Begründung:
Der Beklagte, ein russischer Staatsbürger, ist Berufsfußballspieler. Er war zunächst beim Fußballverein Spartak-Moskau tätig. Im Februar 1991 beauftragte er die klagende Partei schriftlich mit seiner Vermittlung zu einem ausländischen, westeuropäischen Fußballverein. Für diese Vertragsbeziehung vereinbarten die Parteien die Geltung österreichischen Rechtes und als Gerichtsstand Wien. Durch die Vermittlung einer anderen Firma, der L***** Chicago wechselte der Beklagte zum deutschen Bundesligaclub Karlsruher SC, mit welchem er einen Spielervertrag für die Saison 1991/92 abschloß, der später für drei weitere Jahre verlängert wurde.
Die klagende Partei begehrt, den Beklagten zu verpflichten, 1. ihr über dem Beklagten aufgrund seines mit dem Karlsruher SC abgeschlossenen Spielervertrag im Zeitraum Juli 1991 bis Juli 1992 zugekommenen bzw zustehenden und laufend ab August 1992 zustehenden Bezüge sowie anläßlich des Abschlusses der Spielerverträge 1991/92 und 1992/93 einmalig zugekommenen bzw zustehenden Geldbeträge und geldwerte Vorteile unter Anschluß der bezughabenden Verträge und Belege Rechnung zu legen und 2. der Klägerin 20 % der dem Beklagten anläßlich des Abschlusses der Spielerverträge 1991/92 und und 1992/93 einmalig zugekommenen bzw zustehenden Geldbeträge und geldwerte Vorteile und 10 % der ihm im Zeitraum Juli 1991 bis Juli 1992 zugekommenen bzw zustehenden Bezüge einschließlich Prämien und sonstigen Vergütungen zu zahlen.
Die klagende Partei brachte dazu vor, ihr Vermittlungsauftrag mit dem Beklagten sei exklusiv und für die Dauer von 60 Monaten abgeschlossen worden. Sie habe umfangreiche Bemühungen zur Vermittlung des Beklagten an einen westeuropäischen Fußballverein unternommen und auch die Kontakte zum Karlsruher SC geknüpft, der erst durch die Verdienste der klagenden Partei auf den Beklagten aufmerksam geworden sei. Den Vertragsabschluß mit diesem Verein durch die Klägerin habe der Beklagte wider Treu und Glauben vereitelt. Er sei durch die Managementvereinbarung mit der Chicagoer Vermittlungsfirma, der günstigere Abschlußbedingungen vorgegeben worden seien, vertragsbrüchig geworden. Der Vertrag unterliege nicht dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, der Beklagte sei im Einzelfall an einen ausländischen Verein vermittelt worden. Nach dem Vertrag der Streitteile gebühre der klagenden Partei das im Urteilsbegehren angeführte Entgelt.
Der Beklagte wandte Irrtum und List beim Vertragsabschluß ein. Der Geschäftsführer der Klägerin habe ihm erklärt, daß eine Vertragsbindung nur für die Dauer von vier Monaten entstehe. Innerhalb dieser Frist habe die klagende Partei keinerlei Tätigkeit für den Beklagten entfaltet. Der Vertrag sei schon wegen der langen Bindungsdauer sittenwidrig. Der Beklagte habe die vorzeitige Auflösung des Vertrages wegen Untätigkeit und wegen Vertrauensbruches erklärt. Der Vertrag sei nach den Bestimmungen des AMFG auch unzulässig.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Es stellte fest, daß der Geschäftsführer der klagenden Partei und der Beklagte am 25.2.1991 einen Managementvertrag in drei (mit Ausnahme der unstrittigen Rechtswahlklausel) inhaltlich identen Fassungen, einer deutschen, einer englischen, einer russischen in cyrillischer Schrift unterzeichnet haben. Der Beklagte unterschrieb alle drei Fassungen, ohne den russischen Vertrag vorher durchzulesen. Deutsch und englisch verstand er damals nicht. Über den genauen Inhalt des von ihm unterzeichneten Managementvertrages sprach er selbst mit dem Geschäftsführer der klagenden Partei und der von diesem beigestellten Dolmetscherin ebensowenig wie über die Dauer. Dem Beklagten ging es vorwiegend darum, so schnell wie möglich ins Ausland zu kommen. Der Präsident seines Vereines Spartak-Moskau hatte dem Beklagten erläutert, daß der Geschäftsführer der Klägerin "vier Monate Zeit habe, um den Beklagten ins Ausland zu vermitteln, nach Ablauf dieser Frist werde L***** Chicago mit der Vermittlung betraut". Daß diese Äußerung auf eine Erklärung des Geschäftsführers der klagenden Partei oder der Dolmetscherin zurückgeht, kann nicht festgestellt werden.
Berufsfußballspielerverträge sind in allen westeuropäischen Staaten ähnlich gestaltet. Der Spieler verpflichtet sich, täglich zu vorgegebenen Zeiten Training nach den Anweisungen des vom Verein beigestellten Trainers zu absolvieren und an bestimmten Spielen teilzunehmen. Dafür verspricht der Verein dem Spieler ein regelmäßiges Mindestentgelt, Sachwerte und Zusatzprämien. Die Verträge sind auf ein bis mehrere Jahre befristet.
Auch der vom Beklagten mit dem Karlsruher SC am 1.8.1991 für die Saison 1991/92 abgeschlossene Vertrag folgte diesem Muster. Er wurde in der Folge auf drei Jahre verlängert. Der Beklagte bezieht ein Mindestentgelt von DM 200.000, das sich bei aktiver Teilnahme an 30 Spielen auf DM 360.000 erhöht. Dazu kommen Leistungsprämien bei Erfolgen.
Die klagende Partei bot im Jahr 1991 zahlreiche weitere Fußballspieler westeuropäischen Fußballvereinen an. Sie war von diesen Spielern vertraglich mit exklusiver Vermittlungsvollmacht ausgestattet. Außer dem Beklagten unterzeichneten so zwei weitere Spieler von Spartak-Moskau Verträge mit der klagenden Partei, die sie zu westeuropäischen Clubs bringen sollten. Die Vermittlung dieser beiden Spieler an österreichische Vereine gelang noch vor dem Wechsel des Beklagten nach Deutschland.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß die vereinbarte Vermittlung des Beklagten ins Ausland für die Klägerin kein Einzelfall sei, weil sie für viele Berufsfußballspieler in gleicher Weise tätig geworden sei. Auch aus dem Aspekt der Vermittlung eines Ausländers ins Ausland sei für die klagende Partei nichts zu gewinnen, weil der letzte Satz des § 9 Abs 1 AMFG so zu lesen sei, daß eine Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung auch dann vorliege, wenn sich nur der Zusammenführende im Inland befinde. Die Provisionsvereinbarung der Streitteile für die Vermittlung des Beklagten zu einem Fußballverein in Westeuropa sei daher nach § 879 Abs 1 ABGB in Verbindung mit den Bestimmungen des AMFG gesetzwidrig.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß die vereinbarte Vermittlung des Beklagten ins Ausland für die Klägerin kein Einzelfall sei, weil sie für viele Berufsfußballspieler in gleicher Weise tätig geworden sei. Auch aus dem Aspekt der Vermittlung eines Ausländers ins Ausland sei für die klagende Partei nichts zu gewinnen, weil der letzte Satz des Paragraph 9, Absatz eins, AMFG so zu lesen sei, daß eine Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung auch dann vorliege, wenn sich nur der Zusammenführende im Inland befinde. Die Provisionsvereinbarung der Streitteile für die Vermittlung des Beklagten zu einem Fußballverein in Westeuropa sei daher nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB in Verbindung mit den Bestimmungen des AMFG gesetzwidrig.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge und hob das Urteil des Erstgerichtes mit dem Auftrag zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung auf.
Nach § 9 Abs 1 letzter Satz AMFG falle unter den Begriff Arbeitsvermittlung auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich. Der Gesetzgeber stelle offenbar darauf ab, daß der österreichische Arbeitsmarkt von der betriebenen Tätigkeit beeinflußt werde. Dies treffe auf die Vermittlung von Arbeitsuchenden aus dem Ausland in das Ausland nicht zu. Sinnvoll könne die Anwendung des AMFG nur sein, wenn der österreichische Arbeitsmarkt dadurch beeinflußt werde. Ungeachtet der Vereinbarung österreichischen Rechtes könne eine Nichtigkeit der Entgeltsvereinbarung nicht auf die Bestimmungen des AMFG gestützt werden. Der von Daniman Potmesil und Steinbach im Kommentar zum AMFG in Anm 4 zu § 9 ohne jede Begründung vertretene Auffassung, daß das AMFG anzuwenden sei, wenn sich (nur) der "Zusammenführende" im Inland befinde, könne sich das Berufungsgericht nicht anschließen. Das Verfahren in erster Instanz sei daher, ausgehend davon, daß das AMFG auf die behauptete Vereinbarung zwischen den Streitteilen nicht anzuwenden sei, fortzusetzen.Nach Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz AMFG falle unter den Begriff Arbeitsvermittlung auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich. Der Gesetzgeber stelle offenbar darauf ab, daß der österreichische Arbeitsmarkt von der betriebenen Tätigkeit beeinflußt werde. Dies treffe auf die Vermittlung von Arbeitsuchenden aus dem Ausland in das Ausland nicht zu. Sinnvoll könne die Anwendung des AMFG nur sein, wenn der österreichische Arbeitsmarkt dadurch beeinflußt werde. Ungeachtet der Vereinbarung österreichischen Rechtes könne eine Nichtigkeit der Entgeltsvereinbarung nicht auf die Bestimmungen des AMFG gestützt werden. Der von Daniman Potmesil und Steinbach im Kommentar zum AMFG in Anmerkung 4 zu Paragraph 9, ohne jede Begründung vertretene Auffassung, daß das AMFG anzuwenden sei, wenn sich (nur) der "Zusammenführende" im Inland befinde, könne sich das Berufungsgericht nicht anschließen. Das Verfahren in erster Instanz sei daher, ausgehend davon, daß das AMFG auf die behauptete Vereinbarung zwischen den Streitteilen nicht anzuwenden sei, fortzusetzen.
Im Hinblick auf die aus den Medien bekannte Häufigkeit von Transfers im Bereich des Spitzensportes und auf eine hiezu fehlende Judikatur des Obersten Gerichtshofes sei die Anfechtung der Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zuzulassen, zumal kein Zweifel daran bestehe, daß ein Berufsfußballspieler als Dienstnehmer grundsätzlich den Normen der Arbeitsvermittlung unterstellt werden könne.