Der von der Mutter gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, wäre ein Revisionsrekurs gemäß § 16 Abs 1 AußStrG nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig (EFSlg. 55.638 uva). Derartige Gründe sind jedoch nicht gegeben.Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, wäre ein Revisionsrekurs gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig (EFSlg. 55.638 uva). Derartige Gründe sind jedoch nicht gegeben.
Den Rekursausführungen, es liege Nullität vor, weil die mütterliche Großmutter und die Kindergärtnerin nicht vernommen worden seien, ist zu erwidern, daß es sich hier höchstens um einen Verfahrensmangel handeln könnte, der aber keinen Anfechtungsgrund im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG darstellt (EFSlg. 44.681, 55.692 uva). Verfahrensverstöße könnten nur wahrgenommen werden, wenn sie das Gewicht einer Nichtigkeit hätten (EFSlg. 44.682 uva). Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein, zumal der kinder- und jugendpsychologische Beratungsdienst des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vor Erstattung der Stellungnahme ein Gespräch mit der mütterlichen Großmutter führte und auch mit der Kindergartenleiterin und der für die Gruppe des Minderjährigen zuständigen Kindergärtnerin gesprochen hatte und diese Gespräche bei der Stellungnahme berücksichtigt wurden. Bei dem in Revisionsrekurs vorgelegten Privatgutachten handelt es sich um eine in einem Revisionsrekurs nach § 16 Abs 1 AußStrG unzulässige Neuerung (EFSlg. 44.637, 55.628 uva). Die zum Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit aufgestellten Behauptungen, die Aufsicht über das Kind sei beim Vater nicht gewährleistet, das Rekursgericht habe pädagogische Interessen außer Acht gelassen, stehen mit dem festgestellten Sachverhalt nicht im Einklang, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Nicht zielführend sind auch die Ausführungen, Kleinkinder bedürften im besonderem Maße der mütterlichen Liebe und Pflege, weil sie der unersetzbaren mütterlichen Zuneigung, Gefühle und Wärme bedürften und in erhöhtem Maße noch körperlich betreut werden müßten. Die getroffene Entscheidung sei offenbar gesetzwidrig, weil sie sich darüber hinwegsetze und dabei das Wohl des Kindes außer Acht lasse.Den Rekursausführungen, es liege Nullität vor, weil die mütterliche Großmutter und die Kindergärtnerin nicht vernommen worden seien, ist zu erwidern, daß es sich hier höchstens um einen Verfahrensmangel handeln könnte, der aber keinen Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG darstellt (EFSlg. 44.681, 55.692 uva). Verfahrensverstöße könnten nur wahrgenommen werden, wenn sie das Gewicht einer Nichtigkeit hätten (EFSlg. 44.682 uva). Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein, zumal der kinder- und jugendpsychologische Beratungsdienst des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vor Erstattung der Stellungnahme ein Gespräch mit der mütterlichen Großmutter führte und auch mit der Kindergartenleiterin und der für die Gruppe des Minderjährigen zuständigen Kindergärtnerin gesprochen hatte und diese Gespräche bei der Stellungnahme berücksichtigt wurden. Bei dem in Revisionsrekurs vorgelegten Privatgutachten handelt es sich um eine in einem Revisionsrekurs nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG unzulässige Neuerung (EFSlg. 44.637, 55.628 uva). Die zum Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit aufgestellten Behauptungen, die Aufsicht über das Kind sei beim Vater nicht gewährleistet, das Rekursgericht habe pädagogische Interessen außer Acht gelassen, stehen mit dem festgestellten Sachverhalt nicht im Einklang, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Nicht zielführend sind auch die Ausführungen, Kleinkinder bedürften im besonderem Maße der mütterlichen Liebe und Pflege, weil sie der unersetzbaren mütterlichen Zuneigung, Gefühle und Wärme bedürften und in erhöhtem Maße noch körperlich betreut werden müßten. Die getroffene Entscheidung sei offenbar gesetzwidrig, weil sie sich darüber hinwegsetze und dabei das Wohl des Kindes außer Acht lasse.
Abgesehen davon, daß nach ständiger Rechtsprechung auch die Mutter kein Vorrecht auf die Pflege und Erziehung des Kindes hat (EFSlg. 38.397, 43.369 uva), ist im vorliegenden Fall insbesondere zu berücksichtigen, daß der Vater die Hauptbezugsperson des Kindes ist. Dafür, daß durch die Zuweisung der elterlichen Rechte und Pflichten an den Vater das Wohl des Kindes gefährdet wäre, besteht keinerlei Anhaltspunkt.
Da somit keiner der im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Gründe vorliegt, mußte der Revisionsrekurs der Mutter zurückgewiesen werden.Da somit keiner der im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten Gründe vorliegt, mußte der Revisionsrekurs der Mutter zurückgewiesen werden.