Rechtssatz RS0119061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119061
Entscheidungsdatum
27.05.2004
Rechtssatz
Die Ausnahmeregelung des §221 Abs4 Z 2 HGB ist nicht anzuwenden, wenn die aufnehmende Gesellschaft keine nachhaltige Änderung ihrer bisherigen Größenklasse erfahren hat. Von einer nachhaltigen - zur Anwendung der Ausnahmeregelung führenden Änderung der Größenklasse kann nur dann gesprochen werden, wenn die Gesellschaft über den auf den Umgründungsvorgang unmittelbar folgenden Jahresabschluss hinaus zumindest auch noch in einem weiteren Folgejahr die Kriterien der höheren Größenklasse erfüllt.Die Ausnahmeregelung des §221 Abs4 Ziffer 2, HGB ist nicht anzuwenden, wenn die aufnehmende Gesellschaft keine nachhaltige Änderung ihrer bisherigen Größenklasse erfahren hat. Von einer nachhaltigen - zur Anwendung der Ausnahmeregelung führenden Änderung der Größenklasse kann nur dann gesprochen werden, wenn die Gesellschaft über den auf den Umgründungsvorgang unmittelbar folgenden Jahresabschluss hinaus zumindest auch noch in einem weiteren Folgejahr die Kriterien der höheren Größenklasse erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119061
Dokumentnummer
JJR_20040527_OGH0002_0060OB00066_04F0000_001