Der Revisionsrekurs ist, weil keine Rechtsprechung zur aufgeworfenen Frage vorliegt, zulässig, er ist auch berechtigt. Die Vorschrift des § 483 a ZPO erwähnt ebensowenig wie die durch das Bundesgesetz vom 11. November 1983 über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts, BGBl. Nr. 566, aufgehobene Bestimmung des § 79 Abs. 2 1. DVEheG die Zurückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht, sondern bestimmt nur die sinngemäße Anwendung des § 483 Abs. 3 letzter Satz ZPO mit der Maßgabe, daß der Kläger die Klage auch nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bis zur Rechtskraft des Urteiles mit Zustimmung des Beklagten zurücknehmen kann. § 483 Abs. 3 letzter Satz ZPO normiert, daß bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Berufungsverhandlung oder in Fällen des § 492 ZPO bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden kann, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Während somit im § 483 Abs. 3 letzter Satz ZPO die Zurücknahme unter Anspruchsverzicht vorgesehen ist, erwähnt § 483 a ZPO die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht nicht. Bei der Entscheidung der Frage, ob der Gesetzgeber im § 483 a ZPO nur die Zurücknahme mit Zustimmung des Beklagten oder auch die Zurückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht einräumen wollte, ist zunächst festzuhalten, daß eine Auslegung im letzteren Sinne nicht möglich ist, weil der mögliche Wortsinn, der die Grenze der Auslegung darstellt (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 7 I, 20; Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 441) eine solche nicht zuläßt. Wenn der Gesetzgeber bei Normierung verfahrensrechtlicher Bestimmungen Ausdrücke in spezifischer Bedeutung verwendet, dann sind sie im Zweifel in dieser speziellen Bedeutung zu verstehen und ist nur diese als mögliche Bedeutung anzusehen (vgl. Bydlinski aaO 439; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 5 , 307). Wenn daher der Gesetzgeber den verfahrensrechtlichen Begriff "Zurücknahme mit Zustimmung des Beklagten" verwendet, dann ist kein Raum für eine Auslegung dahin, daß damit auch die Zurückziehung unter Anspruchsverzicht zu verstehen sei. Auch Fasching III, 148, und Zivilprozeßrecht, Rz 2337 führt aus, daß sich für eine solche Auslegung im Gesetz kein Anhaltspunkt finde.Der Revisionsrekurs ist, weil keine Rechtsprechung zur aufgeworfenen Frage vorliegt, zulässig, er ist auch berechtigt. Die Vorschrift des Paragraph 483, a ZPO erwähnt ebensowenig wie die durch das Bundesgesetz vom 11. November 1983 über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts, Bundesgesetzblatt Nr. 566, aufgehobene Bestimmung des Paragraph 79, Absatz 2, 1. DVEheG die Zurückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht, sondern bestimmt nur die sinngemäße Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, letzter Satz ZPO mit der Maßgabe, daß der Kläger die Klage auch nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bis zur Rechtskraft des Urteiles mit Zustimmung des Beklagten zurücknehmen kann. Paragraph 483, Absatz 3, letzter Satz ZPO normiert, daß bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Berufungsverhandlung oder in Fällen des Paragraph 492, ZPO bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden kann, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Während somit im Paragraph 483, Absatz 3, letzter Satz ZPO die Zurücknahme unter Anspruchsverzicht vorgesehen ist, erwähnt Paragraph 483, a ZPO die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht nicht. Bei der Entscheidung der Frage, ob der Gesetzgeber im Paragraph 483, a ZPO nur die Zurücknahme mit Zustimmung des Beklagten oder auch die Zurückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht einräumen wollte, ist zunächst festzuhalten, daß eine Auslegung im letzteren Sinne nicht möglich ist, weil der mögliche Wortsinn, der die Grenze der Auslegung darstellt (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 7 römisch eins, 20; Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 441) eine solche nicht zuläßt. Wenn der Gesetzgeber bei Normierung verfahrensrechtlicher Bestimmungen Ausdrücke in spezifischer Bedeutung verwendet, dann sind sie im Zweifel in dieser speziellen Bedeutung zu verstehen und ist nur diese als mögliche Bedeutung anzusehen vergleiche Bydlinski aaO 439; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 5 , 307). Wenn daher der Gesetzgeber den verfahrensrechtlichen Begriff "Zurücknahme mit Zustimmung des Beklagten" verwendet, dann ist kein Raum für eine Auslegung dahin, daß damit auch die Zurückziehung unter Anspruchsverzicht zu verstehen sei. Auch Fasching römisch drei, 148, und Zivilprozeßrecht, Rz 2337 führt aus, daß sich für eine solche Auslegung im Gesetz kein Anhaltspunkt finde.
