kleinen Kapitalgesellschaft. Sie überschritt weder die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl, auch ihre Umsatzerlöse waren unter 6,25 Mio EUR. Das Erstgericht hat den zum 30. 11. 2001 für eine kleine Gesellschaft eingereichten Jahresabschluss auch zunächst unbeanstandet angenommen und seine Einreichung im Firmenbuch eingetragen. Selbst wenn man - wie das Rekursgericht - der Auffassung sein wollte, diese Eintragung hindere die spätere auf Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer 2, HGB gegründete Aufforderung zur Erfüllung der Offenlegungspflichten einer mittelgroßen Gesellschaft nicht, so lagen die Voraussetzungen für die Erzwingung der Offenlegung für eine mittelgroße Gesellschaft in Bezug auf diesen Jahresabschluss dennoch nicht vor.
Erfolgt nämlich die Einbringung in eine bestehende Kapitalgesellschaft, die in den Geschäftsjahren davor und (mit Ausnahme des ersten Jahresabschlusses nach Einbringung) auch im Folgejahr danach der Größenklasse einer kleinen Kapitalgesellschaft angehört, wird das für die Anwendung des § 221 Abs 4 Z 2 HGB erforderliche Kriterium der Nachhaltigkeit des Vermögenszuwachses nicht erfüllt. In einem solchen Fall wird das Stetigkeitsprinzip des § 221 Abs 4 Z 1, wonach es für die Einordnung in eine höhere Größenklasse auf die Jahresabschlüsse zweier aufeinanderfolgende Geschäftsjahre ankommt, nicht durchbrochen.Erfolgt nämlich die Einbringung in eine bestehende Kapitalgesellschaft, die in den Geschäftsjahren davor und (mit Ausnahme des ersten Jahresabschlusses nach Einbringung) auch im Folgejahr danach der Größenklasse einer kleinen Kapitalgesellschaft angehört, wird das für die Anwendung des Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer 2, HGB erforderliche Kriterium der Nachhaltigkeit des Vermögenszuwachses nicht erfüllt. In einem solchen Fall wird das Stetigkeitsprinzip des Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer eins,, wonach es für die Einordnung in eine höhere Größenklasse auf die Jahresabschlüsse zweier aufeinanderfolgende Geschäftsjahre ankommt, nicht durchbrochen.
Die Ausnahmeregelung des § 221 Abs 4 Z 2 HGB ist daher nicht anzuwenden, wenn die aufnehmende Gesellschaft keine nachhaltige Änderung ihrer bisherigen Größenklasse erfahren hat. Von einer nachhaltigen - zur Anwendung der Ausnahmeregelung führenden Änderung der Größenklasse kann nur dann gesprochen werden, wenn die Gesellschaft über den auf den Umgründungsvorgang unmittelbar folgenden Jahresabschluss hinaus zumindest auch noch in einem weiteren Folgejahr die Kriterien der höheren Größenklasse erfüllt.Die Ausnahmeregelung des Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer 2, HGB ist daher nicht anzuwenden, wenn die aufnehmende Gesellschaft keine nachhaltige Änderung ihrer bisherigen Größenklasse erfahren hat. Von einer nachhaltigen - zur Anwendung der Ausnahmeregelung führenden Änderung der Größenklasse kann nur dann gesprochen werden, wenn die Gesellschaft über den auf den Umgründungsvorgang unmittelbar folgenden Jahresabschluss hinaus zumindest auch noch in einem weiteren Folgejahr die Kriterien der höheren Größenklasse erfüllt.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es besteht daher kein Erfordernis, den Jahresabschluss zum 30. 11. 2001 entsprechend den Bestimmungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften aufzustellen und offen zu legen. Gleiches gilt für den Jahresabschluss zum 30. 11. 2002. Die zu diesem Zeitpunkt erreichte (höhere) Größenklasse könnte sich - § 221 Abs 4 Z 1 HGB entsprechend - erst nach einem weiteren (unmittelbar folgenden) Geschäftsjahr auswirken, in dem die Gesellschaft neuerlich die Kriterien einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft erreichen müsste.Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es besteht daher kein Erfordernis, den Jahresabschluss zum 30. 11. 2001 entsprechend den Bestimmungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften aufzustellen und offen zu legen. Gleiches gilt für den Jahresabschluss zum 30. 11. 2002. Die zu diesem Zeitpunkt erreichte (höhere) Größenklasse könnte sich - Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer eins, HGB entsprechend - erst nach einem weiteren (unmittelbar folgenden) Geschäftsjahr auswirken, in dem die Gesellschaft neuerlich die Kriterien einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft erreichen müsste.
Dem Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer wird daher Folge gegeben und - in Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichtes - der Beschluss des Erstgerichtes ersatzlos behoben.