Begründung:
Die erbserklärten Erben nach J* P* beantragten, der Antragsgegnerin die Nachforschung darüber aufzutragen, auf wessen Namen jenes bei ihr geführte Sparbuch lautet, welches am 1. Juli 1976 einen Einlagenstand von S 234.074,-- aufwies und sodann das solcherart festgestellte Sparbuch unter Aufhebung aller Sperrklauseln kraftlos zu erklären. Sie brachten vor, der am * 1976 verstorbene Erblasser habe bei der Antragsgegnerin ein Sparbuch besessen, welches am 1. Juli 1976 ein Guthaben von S 234.074,-- ausgewiesen habe. Das Sparbuch sei nach dem Tode des Erblassers unauffindbar gewesen, weshalb die erbserklärten Erben nicht in der Lage seien, dessen Nummer oder Sperrklausel anzugeben. Sie seien nicht einmal in der Lage anzugeben, ob es tatsächlich auf den Namen des Erblassers laute oder es sich um ein Überbringersparbuch handle. Sie hätten sich daher an die Antragsgegnerin gewendet, die jedoch erklärt habe, es gebe bei ihr kein Sparbuch mit einem derartigen Einlagenbetrag, welches auf den Namen des Erblassers laute.
Die Antragsteller hätten ein rechtliches Interesse an der Kraftloserklärung.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Es vertrat die Ansicht, daß ohne Beschreibung der wesentlichen Merkmale, zu denen neben der Nummer des Sparbuches die Angaben gehörten, ob es auf Namen, Überbringer oder Kennwort laute, ob ein Losungswort bestehe und wie hoch der letzte auf dem Sparbuch ersichtliche Guthabenstand sei, die Einleitung des Kraftloserklärungsverfahrens nicht zulässig und aussichtslos wäre.
Das Rekursgericht, welches (ohne Rüge im nunmehrigen Revisionsrekurs) die Parteibezeichnung der Antragsteller von Amts wegen in „Verlassenschaft nach J* P*, vertreten durch die erbserklärten Erben …“ änderte, gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge. Es vertrat die Rechtsansicht, die Kraftloserklärung einer Urkunde sei nur dann möglich, wenn diese durch eindeutige individualisierende Merkmale beschrieben werde. Eine Befragung nach § 4 Abs 1 KraftloserklärungsG 1951 habe erst dann stattzufinden, wenn der Antrag zulässig sei. Zur Zulässigkeit gehöre aber auch die bestimmte Beschreibung der Urkunde. Ein Auftrag an die Antragsgegnerin, Nachforschungen anzustellen, komme nicht in Frage. Die Angaben der Antragstellerin im Sinn des § 3 Abs 2 Z 1 KraftloserklärungsG 1951 müßten so vollständig sein, daß aus ihnen die Unterscheidbarkeit von anderen im Verkehr befindlichen ähnlichen oder gleichartigen Urkunden gegeben sei. Die bloße Angabe des Einlagenstandes zu einem bestimmten Zeitpunkt reiche dazu nicht aus.Das Rekursgericht, welches (ohne Rüge im nunmehrigen Revisionsrekurs) die Parteibezeichnung der Antragsteller von Amts wegen in „Verlassenschaft nach J* P*, vertreten durch die erbserklärten Erben …“ änderte, gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge. Es vertrat die Rechtsansicht, die Kraftloserklärung einer Urkunde sei nur dann möglich, wenn diese durch eindeutige individualisierende Merkmale beschrieben werde. Eine Befragung nach Paragraph 4, Absatz eins, KraftloserklärungsG 1951 habe erst dann stattzufinden, wenn der Antrag zulässig sei. Zur Zulässigkeit gehöre aber auch die bestimmte Beschreibung der Urkunde. Ein Auftrag an die Antragsgegnerin, Nachforschungen anzustellen, komme nicht in Frage. Die Angaben der Antragstellerin im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, KraftloserklärungsG 1951 müßten so vollständig sein, daß aus ihnen die Unterscheidbarkeit von anderen im Verkehr befindlichen ähnlichen oder gleichartigen Urkunden gegeben sei. Die bloße Angabe des Einlagenstandes zu einem bestimmten Zeitpunkt reiche dazu nicht aus.
Dagegen richtet sich der ao. Revisionsrekurs der Antragstellerin aus den Gründen der Aktenwidrigkeit und der offenbaren Gesetzwidrigkeit mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur Einleitung des Kraftloserklärungsverfahrens an das Erstgericht zurückzuverweisen.