Es bleibt aber noch zu prüfen, ob die Nichterwähnung der Rücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht bedeutet, daß es eine solche nicht geben soll, was dann zu bejahen ist, wenn diese Nichterwähnung nicht eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit darstellt (vgl. Koziol-Welser aaO 23; Fasching, Lehrbuch, Rz 127 f.).Es bleibt aber noch zu prüfen, ob die Nichterwähnung der Rücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht bedeutet, daß es eine solche nicht geben soll, was dann zu bejahen ist, wenn diese Nichterwähnung nicht eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit darstellt vergleiche Koziol-Welser aaO 23; Fasching, Lehrbuch, Rz 127 f.).
Das Vorliegen einer solchen Regelungslücke ist zu verneinen. Die in der vom Berufungsgericht erwähnten Entscheidung SZ 29/17 im Anschluß an NOVAK, Die Amtswegigkeit im österreichischen Eheverfahren und ihre Grenzen, 45 f., vorgenommene und in Wahrheit eine Lückenfüllung darstellende Lösung kann schon deshalb nicht aufrecht erhalten werden, weil sie die Nichtregelung der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht darauf zurückgeführt hat, daß der deutsche Gesetzgeber im deutschen Prozeßrecht verfangen gewesen sei, die dem österreichischen Recht geläufige qualifizierte Klagsrücknahme überhaupt nicht gekannt und sich daher nicht veranlaßt gesehen habe, die ihm nicht bekannte qualifizierte Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht bei der Normierung des § 79 Abs. 2 der 1. DVEheG mitzubehandeln, diese Begründung des Vorliegens einer Gesetzeslücke aber nun auf Grund der vom österreichischen Gesetzgeber geschaffenen Gesetzeslage nicht vorgenommen werden kann, zumal im § 483 a ZPO die sinngemäße Anwendung des dritten Satzes des § 483 ZPO angeordnet wird, und in letzterer Bestimmung die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht ausdrücklich genannt ist. Es kann daher nicht mehr damit argumentiert werden, daß der Gesetzgeber die Rücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht gar nicht gekannt habe und deshalb eine diesbezügliche Regelung fehle. Es spricht alles dafür, daß der Gesetzgeber, der von zwei verschiedenen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten (Prozeßhandlungen) in einer von zwei aufeinanderfolgenden und aufeinander bezugnehmenden gesetzlichen Bestimmungen beide Verfahrensmöglichkeiten, in der anderen gesetzlichen Regelung aber nur eine der beiden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erwähnt, in den in der zweiten Bestimmung genannten Fällen nur die eine Verfahrensmöglichkeit einräumen wollte. Dagegen spricht auch nicht die Ausführung in den Materialien (78 BlgNR XVI.GP S 3), wonach der § 483 a Abs. 1 ZPO den Regelungsinhalt des § 79 Abs. 2 1. DVEheG in die ZPO übernimmt. Welche Bedeutung immer man den Materialien zur Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers zuerkennt (vgl. Bydlinski in Rummel, ABGB, Rdz 25 lit. c und d zu § 6), kann dieser Ausführung in den Materialien keineswegs entnommen werden, daß die Nichterwähnung der Rücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht im § 483 a Abs. 1 ZPO planwidrig sei. Von einer solchen Planwidrigkeit könnte nur gesprochen werden, wenn vom Standpunkt des Gesetzes aus die Nichtzulassung der Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht in dem im § 483 a Abs. 1 ZPO genannten Fällen gegen den mit dem Gesetz verfolgten Zweck verstoßen würde. Dies ist aber nicht der Fall. Durch die Ermöglichung der Rücknahme der Klage mit Zustimmung des Beklagten wird den prozeßführenden Parteien auch nach Schluß der mündlichen Verhandlung bis zur Rechtskraft des (klagsstattgebenden) Urteiles die Möglichkeit gegeben, das (Scheidungs-)Verfahren zu beenden und die Wirkungslosigkeit eines schon gefällten Urteiles herbeizuführen, wenn