Begründung:
Das (szt.) Kreisgericht Wels als Berufungsgericht - in der Senatszusammensetzung Richter des Kreisgerichtes Dr. T***** als Vorsitzender sowie die Richter des Kreisgerichtes Dr. A***** und Dr. S***** als weitere Richter - gab mit Urteil vom 11.September 1991, AZ R 85/90, in teilweiser Abänderung des Urteiles des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 15.September 1989, GZ 1 C 38/88-23, dem Klagebegehren der beiden nunmehrigen Wiederaufnahmsbeklagten gegen den nunmehrigen Wiederaufnahmskläger teilweise kostenpflichtig statt. Der Wiederaufnahmskläger begehrt die Wiederaufnahme dieses (Haupt)Verfahrens aus dem Grunde des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO und lehnte weiters vor allem die Rechtsmittelrichter des Landesgerichtes Wels zur Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage, über seine Ablehnungsanträge gegen diese und andere Richter und über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als befangen ab.Das (szt.) Kreisgericht Wels als Berufungsgericht - in der Senatszusammensetzung Richter des Kreisgerichtes Dr. T***** als Vorsitzender sowie die Richter des Kreisgerichtes Dr. A***** und Dr. S***** als weitere Richter - gab mit Urteil vom 11.September 1991, AZ R 85/90, in teilweiser Abänderung des Urteiles des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 15.September 1989, GZ 1 C 38/88-23, dem Klagebegehren der beiden nunmehrigen Wiederaufnahmsbeklagten gegen den nunmehrigen Wiederaufnahmskläger teilweise kostenpflichtig statt. Der Wiederaufnahmskläger begehrt die Wiederaufnahme dieses (Haupt)Verfahrens aus dem Grunde des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO und lehnte weiters vor allem die Rechtsmittelrichter des Landesgerichtes Wels zur Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage, über seine Ablehnungsanträge gegen diese und andere Richter und über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als befangen ab.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Landesgericht Wels als nach § 532 Abs 2 ZPO zuständiges Gericht durch den Richter des Landesgerichtes Dr.S***** als Vorsitzenden sowie die Richter des Landesgerichtes Dr.T***** und Dr.K***** als weitere Richter die Wiederaufnahmsklage gemäß § 538 ZPO a limine zurück und nahm zur Frage der Senatszusammensetzung wie folgt Stellung: Wenn auch der Wiederaufnahmskläger die Mitglieder des Rechtsmittelsenates beschuldige, sich zu seinem Nachteil einer nach dem Strafgesetzbuch zu ahnenden Verletzung ihrer Amtspflichten schuldig gemacht zu haben, was nach § 537 ZPO einen Ausschluß von der Verhandlung und der Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage bedeuten würde, sehe sich der zuständige Senat doch in der Lage, über die Wiederaufnahmsklage (und die damit verbundenen Anträge) aus folgenden Erwägungen zu entscheiden: Der Wiederaufnahmskläger habe in den letzten Jahren immer wieder aus den verschiedensten Gründen die Richter des Bezirksgerichtes Frankenmarkt und des Landesgerichtes Wels, vor allem die des Rechtsmittelsenates, wegen angeblicher Befangenheit, allerdings erfolglos, abgelehnt und versucht, eine Delegation an einen anderen Gerichtshof zu erreichen. So habe er ab 1990 rund 50 im einzelnen näher bezeichnete Ablehnungsanträge wegen Befangenheit eingebracht. Deshalb habe das Oberlandesgericht Linz bereits in einem Amtsvermerk vom 18.Juni 1993 festgehalten, daß im Hinblick auf die in der höchstgerichtlichen Entscheidung EvBl 1989/18 genannten Voraussetzungen eine beschlußmäßige Entscheidung über die Ablehnungsanträge des Wiederaufnahmsklägers zu entfallen habe. Dennoch habe der Wiederaufnahmskläger wegen angeblicher Säumnis der zweiten Instanz einen Fristsetzungsantrag eingebracht, dem der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 28.Juli 1993, "Fs 505/93", nicht Folge gegeben habe. Die Wiederholung von unzureichend begründeten, aus Worthülsen und unqualifizierten Vorwürfen bestehenden Ablehnungsanträgen sei rechtsmißbräuchlich. Es gehe nicht an, mit derartigen Schriftsätzen die zuständigen Behörden quasi zu überhäufen und in ihrer Tätigkeit zu blockieren. Nach den bisherigen Erfahrungen könne oder wolle sich der Wiederaufnahmskläger nicht mit ihm nicht genehmen Entscheidungen abfinden und versuche deshalb mit allen Mitteln, nicht nur deren Abänderung im Rechtsmittelweg zu erreichen, sondern auch den damit befaßten Richtern unlauteres, nunmehr gerichtlich strafbares Verhalten zu unterstellen, um die Delegierung an ein anderes Gericht zu erreichen. Diese Vorwürfe erschöpften sich in stets wiederkehrenden Äußerungen, daß die zuständigen Richter im Verdacht der wiederholten Schädigungsabsicht ihm persönlich nicht akzeptable Entscheidungen gefällt hätten. Letztlich könne aus diesen weitschweifigen und nicht immer leicht verständlichen Ausführungen nur der Schluß gezogen werden, daß die Richter gegen das StGB und andere Gesetze verstoßen hätten, weil der Wiederaufnahmskläger nicht sein "Recht" bekommen habe. Diese Unterstellungen und Beschuldigungen gewännen aber dadurch, daß sie dauernd wiederholt würden, nicht an Überzeugungskraft. Auch Argumente würden durch bloße Wiederholung nicht glaubwürdiger. Wenn bei dieser Sachlage das Oberlandesgericht Linz dem Delegierungsantrag des Wiederaufnahmsklägers mit der Begründung nicht Folge gegeben habe, daß ein Delegierungsantrag nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden könne, und in einem Amtsvermerk festgehalten habe, über Ablehnungsanträge (des Wiederaufnahmsklägers) nicht mehr zu entscheiden, erachte auch der zuständige Rechtsmittelsenat des Landesgerichtes Wels, wie bereits im Amtsvermerk vom 9.März 1993 dargetan worden sei, daß es nicht mehr erforderlich sei, eine beschlußmäßige Entscheidung über die Ablehnungsanträge des Wiederaufnahmsklägers herbeizuführen, und zwar auch dann nicht, wenn dieser unter Heranziehung des Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO offensichtlich nach § 535 ZPO die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter des Landesgerichtes Wels "auszuschalten" versuche. Es könne grundsätzlich nicht im Belieben einer Partei stehen, durch ganz bestimmte, aber duch nichts bewiesene Vorwürfe gegen Richter diese an der Erfüllung ihrer Amtspflichten zu hindern.Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Landesgericht Wels als nach Paragraph 532, Absatz 2, ZPO zuständiges Gericht durch den Richter des Landesgerichtes Dr.S***** als Vorsitzenden sowie die Richter des Landesgerichtes Dr.T***** und Dr.K***** als weitere Richter die Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 538, ZPO a limine zurück und nahm zur Frage der Senatszusammensetzung wie folgt Stellung: Wenn auch der Wiederaufnahmskläger die Mitglieder des Rechtsmittelsenates beschuldige, sich zu seinem Nachteil einer nach dem Strafgesetzbuch zu ahnenden Verletzung ihrer Amtspflichten schuldig gemacht zu haben, was nach Paragraph 537, ZPO einen Ausschluß von der Verhandlung und der Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage bedeuten würde, sehe sich der zuständige Senat doch in der Lage, über die Wiederaufnahmsklage (und die damit verbundenen Anträge) aus folgenden Erwägungen zu entscheiden: Der Wiederaufnahmskläger habe in den letzten Jahren immer wieder aus den verschiedensten Gründen die Richter des Bezirksgerichtes Frankenmarkt und des Landesgerichtes Wels, vor allem die des Rechtsmittelsenates, wegen angeblicher Befangenheit, allerdings erfolglos, abgelehnt und versucht, eine Delegation an einen anderen Gerichtshof zu erreichen. So habe er ab 1990 rund 50 im einzelnen näher bezeichnete Ablehnungsanträge wegen Befangenheit eingebracht. Deshalb habe das Oberlandesgericht Linz bereits in einem Amtsvermerk vom 18.Juni 1993 festgehalten, daß im Hinblick auf die in der höchstgerichtlichen Entscheidung EvBl 1989/18 genannten Voraussetzungen eine beschlußmäßige Entscheidung über die Ablehnungsanträge des Wiederaufnahmsklägers zu entfallen habe. Dennoch habe der Wiederaufnahmskläger wegen angeblicher Säumnis der zweiten Instanz einen Fristsetzungsantrag eingebracht, dem der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 28.Juli 1993, "Fs 505/93", nicht Folge gegeben habe. Die Wiederholung von unzureichend begründeten, aus Worthülsen und unqualifizierten Vorwürfen bestehenden Ablehnungsanträgen sei rechtsmißbräuchlich. Es gehe nicht an, mit derartigen Schriftsätzen die zuständigen Behörden quasi zu überhäufen und in ihrer Tätigkeit zu blockieren. Nach den bisherigen Erfahrungen könne oder wolle sich der Wiederaufnahmskläger nicht mit ihm nicht genehmen Entscheidungen abfinden und versuche deshalb mit allen Mitteln, nicht nur deren Abänderung im Rechtsmittelweg zu erreichen, sondern auch den damit befaßten Richtern unlauteres, nunmehr gerichtlich strafbares Verhalten zu unterstellen, um die Delegierung an ein anderes Gericht zu erreichen. Diese Vorwürfe erschöpften sich in stets wiederkehrenden Äußerungen, daß die zuständigen Richter im Verdacht der wiederholten Schädigungsabsicht ihm persönlich nicht akzeptable Entscheidungen gefällt hätten. Letztlich könne aus diesen weitschweifigen und nicht immer leicht verständlichen Ausführungen nur der Schluß gezogen werden, daß die Richter gegen das StGB und andere Gesetze verstoßen hätten, weil der Wiederaufnahmskläger nicht sein "Recht" bekommen habe. Diese Unterstellungen und Beschuldigungen gewännen aber dadurch, daß sie dauernd wiederholt würden, nicht an Überzeugungskraft. Auch Argumente würden durch bloße Wiederholung nicht glaubwürdiger. Wenn bei dieser Sachlage das Oberlandesgericht Linz dem Delegierungsantrag des Wiederaufnahmsklägers mit der Begründung nicht Folge gegeben habe, daß ein Delegierungsantrag nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden könne, und in einem Amtsvermerk festgehalten habe, über Ablehnungsanträge (des Wiederaufnahmsklägers) nicht mehr zu entscheiden, erachte auch der zuständige Rechtsmittelsenat des Landesgerichtes Wels, wie bereits im Amtsvermerk vom 9.März 1993 dargetan worden sei, daß es nicht mehr erforderlich sei, eine beschlußmäßige Entscheidung über die Ablehnungsanträge des Wiederaufnahmsklägers herbeizuführen, und zwar auch dann nicht, wenn dieser unter Heranziehung des Wiederaufnahmsgrundes nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO offensichtlich nach Paragraph 535, ZPO die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter des Landesgerichtes Wels "auszuschalten" versuche. Es könne grundsätzlich nicht im Belieben einer Partei stehen, durch ganz bestimmte, aber duch nichts bewiesene Vorwürfe gegen Richter diese an der Erfüllung ihrer Amtspflichten zu hindern.