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Rechtssatz RS0119061

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119061

Geschäftszahl

6Ob66/04f

Entscheidungsdatum

27.05.2004

Rechtssatz

Die Ausnahmeregelung des §221 Abs4 Ziffer 2, HGB ist nicht anzuwenden, wenn die aufnehmende Gesellschaft keine nachhaltige Änderung ihrer bisherigen Größenklasse erfahren hat. Von einer nachhaltigen - zur Anwendung der Ausnahmeregelung führenden Änderung der Größenklasse kann nur dann gesprochen werden, wenn die Gesellschaft über den auf den Umgründungsvorgang unmittelbar folgenden Jahresabschluss hinaus zumindest auch noch in einem weiteren Folgejahr die Kriterien der höheren Größenklasse erfüllt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 66/04f
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 66/04f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119061

Dokumentnummer

JJR_20040527_OGH0002_0060OB00066_04F0000_001