Begründung:
Zwischen Dr.E***** L***** als Klägerin und der Republik Österreich als beklagte Partei ist zu 2 Cga 219/93a des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien ein Rechtsstreit anhängig, in welchem die Klägerin die Feststellung, daß das Dienstverhältnis zwischen ihr und der beklagten Partei über den 30.11.1987 hinaus aufrecht fortbestehe sowie die Zahlung von Bezügen in Höhe von derzeit S 1,481.081,80 samt Anhang begehrt. Die Klägerin wird seit Beginn dieses Prozesses durch Verfahrenshelfer vertreten. Nachdem im Verfahren ärztliche Sachverständigengutachten über den psychischen und geistigen Zustand der Klägerin vorlagen, übersandte das Arbeits- und Sozialgericht Wien den Prozeßakt dem Bezirksgericht Baden als Pflegschaftsgericht zur allfälligen Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens und Bestellung eines einstweiligen Sachwalters mit der Anregung, für den Fall der Bestellung des Sachwalters den im Prozeß (zuletzt) beigegebenen Verfahrenshelfer Dr.Andreas G***** - seine Zustimmung vorausgesetzt - zum Sachwalter zu bestellen.
Nach der Erstanhörung der Betroffenen bestellte das Pflegschaftsgericht einen Sachverständigen mit dem Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens unter anderem darüber, ob Dr.E***** L***** an einer psychischen Krankheit leide oder geistig behindert sei bzw welche Angelegenheiten sie nicht ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst besorgen könne. Ein gegen diesen Beschluß erhobener Rekurs der Betroffenen blieb erfolglos. Nach mehrfachen Einwenden gegen die vom Pflegschaftsgericht in Aussicht genommenen Sachverständigen und eigenen Vorschlägen von Sachverständigen, die nicht bestellt werden konnten, durch die Betroffene hat das Erstgericht mit Beschluß vom 22.7.1994 für die Dauer des Verfahrens,in welchem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird, Rechtsanwalt Dr.Andreas G***** mit dessen Zustimmung zum einstweiligen Sachwalter bestellt und dessen Wirkungskreis mit der Vertretung im Verfahren 2 Cga 219/93a des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien festgelegt. Es führte aus, zu den dringenden Angelegenheiten im Sinne des § 238 Abs 2 AußStrG gehöre auch ein Prozeßverfahren, das durch Nichtbestellung eines einstweiligen Sachwalters und Durchführung des gesamten, voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmenden Sachwalterbestellungsverfahrens nicht blockiert werden dürfe. Das Wohl der Betroffenen erfordere es, im Prozeßverfahren einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen, weil allenfalls bei nicht gehöriger Fortsetzung des Prozesses auch die Einrede der Verjährung erhoben werden könnte.Nach der Erstanhörung der Betroffenen bestellte das Pflegschaftsgericht einen Sachverständigen mit dem Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens unter anderem darüber, ob Dr.E***** L***** an einer psychischen Krankheit leide oder geistig behindert sei bzw welche Angelegenheiten sie nicht ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst besorgen könne. Ein gegen diesen Beschluß erhobener Rekurs der Betroffenen blieb erfolglos. Nach mehrfachen Einwenden gegen die vom Pflegschaftsgericht in Aussicht genommenen Sachverständigen und eigenen Vorschlägen von Sachverständigen, die nicht bestellt werden konnten, durch die Betroffene hat das Erstgericht mit Beschluß vom 22.7.1994 für die Dauer des Verfahrens,in welchem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird, Rechtsanwalt Dr.Andreas G***** mit dessen Zustimmung zum einstweiligen Sachwalter bestellt und dessen Wirkungskreis mit der Vertretung im Verfahren 2 Cga 219/93a des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien festgelegt. Es führte aus, zu den dringenden Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG gehöre auch ein Prozeßverfahren, das durch Nichtbestellung eines einstweiligen Sachwalters und Durchführung des gesamten, voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmenden Sachwalterbestellungsverfahrens nicht blockiert werden dürfe. Das Wohl der Betroffenen erfordere es, im Prozeßverfahren einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen, weil allenfalls bei nicht gehöriger Fortsetzung des Prozesses auch die Einrede der Verjährung erhoben werden könnte.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betroffenen keine Folge.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Beschlusses seien entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerberin nicht die §§ 237 AußStrG, 273 ABGB sondern, da nur ein einstweiliger Sachwalter zu bestellen sei, § 238 AußStrG. Zu den darin genannten dringenden Angelegenheiten zähle auch eine Prozeßführung. Selbst ohne die vom Erstgericht ins Treffen geführte Verjährungsgefahr rechtfertige der anhängige Prozeß und dessen von der Rechtsordnung gewünschte rasche Durchführung und Beendigung die getroffene Maßnahme, diese liege im Interesse der Betroffenen. Der Umstand, daß ihr im Prozeß ein Verfahrenshelfer beigegeben sei, mache die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nicht überflüssig, weil ein Verfahrenshelfer einem gewillkürten Vertreter wegen eingeschränkter Befugnisse nicht gleichzuhalten und bisher nicht zweifelsfrei gewiß sei, ob die Fähigkeit der Prozeßführenden zur Abschätzung der Tragweite des Prozeßführungsauftrages an den Anwalt im vollen Umfang bestehe.Rechtsgrundlage des angefochtenen Beschlusses seien entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerberin nicht die Paragraphen 237, AußStrG, 273 ABGB sondern, da nur ein einstweiliger Sachwalter zu bestellen sei, Paragraph 238, AußStrG. Zu den darin genannten dringenden Angelegenheiten zähle auch eine Prozeßführung. Selbst ohne die vom Erstgericht ins Treffen geführte Verjährungsgefahr rechtfertige der anhängige Prozeß und dessen von der Rechtsordnung gewünschte rasche Durchführung und Beendigung die getroffene Maßnahme, diese liege im Interesse der Betroffenen. Der Umstand, daß ihr im Prozeß ein Verfahrenshelfer beigegeben sei, mache die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nicht überflüssig, weil ein Verfahrenshelfer einem gewillkürten Vertreter wegen eingeschränkter Befugnisse nicht gleichzuhalten und bisher nicht zweifelsfrei gewiß sei, ob die Fähigkeit der Prozeßführenden zur Abschätzung der Tragweite des Prozeßführungsauftrages an den Anwalt im vollen Umfang bestehe.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage, ob die Anhängigkeit eines Prozeßverfahrens für sich allein als dringende Angelegenheit im Sinne des § 238 Abs 2 AußStrG anzusehen sei, nicht bekannt und das Rekursgericht von der Entscheidung 7 Ob 598/91 abgewichen sei.Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage, ob die Anhängigkeit eines Prozeßverfahrens für sich allein als dringende Angelegenheit im Sinne des Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG anzusehen sei, nicht bekannt und das Rekursgericht von der Entscheidung 7 Ob 598/91 abgewichen sei.
Dem Revisionsrekurs kommt keine Berechtigung zu.