Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist eine Handelsgesellschaft. Sie befaßt sich mit dem Vertrieb und der Montage von landwirtschaftlichen Anlagen. Am 11. Dezember 1987 veranstaltete sie in einem in einer ländlichen Gemeinde gelegenen Lagerhaus eine allgemein zugängliche Werbevorführung einer unter ihrer Marke vertriebenen Holzschnitzel-Verfeuerungsanlage.
Der Beklagte ist Landwirt. Er benötigte für den Neubau seines Wohntraktes eine Heizanlage und hatte diesbezüglich bereits mit einem ortsansässigen Installateurmeister Kontakt aufgenommen. Der Beklagte ließ sich anläßlich der Werbevorführung der Klägerin von einem ihrer Vertreter die vorgeführte Heizanlage erklären und Prospekte dazu ausfolgen. Zwecks Erörterung weiterer Einheiten ersuchte er den Vertreter der Klägerin und einen Lagerhausbediensteten um einen Hausbesuch bei ihm.
Die beiden Herren suchten den Beklagten am 15.Dezember 1987 auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen auf und besichtigten den Wohnhaustrakt. Bei dieser Gelegenheit fertigte der Vertreter der Klägerin eine Handskizze des für den Einbau einer Heizanlage vorgesehenen Kellerraumes an. Er erklärte dem Beklagten, daß der Kellerraum für eine Anlage, wie sie der Beklagte später bestellte, geeignet wäre, und nannte im Verlaufe seines Beratungsgespräches einen Preis der Anlage, wie er der späteren Bestellung zugrundegelegt wurde.
Der Beklagte wünschte Anlagen der vorgeführten Art im Betrieb zu sehen. Der Vertreter der Klägerin führte den Beklagten und einen weiteren Landwirt zu drei installierten Anlagen. Der Beklagte war von der Besichtigung dieser Anlagen zwar positiv beeindruckt, erbat sich wegen einer eigenen Bestellung aber einige Tage Bedenkzeit. Drei Tage später suchten der Vertreter der Klägerin und der Lagerhausbedienstete den Beklagten wieder auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen auf. In einem längeren Gespräch wurden das Projekt noch einmal sowie auch das zur Beschickung der Anlage geeignete Holzgut erörtert. Nach einem gemeinsamen Mittagessen unterfertigte der Beklagte die schriftliche Bestellung einer im Jänner 1988 zu liefernden Heizanlage zu einem "nach Lieferung" zahlbaren Preis von 125.900 S einschließlich Umsatzsteuer. Nach der übereinstimmenden Vorstellung aller Anwesenden sollten die an sich geringfügigen Montagekosten im festgesetzten Preis eingeschlossen sein.
Der Bestellschein ist ein vom Vertreter der Klägerin ausgefüllter Vordruck der Klägerin. Der vorgedruckte Text des Bestellscheines beginnt mit den Worten:
"Ich bestelle bei Ihnen aufgrund und unter Anerkennung umseitiger Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen....."
Als "Bestelldatum" wurde unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten der "20.12.1987" festgehalten.
Die auf der Rückseite des Bestellscheines abgedruckten Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sind in 14 durchnumerierte Punkte mit vorangestellten Schlagwörtern gegliedert; sie umfassen insgesamt 78 Zeilen. Im einzelnen finden sich dabei folgende Regelungen:
"1. Bestellung und Annahme der Bestellung: Die Bestellung ist für den Besteller sofort verbindlich, sein einseitiger Rücktritt vom Vertrag (Storno) ist ausgeschlossen. Wir behalten uns die Annahme der Bestellung vor. Diese gilt als angenommen, wenn durch uns innerhalb von vier Wochen keine schriftliche Ablehnung erfolgt."
...
"11. Verzug: Im Verzugsfall sind wir berechtigt, von der jeweils aushaftenden Schuldsumme Verzugszinsen in der Höhe von 15 % pro anno zu beanspruchen. Wird aus welchem Grund immer vom Besteller einseitig der Rücktritt vom Vertrag (Storno) erklärt oder die Übernahme der bestellten Ware abgelehnt oder verweigert, tritt die Fälligkeit des gesamten Verkaufspreises auch ohne gesonderte Rechnungslegung oder Mahnung sofort von selbst ein, allfällig gewährte Zahlungsmodalitäten sind in einem solchen Falle hinfällig....."
Vor der Unterfertigung des Bestellscheines hatte sich der Beklagte nur dessen Vorderseite, nicht auch die Rückseite mit den Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen durchgelesen. Er erhielt allerdings eine Durchschrift des Bestellscheines, auf der die erwähnten Regelungen abgedruckt waren.
Nach seiner Bestellung der Heizungsanlage suchte der Beklagte den örtlichen Installateur wegen der erforderlichen Heizkörper und Rohrleitungen auf. Bei dieser Gelegenheit unterrichtete der Beklagte den Installateur von seiner Bestellung. Dieser erklärte dem Beklagten, die Anlage der Klägerin sei zu teuer und für den Beklagten wegen der erforderlichen Holzschnitzelgröße ungeeignet. Auf das hinauf sandte der Beklagte an die Klägerin ein vom Installateur verfaßtes, mit 23.Dezember 1987 datiertes Storno-Schreiben. Dabei begründete er den Widerruf seiner Bestellung mit folgenden Ausführungen:
"1. Die Anlage entspricht nach gründlicher Überlegung nicht meinen technischen Anforderungen.
2. Nach gründlicher Prüfung des Preises stellte sich heraus, daß der Preis für diese Materialien weit überhöht ist."
Im übrigen berief sich der Beklagte auf sein gesetzliches Rücktrittsrecht.
In einem mit 13.Jänner 1988 datierten, anwaltlich verfaßten Antwortschreiben erklärte die Klägerin ausdrücklich, die Bestellung des Beklagten angenommen zu haben und dessen Stornierung nicht zur Kenntnis zu nehmen. Die Klägerin forderte den Beklagten vielmehr auf, binnen dreier Tage die Bereitschaft zur Vertragszuhaltung zu erklären.
Diese Stellungnahme beantwortete der Beklagte in seinem, ebenfalls mit 13.Jänner 1988 datierten Schreiben mit dem Hinweis, gemäß § 3 KSchG storniert zu haben und keine Lieferung durch die Klägerin annehmen zu wollen.Diese Stellungnahme beantwortete der Beklagte in seinem, ebenfalls mit 13.Jänner 1988 datierten Schreiben mit dem Hinweis, gemäß Paragraph 3, KSchG storniert zu haben und keine Lieferung durch die Klägerin annehmen zu wollen.
Der Beklagte hatte beim örtlichen Installateur im Sinne des von diesem am 12.Jänner 1988 erstellten Anbotes eine Holzschnitzel-Verfeuerungsanlage eines anderen Erzeugers samt deren Montage bestellt. Diese Anlage entspricht im großen und ganzen der bei der Klägerin bestellten. Im Preis von 125.000 S sind aber gegenüber der Bestellung bei der Klägerin zusätzlich ein 5-Liter-Boiler zum Einzelpreis von 10.600 S und die Heizhausinstallation zum ausgewiesenen Preis von 12.200 S enthalten. Die Klägerin begehrte den vereinbarten Kaufpreis von 125.900 S samt 15 % Zinsen ab 14.Januar 1988 (das Begehren auf Zahlung von 20 % Umsatzsteuer von den Zinsenbeträgen ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens). Nach ihrem Prozeßstandpunkt sei der Widerruf der Bestellung unwirksam. Das Geschäft sei entgegen der Ansicht des Beklagten für ihn kein Verbrauchergeschäft, weil er die Feuerungsanlage als landwirtschaftlicher Unternehmer bestellt habe. Selbst wenn man aber den Anlagenkauf als Verbrauchergeschäft seitens des Beklagten werten wollte, stünde ihm zufolge Anbahnung durch ihn selbst kein Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG zu. Die Voraussetzungen einer vom Beklagten geltend gemachten Irrtumsanfechtung lägen nicht vor. Die behauptete Überhöhung des Preises erreiche kein rechtlich erhebliches Ausmaß.Der Beklagte hatte beim örtlichen Installateur im Sinne des von diesem am 12.Jänner 1988 erstellten Anbotes eine Holzschnitzel-Verfeuerungsanlage eines anderen Erzeugers samt deren Montage bestellt. Diese Anlage entspricht im großen und ganzen der bei der Klägerin bestellten. Im Preis von 125.000 S sind aber gegenüber der Bestellung bei der Klägerin zusätzlich ein 5-Liter-Boiler zum Einzelpreis von 10.600 S und die Heizhausinstallation zum ausgewiesenen Preis von 12.200 S enthalten. Die Klägerin begehrte den vereinbarten Kaufpreis von 125.900 S samt 15 % Zinsen ab 14.Januar 1988 (das Begehren auf Zahlung von 20 % Umsatzsteuer von den Zinsenbeträgen ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens). Nach ihrem Prozeßstandpunkt sei der Widerruf der Bestellung unwirksam. Das Geschäft sei entgegen der Ansicht des Beklagten für ihn kein Verbrauchergeschäft, weil er die Feuerungsanlage als landwirtschaftlicher Unternehmer bestellt habe. Selbst wenn man aber den Anlagenkauf als Verbrauchergeschäft seitens des Beklagten werten wollte, stünde ihm zufolge Anbahnung durch ihn selbst kein Rücktrittsrecht nach Paragraph 3, KSchG zu. Die Voraussetzungen einer vom Beklagten geltend gemachten Irrtumsanfechtung lägen nicht vor. Die behauptete Überhöhung des Preises erreiche kein rechtlich erhebliches Ausmaß.
Der Beklagte behauptete, die Heizanlage nur für eine privat und nicht auch betrieblich genutzte Baulichkeit bestellt zu haben, so daß das Geschäft für ihn ein Verbrauchergeschäft sei. Die Voraussetzungen zum Rücktritt nach § 3 KSchG seien mangels Anbahnung durch ihn erfüllt. Der Beklagte fühle sich durch die Klägerin übervorteilt, weil der vereinbarte Preis "bei weitem überhöht" gewesen wäre, die Anlage "von der Technik her nicht den Vorstellungen der beklagten Partei" entspräche und auch räumlich sowie von der Beschickung her ungeeignet sei. Der Vertreter der Klägerin habe ihn über die - nicht näherDer Beklagte behauptete, die Heizanlage nur für eine privat und nicht auch betrieblich genutzte Baulichkeit bestellt zu haben, so daß das Geschäft für ihn ein Verbrauchergeschäft sei. Die Voraussetzungen zum Rücktritt nach Paragraph 3, KSchG seien mangels Anbahnung durch ihn erfüllt. Der Beklagte fühle sich durch die Klägerin übervorteilt, weil der vereinbarte Preis "bei weitem überhöht" gewesen wäre, die Anlage "von der Technik her nicht den Vorstellungen der beklagten Partei" entspräche und auch räumlich sowie von der Beschickung her ungeeignet sei. Der Vertreter der Klägerin habe ihn über die - nicht näher
konkretisierten - "technischen Anforderungen" der Anlage in Irrtum geführt. Der Beklagte sei "überrumpelt" worden, weil er über den Umfang der bestellten Leistungen im unklaren gelassen worden sei. Überdies wendete der Beklagte pauschal die Sittenwidrigkeit der Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ein. Der von der Klägerin für ihre Anlage geforderte Preis sei um rund 25 % überhöht. Der rechtliche Gesichtspunkt eines auf ein gegen § 57 Abs 3 GewO 1973 verstoßendes Aufsuchen gestütztes Rücktrittsrecht nach § 60 GewO 1973 fand im Verfahren erster Instanz keine Erörterung. Das Prozeßgericht erster Instanz gab dem Klagebegehren mit Ausnahme des 4 % übersteigenden Zinsenbegehrens statt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil im klagsstattgebenden Teil und änderte es in Ansehung des 4 % übersteigenden Zinsenbegehrens - ausgenommen das nicht mehr revisionsverfangene Begehren auf Zuspruch von 20 % Umsatzsteuer von den Zinsen - im klagsstattgebenden Sinne ab. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, die ordentliche Revision sei für den Beklagten zulässig, für die Klägerin aber jedenfalls unzulässig. Das Prozeßgericht erster Instanz hatte seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt, daß die widerrufene Bestellung vom Beklagten nicht im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes getätigt worden sei, das Geschäft daher für den Beklagten ein Verbrauchergeschäft darstelle. Der Beklagte habe allerdings durch sein Verhalten bei der im Lagerhaus stattgefundenen Vorführung der Anlage die geschäftliche Verbindung über einen Ankauf der Heizanlage angebahnt, so daß ihm kein Rücktrittsrecht nach § 3 Abs 1 KSchG zustünde. Für eine Irreführung des Beklagten über die technische Eignung der Heizanlage für die Baulichkeit des Beklagten habe das Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt erbracht. Der Beklagte sei bei der Bestellung über die technischen Einzelheiten und die Eignung der Anlage hinreichend unterrichtet gewesen. Die nachträgliche Erkenntnis des Beklagten, daß er ein Konkurrenzerzeugnis preiswerter hätte erwerben können, sei irrtumsrechtlich unerheblich. Die von der Klägerin in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgestellten Regelungen über eine Bindung des Bestellers an seine Kauferklärung während einer vierwöchigen Überlegungsfrist der Klägerin sei bei Vertragsabschlüssen im Wege von Vertretern keinesfalls unüblich, noch sei die vierwöchige Bindung des Bestellers an seine Offerte als gröbliche Benachteiligung des Bestellers zu werten. Selbst wenn die Bindungsfrist des Bestellers im Sinne des § 6 Abs 1 Z 1 KSchG als unangemessen lang beurteilt werden sollte, hätte dies keinesfalls einen Widerruf der Bestellung durch den Beklagten schon zwei oder drei Tage nach der dem Vertreter der Klägerin ausgehändigten Vertragserklärung zu rechtfertigen vermocht. Der Beklagte sei an seine, von den eingewendeten Willensmängeln freie, nicht auf sittenwidrige Weise zustande gekommene Kauferklärung - unabhängig von dem nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Ausschluß jeder Stornierung - gebunden. Lediglich die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Höhe der Verzugszinsen im Ausmaß von 15 % im Jahr wertete das Prozeßgericht erster Instanz als nichtig gemäß § 879 Abs 3 ABGB und verminderte das Maß der Verzugszinsen auf den allgemein bürgerlich-rechtlichen Zinsfuß von 4 %.konkretisierten - "technischen Anforderungen" der Anlage in Irrtum geführt. Der Beklagte sei "überrumpelt" worden, weil er über den Umfang der bestellten Leistungen im unklaren gelassen worden sei. Überdies wendete der Beklagte pauschal die Sittenwidrigkeit der Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ein. Der von der Klägerin für ihre Anlage geforderte Preis sei um rund 25 % überhöht. Der rechtliche Gesichtspunkt eines auf ein gegen Paragraph 57, Absatz 3, GewO 1973 verstoßendes Aufsuchen gestütztes Rücktrittsrecht nach Paragraph 60, GewO 1973 fand im Verfahren erster Instanz keine Erörterung. Das Prozeßgericht erster Instanz gab dem Klagebegehren mit Ausnahme des 4 % übersteigenden Zinsenbegehrens statt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil im klagsstattgebenden Teil und änderte es in Ansehung des 4 % übersteigenden Zinsenbegehrens - ausgenommen das nicht mehr revisionsverfangene Begehren auf Zuspruch von 20 % Umsatzsteuer von den Zinsen - im klagsstattgebenden Sinne ab. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, die ordentliche Revision sei für den Beklagten zulässig, für die Klägerin aber jedenfalls unzulässig. Das Prozeßgericht erster Instanz hatte seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt, daß die widerrufene Bestellung vom Beklagten nicht im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes getätigt worden sei, das Geschäft daher für den Beklagten ein Verbrauchergeschäft darstelle. Der Beklagte habe allerdings durch sein Verhalten bei der im Lagerhaus stattgefundenen Vorführung der Anlage die geschäftliche Verbindung über einen Ankauf der Heizanlage angebahnt, so daß ihm kein Rücktrittsrecht nach Paragraph 3, Absatz eins, KSchG zustünde. Für eine Irreführung des Beklagten über die technische Eignung der Heizanlage für die Baulichkeit des Beklagten habe das Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt erbracht. Der Beklagte sei bei der Bestellung über die technischen Einzelheiten und die Eignung der Anlage hinreichend unterrichtet gewesen. Die nachträgliche Erkenntnis des Beklagten, daß er ein Konkurrenzerzeugnis preiswerter hätte erwerben können, sei irrtumsrechtlich unerheblich. Die von der Klägerin in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgestellten Regelungen über eine Bindung des Bestellers an seine Kauferklärung während einer vierwöchigen Überlegungsfrist der Klägerin sei bei Vertragsabschlüssen im Wege von Vertretern keinesfalls unüblich, noch sei die vierwöchige Bindung des Bestellers an seine Offerte als gröbliche Benachteiligung des Bestellers zu werten. Selbst wenn die Bindungsfrist des Bestellers im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG als unangemessen lang beurteilt werden sollte, hätte dies keinesfalls einen Widerruf der Bestellung durch den Beklagten schon zwei oder drei Tage nach der dem Vertreter der Klägerin ausgehändigten Vertragserklärung zu rechtfertigen vermocht. Der Beklagte sei an seine, von den eingewendeten Willensmängeln freie, nicht auf sittenwidrige Weise zustande gekommene Kauferklärung - unabhängig von dem nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Ausschluß jeder Stornierung - gebunden. Lediglich die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Höhe der Verzugszinsen im Ausmaß von 15 % im Jahr wertete das Prozeßgericht erster Instanz als nichtig gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und verminderte das Maß der Verzugszinsen auf den allgemein bürgerlich-rechtlichen Zinsfuß von 4 %.
Das Berufungsgericht wertete gleichfalls die Bestellung des Beklagten als eine nicht auf der eingewendeten Irreführung beruhende Rechtsgeschäftserklärung, die auch die Geltung der auf der Rückseite des Bestellformulars abgedruckten Regelungen umfasse, soweit nicht einzelne Bestimmungen gemäß § 864 a ABGB als nicht vereinbart oder gemäß § 879 Abs 3 ABGB als sittenwidrig auszuscheiden wären. Solcher Prüfung seien aber nicht sämtliche, sondern nur diejenigen Regelungen der von der Klägerin aufgestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterziehen, die zur Ableitung und Stützung des Klagebegehrens herangezogen werden sollten. Weder die nach Punkt 11 der von der Klägerin aufgestellten Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen festgesetzte Fälligkeit noch die Höhe der Verzugszinsen seien unüblich oder als sittenwidrig zu werten, wobei der Zinssatz von 15 % an den von Kreditunternehmungen begehrten Verzugszinsen zu messen wäre. Das Berufungsgericht teilte schließlich auch die erstrichterliche Beurteilung über die Anbahnung der geschäftlichen Verbindung durch die Aufforderung des Beklagten an den Vertreter der Klägerin und den Lagerhausangestellten, ihn zu Hause aufzusuchen, so daß dem Beklagten gemäß § 3 Abs 3 Z 1 KSchG ein auf § 3 Abs 1 KSchG gestütztes Rücktrittsrecht nicht zugestanden sei.Das Berufungsgericht wertete gleichfalls die Bestellung des Beklagten als eine nicht auf der eingewendeten Irreführung beruhende Rechtsgeschäftserklärung, die auch die Geltung der auf der Rückseite des Bestellformulars abgedruckten Regelungen umfasse, soweit nicht einzelne Bestimmungen gemäß Paragraph 864, a ABGB als nicht vereinbart oder gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB als sittenwidrig auszuscheiden wären. Solcher Prüfung seien aber nicht sämtliche, sondern nur diejenigen Regelungen der von der Klägerin aufgestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterziehen, die zur Ableitung und Stützung des Klagebegehrens herangezogen werden sollten. Weder die nach Punkt 11 der von der Klägerin aufgestellten Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen festgesetzte Fälligkeit noch die Höhe der Verzugszinsen seien unüblich oder als sittenwidrig zu werten, wobei der Zinssatz von 15 % an den von Kreditunternehmungen begehrten Verzugszinsen zu messen wäre. Das Berufungsgericht teilte schließlich auch die erstrichterliche Beurteilung über die Anbahnung der geschäftlichen Verbindung durch die Aufforderung des Beklagten an den Vertreter der Klägerin und den Lagerhausangestellten, ihn zu Hause aufzusuchen, so daß dem Beklagten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, KSchG ein auf Paragraph 3, Absatz eins, KSchG gestütztes Rücktrittsrecht nicht zugestanden sei.
Im Zuge einer allseitigen rechtlichen Prüfung bezog das Berufungsgerucht auch ein aus § 60 GewO 1973 abzuleitendes Rücktrittsrecht des Beklagten in seine Erwägungen ein. Dazu folgerte das Berufungsgericht im Sinne der Entscheidung SZ 56/116, daß einem Käufer neben dem ihm als Verbraucher zustehenden Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG als Privatperson ein auf § 60 im Zusammenhang mit § 59 GewO 1973 gegründetes Rücktrittsrecht zu Gebote stehen könne. Das Berufungsgericht wertete aber die Werbevorführung der Klägerin auf dem Gelände der Lagerhausgenossenschaft als eine messeähnliche Veranstaltung, auf der die Entgegennahme einer Bestellung durch den Beklagten gemäß § 59 Abs 1 Z 2 GewO 1973 zulässig gewesen wäre. Der Beklagte habe durch sein bei der Werbevorführung geäußertes Ersuchen um einen Hausbesuch bereits jenes Verkaufsgespräch eingeleitet, das in weiterer Folge zum Kaufantrag auf seinem Anwesen geführt habe. Das Aufsuchen des Beklagten durch den Vertreter der Klägerin und die Entgegennahme der Bestellung des Beklagten seien daher nicht als gewerbeordnungswidrig anzusehen. Ein Rücktrittsrecht nach § 60 GewO 1973 sei deshalb ausgeschlossen.Im Zuge einer allseitigen rechtlichen Prüfung bezog das Berufungsgerucht auch ein aus Paragraph 60, GewO 1973 abzuleitendes Rücktrittsrecht des Beklagten in seine Erwägungen ein. Dazu folgerte das Berufungsgericht im Sinne der Entscheidung SZ 56/116, daß einem Käufer neben dem ihm als Verbraucher zustehenden Rücktrittsrecht nach Paragraph 3, KSchG als Privatperson ein auf Paragraph 60, im Zusammenhang mit Paragraph 59, GewO 1973 gegründetes Rücktrittsrecht zu Gebote stehen könne. Das Berufungsgericht wertete aber die Werbevorführung der Klägerin auf dem Gelände der Lagerhausgenossenschaft als eine messeähnliche Veranstaltung, auf der die Entgegennahme einer Bestellung durch den Beklagten gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 zulässig gewesen wäre. Der Beklagte habe durch sein bei der Werbevorführung geäußertes Ersuchen um einen Hausbesuch bereits jenes Verkaufsgespräch eingeleitet, das in weiterer Folge zum Kaufantrag auf seinem Anwesen geführt habe. Das Aufsuchen des Beklagten durch den Vertreter der Klägerin und die Entgegennahme der Bestellung des Beklagten seien daher nicht als gewerbeordnungswidrig anzusehen. Ein Rücktrittsrecht nach Paragraph 60, GewO 1973 sei deshalb ausgeschlossen.
Der Beklagte ficht das Berufungsurteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Abweisung des Klagebegehrens gerichteten Abänderungsantrag an.
Die Klägerin strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.