Zu 1.:
Die Entscheidung ist vom erkennenden Senat in der Stammbesetzung zu fällen, weil der Oberste Gerichtshof zu 8 Nc 47/05m aussprach, dass über die gegen ein Senatsmitglied erhobenen spezifischen Vorwürfe nicht mehr förmlich zu entscheiden ist. Der 8. Senat erläuterte dort ferner im Einzelnen, dass über die „Nichtigkeitsbeschwerde" des Antragstellers, die beim Obersten Gerichtshof am 5. 7. 2005 eingelangt sei, noch nach den Bestimmungen des AußStrG alt abzusprechen sein werde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs seien jedoch die zivilprozessualen Vorschriften über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmeklage im alten Außerstreitverfahren nicht analog anzuwenden. Somit seien Richter, wegen deren behaupteten Verhaltens eine Wiederaufnahmeklage nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO angebracht worden sei, nicht gemäß § 537 ZPO von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Wiederaufnahmeklage ausgeschlossen, wenn eine inhaltliche Prüfung des geltend gemachten Wiederaufnahmegrunds von vornherein nicht in Betracht komme.Die Entscheidung ist vom erkennenden Senat in der Stammbesetzung zu fällen, weil der Oberste Gerichtshof zu 8 Nc 47/05m aussprach, dass über die gegen ein Senatsmitglied erhobenen spezifischen Vorwürfe nicht mehr förmlich zu entscheiden ist. Der 8. Senat erläuterte dort ferner im Einzelnen, dass über die „Nichtigkeitsbeschwerde" des Antragstellers, die beim Obersten Gerichtshof am 5. 7. 2005 eingelangt sei, noch nach den Bestimmungen des AußStrG alt abzusprechen sein werde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs seien jedoch die zivilprozessualen Vorschriften über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmeklage im alten Außerstreitverfahren nicht analog anzuwenden. Somit seien Richter, wegen deren behaupteten Verhaltens eine Wiederaufnahmeklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO angebracht worden sei, nicht gemäß Paragraph 537, ZPO von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Wiederaufnahmeklage ausgeschlossen, wenn eine inhaltliche Prüfung des geltend gemachten Wiederaufnahmegrunds von vornherein nicht in Betracht komme.
Der erkennende Senat tritt der Ansicht des 8. Senats, die „Nichtigkeitsbeschwerde" vom 4. 7. 2005 (eingelangt am 5. 7. 2005) sei noch nach den Bestimmungen des AußStrG alt zu erledigen, bei. Im Ergebnis Gleiches muss demnach auch für die Entscheidung über die „Nichtigkeitsbeschwerde" vom 8. 8. 2005 gelten. Da eine Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmeklage im alten Außerstreitverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0007194), die auch die Entscheidung 8 Nc 47/05m trägt, ausscheidet, sind die „Nichtigkeitsbeschwerden" des Antragstellers, die der Sache nach als Wiederaufnahmeanträge unter Geltendmachung des Wiederaufnahmegrunds analog § 530 Abs 1 Z 4 ZPO einzustufen sind, als unzulässig zurückzuweisen.Der erkennende Senat tritt der Ansicht des 8. Senats, die „Nichtigkeitsbeschwerde" vom 4. 7. 2005 (eingelangt am 5. 7. 2005) sei noch nach den Bestimmungen des AußStrG alt zu erledigen, bei. Im Ergebnis Gleiches muss demnach auch für die Entscheidung über die „Nichtigkeitsbeschwerde" vom 8. 8. 2005 gelten. Da eine Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmeklage im alten Außerstreitverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0007194), die auch die Entscheidung 8 Nc 47/05m trägt, ausscheidet, sind die „Nichtigkeitsbeschwerden" des Antragstellers, die der Sache nach als Wiederaufnahmeanträge unter Geltendmachung des Wiederaufnahmegrunds analog Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO einzustufen sind, als unzulässig zurückzuweisen.
Zu 2.:
Der Antragsteller bedarf, wie sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 26. 7. 2006 zu 80 P 212/05y ergibt, keines Sachwalters. Er ist daher für sein Verhalten gegenüber Gerichten persönlich verantwortlich. Wegen der eingangs wiedergegebenen Beleidigungen von Richtern in Schriftsätzen ist über ihn eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Weil der Antragsteller sein beleidigendes Verhalten gegenüber Richtern trotz vorangegangener Bestrafungen unbeirrt fortsetzte, ist ihm nunmehr eine deutlich strengere Ordnungsstrafe als im Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. 2. 2003 (1 Ob 31/03w) aufzuerlegen. Dabei kann - mangels eines Unterschieds in den Rechtsfolgen - dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller gemäß § 22 AußStrG neu oder noch nach § 85 GOG alt (siehe dazu 1 Ob 31/03w) zu bestrafen ist, weil der Strafrahmen - gleichviel, ob insofern altes oder neues Recht anzuwenden ist - durch § 220 Abs 1 ZPO gezogen wird.Der Antragsteller bedarf, wie sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 26. 7. 2006 zu 80 P 212/05y ergibt, keines Sachwalters. Er ist daher für sein Verhalten gegenüber Gerichten persönlich verantwortlich. Wegen der eingangs wiedergegebenen Beleidigungen von Richtern in Schriftsätzen ist über ihn eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Weil der Antragsteller sein beleidigendes Verhalten gegenüber Richtern trotz vorangegangener Bestrafungen unbeirrt fortsetzte, ist ihm nunmehr eine deutlich strengere Ordnungsstrafe als im Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. 2. 2003 (1 Ob 31/03w) aufzuerlegen. Dabei kann - mangels eines Unterschieds in den Rechtsfolgen - dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller gemäß Paragraph 22, AußStrG neu oder noch nach Paragraph 85, GOG alt (siehe dazu 1 Ob 31/03w) zu bestrafen ist, weil der Strafrahmen - gleichviel, ob insofern altes oder neues Recht anzuwenden ist - durch Paragraph 220, Absatz eins, ZPO gezogen wird.