Rechtssatz RS0087800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087800
Entscheidungsdatum
17.08.2016
Norm
AußStrG §16 BIII2g
KEG 1951 §3 Abs2 Z1
KEG 1951 §4
Rechtssatz
Im Gesetz ist nicht gesagt, welche Angaben hinsichtlich des Inhaltes einer Urkunde, von der keine Abschrift vorgelegt werden kann, erforderlich sind und welche Angaben zur Erkennbarkeit der Urkunde ausreichen. Die Ansicht, dass die Angabe des Einlagenstandes eines Sparbuches zu einem gewissen Zeitpunkt hiezu nicht ausreiche, ist daher nicht offenbar gesetzwidrig; ebensowenig jene, dass die im § 4 KEG 1951 vorgesehene Äußerung des Verpflichteten erst einzuholen sei, wenn der Antrag den Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Z 1 leg cit entspreche.Im Gesetz ist nicht gesagt, welche Angaben hinsichtlich des Inhaltes einer Urkunde, von der keine Abschrift vorgelegt werden kann, erforderlich sind und welche Angaben zur Erkennbarkeit der Urkunde ausreichen. Die Ansicht, dass die Angabe des Einlagenstandes eines Sparbuches zu einem gewissen Zeitpunkt hiezu nicht ausreiche, ist daher nicht offenbar gesetzwidrig; ebensowenig jene, dass die im Paragraph 4, KEG 1951 vorgesehene Äußerung des Verpflichteten erst einzuholen sei, wenn der Antrag den Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, leg cit entspreche.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 660/77
Entscheidungstext OGH 30.06.1977 6 Ob 660/77
- 8 Ob 69/16d
Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 69/16d
Vgl auch; Beisatz: Die Frage, welche Angaben zu den Urkunden enthalten sein müssen, um sie hinreichend zu bezeichnen, betrifft den Einzelfall. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0087800
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016
Dokumentnummer
JJR_19770630_OGH0002_0060OB00660_7700000_001