Rechtssatz RS0050875
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050875
Entscheidungsdatum
06.04.1995
Rechtssatz
Die Vermittlung von Arbeitsuchenden vom Ausland in ein Ausland fällt auch dann nicht unter den Begriff "Arbeitsvermittlung" im Sinne des § 9 Abs 1 AMFG, wenn die Vermittlungstätigkeit durch einen Inländer ausgeübt wird.Die Vermittlung von Arbeitsuchenden vom Ausland in ein Ausland fällt auch dann nicht unter den Begriff "Arbeitsvermittlung" im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AMFG, wenn die Vermittlungstätigkeit durch einen Inländer ausgeübt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050875
Dokumentnummer
JJR_19950406_OGH0002_0060OB00669_9400000_001