Begründung:
Die Klägerin begehrte, den Beklagten schuldig zu erkennen, der Klägerin die Liegenschaft GB *****, EZ *****, herauszugeben und in die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Klägerin einzuwilligen, in eventu der Klägerin 2.500.000 S sA zu bezahlen. Überdies beantragte sie, diese Klage im Grundbuch anzumerken. Sie brachte dazu vor:
Sie sei die einzige Tochter und einzige gesetzliche Erbin nach dem am 10. 2. 1984 verstorbenen O*****. Dieser habe am 13. 1. 1984 dem Beklagten mit Schenkungsvertrag seinen gesamten Besitz, bestehend aus der Liegenschaft EZ ***** GB ***** samt darauf errichteten Betrieb im Mindestwert von 5 Mio S übereignet. Der Erblasser sei zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung geistig nicht mehr in der Lage gewesen, den Vertragsinhalt zu erfassen, weshalb der Schenkungsvertrag nichtig sei. Die Klägerin habe daher einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags und auf Herausgabe der Liegenschaft. Als erbberechtigte Tochter habe sie einen Pflichtteilsanspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 2.500.000 S.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Anmerkung der Klage mit der Begründung ab, die Klägerin mache lediglich einen obligatorischen Anspruch geltend und strebe aufgrund dieses Anspruchs den Erwerb eines bücherlichen Rechts an. Dies rechtfertige nicht eine Streitanmerkung im Sinne des § 61 GBG.Das Erstgericht wies den Antrag auf Anmerkung der Klage mit der Begründung ab, die Klägerin mache lediglich einen obligatorischen Anspruch geltend und strebe aufgrund dieses Anspruchs den Erwerb eines bücherlichen Rechts an. Dies rechtfertige nicht eine Streitanmerkung im Sinne des Paragraph 61, GBG.
Das Rekursgericht ordnete in Stattgebung des Rekurses der Klägerin die Anmerkung des Rechtsstreits im Grundbuch an und sprach aus, der Wert des Gegenstands, über den das Rekursgericht entschieden habe, übersteige 300.000 S. Es führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus:
Die Streitanmerkung gemäß § 61 Abs 1 GBG setze zum einen voraus, dass der Kläger ein dingliches, zumindest aber ein Recht an einer verbücherten Liegenschaft geltend mache, das zufolge besonderer gesetzlicher Bestimmungen dinglichen Rechten gleichzuhalten sei, und zum anderen, dass er in seinem bücherlichen Recht verletzt zu sein scheine. Eine Streitanmerkung nach der zitierten Gesetzesstelle könne, abgesehen vom Fall der Ersitzung, nur derjenige begehren, der im Grundbuch bereits eingetragen gewesen sei, nicht aber derjenige, der mit der Klage lediglich die Anmerkung eines bisher nicht eingetragenen Rechts begehre. Im vorliegenden Fall sei aber zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen in der Klage – ob die Streitanmerkung zu bewilligen sei, könne nur aufgrund des Vorbringens in der Klage und des Urteilsantrags entschieden werden – Ansprüche als gesetzliche Erbin des früheren Eigentümers der erwähnten Liegenschaft geltend mache. Das Erbrecht, also das ausschließliche Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Teil derselben in Besitz zu nehmen, sei nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 532 ABGB ein solches dingliches Recht, das gegen jeden, der sich ein Recht an der Verlassenschaft anmaßen wolle, wirksam sei. Ein solches Recht könne auch noch nach erfolgter Einantwortung der Verlassenschaft an den falschen Erben mittels sogenannter Erbschaftsklage nach § 823 ABGB oder aber, wenn es sich um ein einzelnes Erbschaftsstück handle, mit der dort ebenfalls erwähnten Eigentumsklage geltend gemacht werden. Die Klägerin mache also ein dingliches Recht geltend. Zuzugeben sei, dass die Klägerin selbst in ihren bücherlichen Rechten nicht unmittelbar verletzt worden sei. Bei Richtigkeit der Klagsbehauptungen wäre vielmehr der Erblasser in seinen dinglichen Rechten verletzt worden. Dass eine von diesem erhobene Klage auf Nichtigkeit des der Eintragung des Eigentums des Beklagten zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts anzumerken gewesen wäre, sei nicht zu bezweifeln. Nun stelle aber nach § 547 ABGB der Erbe, sobald er die Erbschaft angenommen habe, in Rücksicht auf sie den Erblasser dar. Lehre und Rechtsprechung verstünden hiebei unter der Annahme der Erbschaft nicht nur die formelle Erbserklärung, sondern auch bereits die Inanspruchnahme der Erbschaft oder eines Teils derselben mittels Klage (vgl SZ 23/353; SZ 26/135; RZ 1966, S 124, 125; SZ 44/38). Die Klägerin repräsentiere daher zumindest nach den Klagsbehauptungen den Erblasser und sei berechtigt, alle Rechte, die diesem zugestanden seien, geltend zu machen. Die Klägerin mache daher nicht nur obligatorische, sondern dingliche Rechte geltend und behaupte als Erbin und damit Repräsentantin des Erblassers, in ihren bücherlichen Rechten verletzt worden zu sein. Es seien daher die Voraussetzungen für die Anmerkung der Klage im Sinne des § 61 GBG gegeben.Die Streitanmerkung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GBG setze zum einen voraus, dass der Kläger ein dingliches, zumindest aber ein Recht an einer verbücherten Liegenschaft geltend mache, das zufolge besonderer gesetzlicher Bestimmungen dinglichen Rechten gleichzuhalten sei, und zum anderen, dass er in seinem bücherlichen Recht verletzt zu sein scheine. Eine Streitanmerkung nach der zitierten Gesetzesstelle könne, abgesehen vom Fall der Ersitzung, nur derjenige begehren, der im Grundbuch bereits eingetragen gewesen sei, nicht aber derjenige, der mit der Klage lediglich die Anmerkung eines bisher nicht eingetragenen Rechts begehre. Im vorliegenden Fall sei aber zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen in der Klage – ob die Streitanmerkung zu bewilligen sei, könne nur aufgrund des Vorbringens in der Klage und des Urteilsantrags entschieden werden – Ansprüche als gesetzliche Erbin des früheren Eigentümers der erwähnten Liegenschaft geltend mache. Das Erbrecht, also das ausschließliche Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Teil derselben in Besitz zu nehmen, sei nach der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 532, ABGB ein solches dingliches Recht, das gegen jeden, der sich ein Recht an der Verlassenschaft anmaßen wolle, wirksam sei. Ein solches Recht könne auch noch nach erfolgter Einantwortung der Verlassenschaft an den falschen Erben mittels sogenannter Erbschaftsklage nach Paragraph 823, ABGB oder aber, wenn es sich um ein einzelnes Erbschaftsstück handle, mit der dort ebenfalls erwähnten Eigentumsklage geltend gemacht werden. Die Klägerin mache also ein dingliches Recht geltend. Zuzugeben sei, dass die Klägerin selbst in ihren bücherlichen Rechten nicht unmittelbar verletzt worden sei. Bei Richtigkeit der Klagsbehauptungen wäre vielmehr der Erblasser in seinen dinglichen Rechten verletzt worden. Dass eine von diesem erhobene Klage auf Nichtigkeit des der Eintragung des Eigentums des Beklagten zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts anzumerken gewesen wäre, sei nicht zu bezweifeln. Nun stelle aber nach Paragraph 547, ABGB der Erbe, sobald er die Erbschaft angenommen habe, in Rücksicht auf sie den Erblasser dar. Lehre und Rechtsprechung verstünden hiebei unter der Annahme der Erbschaft nicht nur die formelle Erbserklärung, sondern auch bereits die Inanspruchnahme der Erbschaft oder eines Teils derselben mittels Klage vergleiche SZ 23/353; SZ 26/135; RZ 1966, S 124, 125; SZ 44/38). Die Klägerin repräsentiere daher zumindest nach den Klagsbehauptungen den Erblasser und sei berechtigt, alle Rechte, die diesem zugestanden seien, geltend zu machen. Die Klägerin mache daher nicht nur obligatorische, sondern dingliche Rechte geltend und behaupte als Erbin und damit Repräsentantin des Erblassers, in ihren bücherlichen Rechten verletzt worden zu sein. Es seien daher die Voraussetzungen für die Anmerkung der Klage im Sinne des Paragraph 61, GBG gegeben.