sie beide den Willen haben, die Ehe fortzusetzen. Grundsätzlich kann der Kläger seinen nach Schluß der Verhandlung bestehenden Willen zur Fortsetzung der Ehe durch die Zurücknahme der Klage zeigen, während der Beklagte seinen Ehefortsetzungswillen nach Fällung eines klagsstattgebenden Urteiles entweder durch die Erhebung der Berufung oder durch Zustimmung zur Zurücknahme der Klage und vor Fällung des Urteiles durch Zustimmung zu der Klagsrücknahme bekunden kann. Den Bestimmungen des § 483 Abs. 3 letzter Satz ZPO und des § 483 a Abs. 1 ZPO ist daher in Ansehung der Ehescheidungsverfahren gemeinsam, daß die Zurücknahme der Klage dann ermöglicht werden soll, wenn beide Parteien den Willen bekundet haben, die Ehe fortzusetzen. § 483 a Abs. 1 ZPO erweitert so gesehen die Möglichkeit des § 483 Abs. 3 letzter Satz ZPO nur insoweit, als auch nach Schluß der Verhandlung, aber noch vor Fällung des Urteiles bzw. nach Fällung des Urteiles, aber ohne Erhebung der Berufung die Klage zurückgenommen werden kann. Dafür, daß darüber hinaus zur Vollständigkeit der Regelung über die Klagsrücknahme im Ehescheidungsverfahren eine Bestimmung erforderlich wäre, durch die dem Kläger allein, also ohne oder sogar gegen den Willen des Beklagten nach Schluß der mündlichen Verhandlung die Rücknahme der Klage und damit die Fortsetzung der Ehe ermöglicht würde, findet sich weder in den die Rücknahme der Klage regelnden Bestimmungen (§§ 237, 483 Abs. 3 letzter Satz, 483 a Abs. 1 ZPO) noch in der sonstigen Rechtsordnung eine Grundlage. Es kann daher nicht als planwidrige Lücke angesehen werden, daß die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht in dem im § 483 a Abs. 1 ZPO genannten Zeitpunkt nicht erlaubt wurde. Es kommt daher auch eine Lückenfüllung nicht in Betracht. Es muß vielmehr der Umstand, daß im § 483 a ZPO allein die Rücknahme der Klage unter Zustimmung des Beklagten erwähnt ist, dahin verstanden werden, daß nur diese Art der Rücknahme möglich und der Rücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht eine Absage erteilt ist.Das Vorliegen einer solchen Regelungslücke ist zu verneinen. Die in der vom Berufungsgericht erwähnten Entscheidung SZ 29/17 im Anschluß an NOVAK, Die Amtswegigkeit im österreichischen Eheverfahren und ihre Grenzen, 45 f., vorgenommene und in Wahrheit eine Lückenfüllung darstellende Lösung kann schon deshalb nicht aufrecht erhalten werden, weil sie die Nichtregelung der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht darauf zurückgeführt hat, daß der deutsche Gesetzgeber im deutschen Prozeßrecht verfangen gewesen sei, die dem österreichischen Recht geläufige qualifizierte Klagsrücknahme überhaupt nicht gekannt und sich daher nicht veranlaßt gesehen habe, die ihm nicht bekannte qualifizierte Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht bei der Normierung des Paragraph 79, Absatz 2, der 1. DVEheG mitzubehandeln, diese Begründung des Vorliegens einer Gesetzeslücke aber nun auf Grund der vom österreichischen Gesetzgeber geschaffenen Gesetzeslage nicht vorgenommen werden kann, zumal im Paragraph 483, a ZPO die sinngemäße Anwendung des dritten Satzes des Paragraph 483, ZPO angeordnet wird, und in letzterer Bestimmung die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht ausdrücklich genannt ist. Es kann daher nicht mehr damit argumentiert werden, daß der Gesetzgeber die Rücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht gar nicht gekannt habe und deshalb eine diesbezügliche Regelung fehle. Es spricht alles dafür, daß der Gesetzgeber, der von zwei verschiedenen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten (Prozeßhandlungen) in einer von zwei aufeinanderfolgenden und aufeinander bezugnehmenden gesetzlichen Bestimmungen beide Verfahrensmöglichkeiten, in der anderen gesetzlichen Regelung