Rechtssatz RS0061034
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061034
Entscheidungsdatum
07.11.1990
Rechtssatz
Das Rücktrittsrecht nach § 60 GewO 1973 bleibt davon unberührt, daß im konkreten Fall ein Rücktrittsrecht nach § 3 Abs 3 Z 1 KSchG ausgeschlossen wäre. Gemäß § 60 GewO 1973 besitzt der Privatkunde ein Rücktrittsrecht (ein Recht zum Widerruf seines Kaufantrages), wenn er die Bestellung gegenüber einem zwar ausdrücklich, aber nicht in Schriftform zum Hausbesuch aufgeforderten, im Sinne des § 57 Abs 3 GewO 1973 ortsfremden (bezirksfremden) fremden Gewerbetreibenden (oder dessen Vertreter) erklärt hat.Das Rücktrittsrecht nach Paragraph 60, GewO 1973 bleibt davon unberührt, daß im konkreten Fall ein Rücktrittsrecht nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, KSchG ausgeschlossen wäre. Gemäß Paragraph 60, GewO 1973 besitzt der Privatkunde ein Rücktrittsrecht (ein Recht zum Widerruf seines Kaufantrages), wenn er die Bestellung gegenüber einem zwar ausdrücklich, aber nicht in Schriftform zum Hausbesuch aufgeforderten, im Sinne des Paragraph 57, Absatz 3, GewO 1973 ortsfremden (bezirksfremden) fremden Gewerbetreibenden (oder dessen Vertreter) erklärt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0061034
Dokumentnummer
JJR_19901107_OGH0002_0060OB00664_9000000_001