Begründung:
In dem beim Handelsgericht Wien geführten Firmenbuch ist seit 27. 4. 2001 die T***** OEG mit Sitz in W***** eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafter sind Miroslav T***** und Robert T*****. Am 10. 8. 2006 teilte Robert T*****, vertreten durch die Wirtschaftsrechtskanzlei Novica V*****, dem Erstgericht mit, dass er seine Geschäftsführertätigkeit für die Gesellschaft niederlege, weil er sein Gewerbe zurückgelegt habe und zur Geschäftszahl 28 Se 225/05z des Handelsgerichtes Wien ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. Damit strebte er erkennbar seine Löschung als persönlich haftender Gesellschafter an. Das Erstgericht teilte dem Einschreiter mit Beschluss vom 17. 8. 2006 mit, dass zur Löschung eines Gesellschafters ein beglaubigt unterfertigter Antrag von sämtlichen Gesellschaftern einzureichen und entweder ein weiterer persönlich haftender Gesellschafter zur Eintragung anzumelden oder andernfalls die Gesellschaft zu löschen sei.
Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des auch im Rekursverfahren durch die Wirtschaftsrechtskanzlei Novica V***** vertretenen Robert T***** wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 12. 10. 2006, 28 R 165/06z, als unzulässig zurück, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Firmenbuchverfahren in der zweiten Instanz gemäß § 6 Abs 2 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG relative Vertretungspflicht bestehe, wonach die Partei zwar selbst einschreiten könne (§ 4 Abs 1 AußStrG iVm, § 15 Abs 1 FBG), sich andernfalls aber nur durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht aber, wie hier, durch eine Wirtschaftsrechtskanzlei vertreten lassen könne und ferner ein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 17 Abs 1 FBG, den die bekämpfte Aufforderung inhaltlich darstelle, durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden könne (§ 17 Abs 2 FBG).Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des auch im Rekursverfahren durch die Wirtschaftsrechtskanzlei Novica V***** vertretenen Robert T***** wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 12. 10. 2006, 28 R 165/06z, als unzulässig zurück, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Firmenbuchverfahren in der zweiten Instanz gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FBG relative Vertretungspflicht bestehe, wonach die Partei zwar selbst einschreiten könne (Paragraph 4, Absatz eins, AußStrG iVm, Paragraph 15, Absatz eins, FBG), sich andernfalls aber nur durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht aber, wie hier, durch eine Wirtschaftsrechtskanzlei vertreten lassen könne und ferner ein Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, FBG, den die bekämpfte Aufforderung inhaltlich darstelle, durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden könne (Paragraph 17, Absatz 2, FBG).
Gegen diesen Beschluss erhob Robert T***** fristgerecht Revisionsrekurs, wobei erneut die „Wirtschaftsrechtskanzlei" Novica V***** für ihn einschritt.
Das Erstgericht stellte dem Einschreiter diese Eingabe zur Verbesserung binnen 14 Tagen durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar zurück.
Auch diesen Beschluss bekämpfte die „Wirtschaftsrechtskanzlei" Novica V***** mit dem Vorbringen, dass „ihre gerichtliche Verfügung, ihre Kanzlei anerkannt worden" sei und es die Pflicht des Erstgerichtes sei, die Gesellschaft gemäß § 39 FBG aufzulösen.Auch diesen Beschluss bekämpfte die „Wirtschaftsrechtskanzlei" Novica V***** mit dem Vorbringen, dass „ihre gerichtliche Verfügung, ihre Kanzlei anerkannt worden" sei und es die Pflicht des Erstgerichtes sei, die Gesellschaft gemäß Paragraph 39, FBG aufzulösen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. 2. 2007, 28 R 19/07f wies das Rekursgericht diesen Rekurs zurück. Dem Rechtsmittel sei nicht zu entnehmen, ob dieses von der Wirtschaftsrechtskanzlei Novica V***** im eigenen Namen oder namens des von ihr vertretenen Robert T***** ergriffen worden sei. Im ersteren Fall fehle dem Einschreiter die Rekurslegitimation. Sollte der Rekurs hingegen im Namen des Robert T***** ergriffen worden sein, so sei der Rekurs unzulässig, weil Verbesserungsaufräge nicht abgesondert anfechtbar seien. Im Übrigen sei der Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes zu Recht erlassen worden.
Der Revisionsrekurs des Einschreiters Novica V***** gegen die Beschlüsse des Rekursgerichtes vom 12. 10. 2006, 28 R 165/06z, und vom 8. 2. 2007, 28 R 19/07f, ist unzulässig: