Rechtssatz RS0042204
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042204
Entscheidungsdatum
12.09.2006
Rechtssatz
Der Ausschließungsgrund des § 20 Z 5 JN betrifft an sich nur Richter höherer Instanzen. Ein solcher Ausschließungsgrund ist allerdings auch im Rahmen des § 537 ZPO sowie im Zusammenhang mit einer Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches gemäß § 596 ZPO und bei einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Erkenntnis des Börsenschiedsgerichtes in Betracht zu ziehen. Die Grundlage für das Vorliegen dieses Ausschließungsgrundes ist in einem rechtswidrigen Verhalten des Richters zu suchen (§ 503 Z 4 ZPO; § 578 ZPO), dem daher die diesbezügliche Überprüfung nicht überlassen werden kann.Der Ausschließungsgrund des Paragraph 20, Ziffer 5, JN betrifft an sich nur Richter höherer Instanzen. Ein solcher Ausschließungsgrund ist allerdings auch im Rahmen des Paragraph 537, ZPO sowie im Zusammenhang mit einer Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches gemäß Paragraph 596, ZPO und bei einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Erkenntnis des Börsenschiedsgerichtes in Betracht zu ziehen. Die Grundlage für das Vorliegen dieses Ausschließungsgrundes ist in einem rechtswidrigen Verhalten des Richters zu suchen (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO; Paragraph 578, ZPO), dem daher die diesbezügliche Überprüfung nicht überlassen werden kann.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 565/79
Entscheidungstext OGH 22.05.1979 5 Ob 565/79
- 6 Ob 662/94
Entscheidungstext OGH 02.12.1994 6 Ob 662/94
nur: Die Grundlage für das Vorliegen dieses Ausschließungsgrundes ist in einem rechtswidrigen Verhalten des Richters zu suchen (§ 503 Z 4 ZPO; § 578 ZPO), dem daher die diesbezügliche Überprüfung nicht überlassen werden kann. (T1) Veröff: SZ 67/234
- 1 N 515/00
Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 N 515/00
nur T1; Beisatz: Hier wird vorgebracht, das Verhalten des ausgeschlossenen Richters begründe einen "gesetzesmäßigen gewichtigen Grund zur Wiederaufnahme". (T2)
- 1 N 504/01
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 N 504/01
Auch; Beisatz: Die sachliche Grundlage für das Vorliegen dieses Ausschließungsgrundes besteht darin, dass der Richter, dem rechtswidriges Verhalten vorgeworfen wird, dieses Vorbringen im Wiederaufnahmsverfahren nicht selbst überprüfen soll. (T3)
- 8 Nc 47/05m
Entscheidungstext OGH 20.09.2005 8 Nc 47/05m
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Kommt aber, weil eine Wiederaufnahme in der anzuwendenden Verfahrensart gesetzlich nicht vorgesehen ist, eine inhaltliche Prüfung des behaupteten Wiederaufnahmegrundes von vornherein nicht in Betracht, scheidet auch die Anwendung des § 537 ZPO aus. (T4)
- 1 Ob 80/05d
Entscheidungstext OGH 12.09.2006 1 Ob 80/05d
Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0042204
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19790522_OGH0002_0050OB00565_7900000_001