Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Februar 1985, GZ 12 Cg 22/85-4, aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden. Die Zustellung des Urteiles erfolgte an beide Parteienvertreter am 28. Februar 1985. Mit Schriftsatz vom 5. März 1985 erklärte die Frau, die Scheidungsklage zurückzuziehen, mit einem weiteren Schriftsatz erklärte sie auf den Anspruch zu verzichten.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sprach mit Beschluß vom 11. März 1985 aus, daß die Klagsrücknahme nicht zur Kenntnis genommen werde. Das Rekursgericht gab dem dagegen gerichteten Rekurs der Frau statt, nahm ihre Erklärung über die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht zur Kenntnis, behob das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Februar 1985 und erklärte das Verfahren über die Klage wegen Klagsrücknahme als beendet.
Der Oberste Gerichtshof gab mit Beschluß vom 16. Jänner 1986, 6 Ob 697/85, dem Rekurs des Mannes dahin Folge, daß der Beschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt werde. Der Oberste Gerichtshof führte aus, die Rücknahme der Klage wäre nur mit Zustimmung des Mannes möglich gewesen (§ 483 a ZPO).Der Oberste Gerichtshof gab mit Beschluß vom 16. Jänner 1986, 6 Ob 697/85, dem Rekurs des Mannes dahin Folge, daß der Beschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt werde. Der Oberste Gerichtshof führte aus, die Rücknahme der Klage wäre nur mit Zustimmung des Mannes möglich gewesen (Paragraph 483, a ZPO).
Die Antragstellerin begehrte mit einem am 13. November 1986 beim Erstgericht eingebrachten Antrag die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, das Scheidungsurteil sei mit Ablauf des 28. März 1985 in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Fallfrist des § 95 EheG bereits abgelaufen sei.Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, das Scheidungsurteil sei mit Ablauf des 28. März 1985 in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Fallfrist des Paragraph 95, EheG bereits abgelaufen sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es teilte die Ansicht des Erstgerichtes, die Frist des § 95 EheG sei bereits abgelaufen und wies darauf hin, daß die Antragstellerin auch nach der Zustellung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 16. Jänner 1986 noch die Möglichkeit gehabt hätte, vor Ablauf der Jahresfrist, gerechnet ab 28. März 1985, einen Aufteilungsantrag einzubringen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es teilte die Ansicht des Erstgerichtes, die Frist des Paragraph 95, EheG sei bereits abgelaufen und wies darauf hin, daß die Antragstellerin auch nach der Zustellung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 16. Jänner 1986 noch die Möglichkeit gehabt hätte, vor Ablauf der Jahresfrist, gerechnet ab 28. März 1985, einen Aufteilungsantrag einzubringen.
Gegen den am 3. Juli 1987 zugestellten Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Erstgericht die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag aufzutragen. Der Antragsgegner beantragt, den Revisionsrekurs als verspätet zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben. Entgegen der Behauptung des Antragsgegners ist das Rechtsmittel nicht verspätet, weil es laut dem neben der Eingangsstampiglie angebrachten gerichtlichen Vermerk am 17. Juli 1987 zur Post gegeben wurde und daher die 14tägige Rekursfrist gewahrt ist. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.