Der vom Wiederaufnahmskläger am 9.Oktober 1995 zur Post gegebene Rekurs gegen den Beschluß ON 20 an den Obersten Gerichtshof ist rechtzeitig. Gemäß § 521 Abs 1 erster Satz ZPO beträgt die Rekursfrist vierzehn Tage, wenn jedoch das Rekursverfahren zweiseitig ist (§ 521a ZPO), vier Wochen. Im vorliegenden Fall liegt kein Fall des § 521a ZPO vor, wurde doch die (Wiederaufnahms)Klage vor Eintritt der Streitanhängigkeit a-limine zurückgewiesen. Zufolge § 521 Abs 3, § 464 Abs 3 ZPO begann die 14tägige Rechtsmittelfrist gegen den Beschluß ON 20 mit der Rechtskraft des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses ON 22.Der vom Wiederaufnahmskläger am 9.Oktober 1995 zur Post gegebene Rekurs gegen den Beschluß ON 20 an den Obersten Gerichtshof ist rechtzeitig. Gemäß Paragraph 521, Absatz eins, erster Satz ZPO beträgt die Rekursfrist vierzehn Tage, wenn jedoch das Rekursverfahren zweiseitig ist (Paragraph 521 a, ZPO), vier Wochen. Im vorliegenden Fall liegt kein Fall des Paragraph 521 a, ZPO vor, wurde doch die (Wiederaufnahms)Klage vor Eintritt der Streitanhängigkeit a-limine zurückgewiesen. Zufolge Paragraph 521, Absatz 3,, Paragraph 464, Absatz 3, ZPO begann die 14tägige Rechtsmittelfrist gegen den Beschluß ON 20 mit der Rechtskraft des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses ON 22.
Der Rekurs trägt entgegen der Vorschrift des § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO keine Anwaltsunterschrift. An sich muß einem Rechtsmittelwerber gemäß § 520 Abs 1 iVm §§ 84 f ZPO die Möglichkeit zur Verbesserung seines anwaltlich nicht gefertigten Rechtsmittels gegeben werden. Die Rechtsprechung versagt jedoch einer Partei die Möglichkeit einer Verbesserung fehlerhafter Schriftsätze, wenn die Verbesserungsbestimmungen der ZPO ausschließlich dazu benützt werden, das Verfahren zu verzögern (5 Ob 502, 503, 1512/92; 8 Ob 1672/92 ua; Fasching, Lehrbuch2 Rz 518; Konecny, Zur Erweiterung der Verbesserungsvorschriften durch die ZVN 1983 in JBl 1984, 20), weil nach den Intentionen des Gesetzgebers nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden sollen, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Es ist eben nicht Zweck eines allfälligen Verbesserungsverfahrens, Mißbräuchen Vorschub zu leisten (vgl SZ 58/17 uva; Petrasch in ÖJZ 1985, 300). Ein derartiger Rechtsmißbrauch darf nur dann angenommen werden, wenn er notorisch ist oder sich zwingend aus aktenkundigen Umständen ergibt. Beides ist hier der Fall. Abgesehen von der Tatsache, daß - wie sich aus dem Vorlagebericht ON 15 ergibt - seit 1990 Dutzende, den Wiederaufnahmskläger betreffende R-Akten aktenkundig sind, ist im konkreten Fall für den Rechtsmittelwerber evident, daß für seine Anrufung des Höchstgerichts Anwaltszwang besteht. Denn in diesem Verfahren hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung 6 Ob 537/93 (ON 4) auf eben diesen Formmangel eines Rekurses, nämlich das Fehlen einer anwaltlichen Unterschrift, hingewiesen, wies die Rechtsmittelbelehrung zu ON 22 gleichfalls auf die Notwendigkeit der Unterschrift eines Rechtsanwalts hin und ließ der Rechtsmittelwerber seinen (erfolgreichen) Rekurs ON 14 anwaltlich fertigen. Für den erkennenden Senat bleiben keine Zweifel, daß dem Wiederaufnahmskläger in Ansehung des vorliegenden Rekurses eine rechtsmißbräuchliche Mißachtung des § 520 Abs 1 ZPO zur Last fällt. Es muß ihm daher im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens nicht Gelegenheit zur Sanierung des Formmangels gegeben werden.Der Rekurs trägt entgegen der Vorschrift des Paragraph 520, Absatz eins, letzter Satz ZPO keine Anwaltsunterschrift. An sich muß einem Rechtsmittelwerber gemäß Paragraph 520, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 84, f ZPO die Möglichkeit zur Verbesserung seines anwaltlich nicht gefertigten Rechtsmittels gegeben werden. Die Rechtsprechung versagt jedoch einer Partei die Möglichkeit einer Verbesserung fehlerhafter Schriftsätze, wenn die Verbesserungsbestimmungen der ZPO ausschließlich dazu benützt werden, das Verfahren zu verzögern (5 Ob 502, 503, 1512/92; 8 Ob 1672/92 ua; Fasching, Lehrbuch2 Rz 518; Konecny, Zur Erweiterung der Verbesserungsvorschriften durch die ZVN 1983 in JBl 1984, 20), weil nach den Intentionen des Gesetzgebers nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden sollen, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Es ist eben nicht Zweck eines allfälligen Verbesserungsverfahrens, Mißbräuchen Vorschub zu leisten vergleiche SZ 58/17 uva; Petrasch in ÖJZ 1985, 300). Ein derartiger Rechtsmißbrauch darf nur dann angenommen werden, wenn er notorisch ist oder sich zwingend aus aktenkundigen Umständen ergibt. Beides ist hier der Fall. Abgesehen von der Tatsache, daß - wie sich aus dem Vorlagebericht ON 15 ergibt - seit 1990 Dutzende, den Wiederaufnahmskläger betreffende R-Akten aktenkundig sind, ist im konkreten Fall für den Rechtsmittelwerber evident, daß für seine Anrufung des Höchstgerichts Anwaltszwang besteht. Denn in diesem Verfahren hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung 6 Ob 537/93 (ON 4) auf eben diesen Formmangel eines Rekurses, nämlich das Fehlen einer anwaltlichen Unterschrift, hingewiesen, wies die Rechtsmittelbelehrung zu ON 22 gleichfalls auf die Notwendigkeit der Unterschrift eines Rechtsanwalts hin und ließ der Rechtsmittelwerber seinen (erfolgreichen) Rekurs ON 14 anwaltlich fertigen. Für den erkennenden Senat bleiben keine Zweifel, daß dem Wiederaufnahmskläger in Ansehung des vorliegenden Rekurses eine rechtsmißbräuchliche Mißachtung des Paragraph 520, Absatz eins, ZPO zur Last fällt. Es muß ihm daher im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens nicht Gelegenheit zur Sanierung des Formmangels gegeben werden.
Auch der im Rechtsmittel neuerlich gestellte Verfahrenshilfeantrag ON 23 AS 153 ist als mißbräuchlich zu beurteilen. Demnach ist der anwaltlich nicht gefertigte Rekurs zurückzuweisen, ohne daß auf die anderen Anträge einzugehen wäre.