aber nur eine der beiden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erwähnt, in den in der zweiten Bestimmung genannten Fällen nur die eine Verfahrensmöglichkeit einräumen wollte. Dagegen spricht auch nicht die Ausführung in den Materialien (78 BlgNR römisch sechzehn.Gesetzgebungsperiode S 3), wonach der Paragraph 483, a Absatz eins, ZPO den Regelungsinhalt des Paragraph 79, Absatz 2, 1. DVEheG in die ZPO übernimmt. Welche Bedeutung immer man den Materialien zur Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers zuerkennt vergleiche Bydlinski in Rummel, ABGB, Rdz 25 Litera c und d zu Paragraph 6,), kann dieser Ausführung in den Materialien keineswegs entnommen werden, daß die Nichterwähnung der Rücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht im Paragraph 483, a Absatz eins, ZPO planwidrig sei. Von einer solchen Planwidrigkeit könnte nur gesprochen werden, wenn vom Standpunkt des Gesetzes aus die Nichtzulassung der Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht in dem im Paragraph 483, a Absatz eins, ZPO genannten Fällen gegen den mit dem Gesetz verfolgten Zweck verstoßen würde. Dies ist aber nicht der Fall. Durch die Ermöglichung der Rücknahme der Klage mit Zustimmung des Beklagten wird den prozeßführenden Parteien auch nach Schluß der mündlichen Verhandlung bis zur Rechtskraft des (klagsstattgebenden) Urteiles die Möglichkeit gegeben, das (Scheidungs-)Verfahren zu beenden und die Wirkungslosigkeit eines schon gefällten Urteiles herbeizuführen, wenn sie beide den Willen haben, die Ehe fortzusetzen. Grundsätzlich kann der Kläger seinen nach Schluß der Verhandlung bestehenden Willen zur Fortsetzung der Ehe durch die Zurücknahme der Klage zeigen, während der Beklagte seinen Ehefortsetzungswillen nach Fällung eines klagsstattgebenden Urteiles entweder durch die Erhebung der Berufung oder durch Zustimmung zur Zurücknahme der Klage und vor Fällung des Urteiles durch Zustimmung zu der Klagsrücknahme bekunden kann. Den Bestimmungen des Paragraph 483, Absatz 3, letzter Satz ZPO und des Paragraph 483, a Absatz eins, ZPO ist daher in Ansehung der Ehescheidungsverfahren gemeinsam, daß die Zurücknahme der Klage dann ermöglicht werden soll, wenn beide Parteien den Willen bekundet haben, die Ehe fortzusetzen. Paragraph 483, a Absatz eins, ZPO erweitert so gesehen die Möglichkeit des Paragraph 483, Absatz 3, letzter Satz ZPO nur insoweit, als auch nach Schluß der Verhandlung, aber noch vor Fällung des Urteiles bzw. nach Fällung des Urteiles, aber ohne Erhebung der Berufung die Klage zurückgenommen werden kann. Dafür, daß darüber hinaus zur Vollständigkeit der Regelung über die Klagsrücknahme im Ehescheidungsverfahren eine Bestimmung erforderlich wäre, durch die dem Kläger allein, also ohne oder sogar gegen den Willen des Beklagten nach Schluß der mündlichen Verhandlung die Rücknahme der Klage und damit die Fortsetzung der Ehe ermöglicht würde, findet sich weder in den die Rücknahme der Klage regelnden Bestimmungen (Paragraphen 237, 483, Absatz 3, letzter Satz, 483 a Absatz eins, ZPO) noch in der sonstigen Rechtsordnung eine Grundlage. Es kann daher nicht als planwidrige Lücke angesehen werden, daß die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht in dem im Paragraph 483, a Absatz eins, ZPO genannten Zeitpunkt nicht erlaubt wurde. Es kommt daher auch eine Lückenfüllung nicht in Betracht. Es muß vielmehr der Umstand, daß im Paragraph 483, a ZPO allein die Rücknahme der Klage unter Zustimmung des Beklagten erwähnt ist, dahin verstanden werden, daß nur diese Art der Rücknahme möglich und der Rücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht eine Absage erteilt ist.
Es war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPODer Ausspruch über die Kosten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO