Die außerordentliche Revision des Drittklägers ist zulässig und im Sinn der Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.
Der Umstand, daß um die Baubewilligung für das betreffende Gebäude noch vor Inkrafttreten der Novelle der Wiener Bauordnung 1996 angesucht wurde, vermag zwar nichts daran zu ändern, daß für die Frage der konsensmäßigen Benützung der einzelnen Räume der Wohnungen die derzeitige Rechtslage maßgebend ist, die vom Berufungsgericht richtig dargestellt wurde. Demnach sind zwar auch bei der vom Drittkläger gekauften Eigentumswohnung die Voraussetzungen für die Benützung als Wohnung erfüllt. Die Räume im Untergeschoß sind jedoch demnach wegen ihrer zu geringen Höhe zur Gänze nicht als Aufenthaltsräume im Sinn des § 87 Abs 3 der Wiener Bauordnung 1996 zu verwenden. Hiefür steht lediglich ein kleinerer Raum im Obergeschoß zur Verfügung. Gerade jenes Zimmer, das an einen Umkleideraum und das Bad anschließt, kann nicht als Aufenthaltsort für die Bewohner, sondern nur für untergeordnete Zwecke - etwa als Abstellraum - genutzt werden, obgleich die Wohnung ohnehin relativ klein ist und ansonsten nur ein einziger, zu Wohnzwecken im engeren Sinn nutzbarer Raum vorhanden ist.Der Umstand, daß um die Baubewilligung für das betreffende Gebäude noch vor Inkrafttreten der Novelle der Wiener Bauordnung 1996 angesucht wurde, vermag zwar nichts daran zu ändern, daß für die Frage der konsensmäßigen Benützung der einzelnen Räume der Wohnungen die derzeitige Rechtslage maßgebend ist, die vom Berufungsgericht richtig dargestellt wurde. Demnach sind zwar auch bei der vom Drittkläger gekauften Eigentumswohnung die Voraussetzungen für die Benützung als Wohnung erfüllt. Die Räume im Untergeschoß sind jedoch demnach wegen ihrer zu geringen Höhe zur Gänze nicht als Aufenthaltsräume im Sinn des Paragraph 87, Absatz 3, der Wiener Bauordnung 1996 zu verwenden. Hiefür steht lediglich ein kleinerer Raum im Obergeschoß zur Verfügung. Gerade jenes Zimmer, das an einen Umkleideraum und das Bad anschließt, kann nicht als Aufenthaltsort für die Bewohner, sondern nur für untergeordnete Zwecke - etwa als Abstellraum - genutzt werden, obgleich die Wohnung ohnehin relativ klein ist und ansonsten nur ein einziger, zu Wohnzwecken im engeren Sinn nutzbarer Raum vorhanden ist.
Dessen ungeachtet wurde die Wohnung als "Maisonette" angepriesen und im Kaufvertrag eine "Wohnfläche im Ausmaß von 48,36 m2 zugesichert. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß ein Kaufinteressent unter diesen Umständen erwartet, daß der Flächenanteil der zum Aufenthalt geeigneten Räume gegenüber den der im üblichen Sprachgebrauch als "Nebenräume" nutzbaren Räume übrsteigt. Insbesondere auch der Begriff der "Maisonette" erweckt die Erwartungshaltung, daß ein Wohnen im engeren Sinn auf zwei Ebenen möglich ist und daß sowohl das Untergeschoß als auch das Obergeschoß als Aufenthaltsort in Anspruch genommen werden kann. Nach der Art der Präsentation der Wohnung gegenüber dem Kunden mußte dieser annehmen, zumindest die beiden größeren Räume der Wohnung nach seinem Belieben nutzen zu dürfen. Allein aus der im Plan hervorgehenden Bezeichnung des Raumes im Untergeschoß als "Abstellraum" wurde für den Durchschnittskunden noch nicht hinreichend klargestellt, daß dieser Raum nach den Bestimmungen der Bauordnung tatsächlich nicht anders verwendet werden dürfe. Es entspricht vielmehr der vom Käufer einer ihm als "Maisonette" angepriesenen Eigentumswohnung erwarteten "gewöhnlichen Eigenschaft", daß ihm auf beiden Wohnebenen zumindest jeweils ein Raum für seinen Aufenthalt zur Verfügung steht und daß ein geplanter Umkleideraum und ein geplantes Bad nicht an einen Abstellraum sondern etwa an ein Schlafzimmer anschließen. Die Erwartungshaltung des Käufers, die auch dem Verkäufer bewußt sein mußte, daß die beiden größten Räume einer "Wohnung" auch zu Wohnzwecken im engeren Sinn und nicht bloß gleichsam als Keller nutzbar sind, bedurften im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes auch keiner besonderen Zusicherung, weil dies zu den im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften einer Maisonette, die keiner eigenen Abrede bedürfen, gehört (vgl Koziol/Welser, Grundriß10 I, 253; Reischauer in Rummel2 I Rz 4 zu § 923 ABGB mwN). Es wäre im Gegenteil Sache der beklagten Partei gewesen, den Drittkläger ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß der im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche "größte" Raum im Untergeschoß von Gesetzes wegen nicht als Wohnraum im engeren Sinn Verwendung finden dürfe.Dessen ungeachtet wurde die Wohnung als "Maisonette" angepriesen und im Kaufvertrag eine "Wohnfläche im Ausmaß von 48,36 m2 zugesichert. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß ein Kaufinteressent unter diesen Umständen erwartet, daß der Flächenanteil der zum Aufenthalt geeigneten Räume gegenüber den der im üblichen Sprachgebrauch als "Nebenräume" nutzbaren Räume übrsteigt. Insbesondere auch der Begriff der "Maisonette" erweckt die Erwartungshaltung, daß ein Wohnen im engeren Sinn auf zwei Ebenen möglich ist und daß sowohl das Untergeschoß als auch das Obergeschoß als Aufenthaltsort in Anspruch genommen werden kann. Nach der Art der Präsentation der Wohnung gegenüber dem Kunden mußte dieser annehmen, zumindest die beiden größeren Räume der Wohnung nach seinem Belieben nutzen zu dürfen. Allein aus der im Plan hervorgehenden Bezeichnung des Raumes im Untergeschoß als "Abstellraum" wurde für den Durchschnittskunden noch nicht hinreichend klargestellt, daß dieser Raum nach den Bestimmungen der Bauordnung tatsächlich nicht anders verwendet werden dürfe. Es entspricht vielmehr der vom Käufer einer ihm als "Maisonette" angepriesenen Eigentumswohnung erwarteten "gewöhnlichen Eigenschaft", daß ihm auf beiden Wohnebenen zumindest jeweils ein Raum für seinen Aufenthalt zur Verfügung steht und daß ein geplanter Umkleideraum und ein geplantes Bad nicht an einen Abstellraum sondern etwa an ein Schlafzimmer anschließen. Die Erwartungshaltung des Käufers, die auch dem Verkäufer bewußt sein mußte, daß die beiden größten Räume einer "Wohnung" auch zu Wohnzwecken im engeren Sinn und nicht bloß gleichsam als Keller nutzbar sind, bedurften im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes auch keiner besonderen Zusicherung, weil dies zu den im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften einer Maisonette, die keiner eigenen Abrede bedürfen, gehört vergleiche Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins, 253; Reischauer in Rummel2 römisch eins Rz 4 zu Paragraph 923, ABGB mwN). Es wäre im Gegenteil Sache der beklagten Partei gewesen, den Drittkläger ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß der im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche "größte" Raum im Untergeschoß von Gesetzes wegen nicht als Wohnraum im engeren Sinn Verwendung finden dürfe.
Die im Hinblick auf die Bezeichnung der Wohnung als Maisonette und der Anpreisung einer "Wohnfläche" von 48,36 m2 unauffällige und unklare Beschreibung des Raumes im Untergeschoß als "Abstellraum" geht gemäß § 915 ABGB zu Lasten der beklagten Patei als Kaufvertragsverfasserin.Die im Hinblick auf die Bezeichnung der Wohnung als Maisonette und der Anpreisung einer "Wohnfläche" von 48,36 m2 unauffällige und unklare Beschreibung des Raumes im Untergeschoß als "Abstellraum" geht gemäß Paragraph 915, ABGB zu Lasten der beklagten Patei als Kaufvertragsverfasserin.
Die bloß eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit mußte dem Drittkläger, als er die Wohnung vor dem Kaufvertagsabschluß besichtigte, ebensowenig auffallen als den anderen Klägern, hinsichtlich derer das Berufungsgericht zutreffend und von der beklagten Partei unwidersprochen ausgeführt hat, daß eine Kenntnis der Vorschriften der Wiener Bauordnung nicht ohne weiteres vorauszusetzen sei und daß aus dem bloßen Eindruck "niederer" Räume nicht von vornherein auf eine fehlende Möglichkeit, die "niederen" Räume gesetzeskonform zu Wohnzwecken im engeren Sinn zu benützen, geschlossen werden müsse. Für die Käufer sei daher frühestens mit der Erstattung des im Verfahren vorgelegten Privatgutachtens über die den Kaufobjekten anhaftenden Mängel die Erkennbarkeit des Rechtsmangels anzunehmen. Aus diesen zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, die zur Bejahung des Wandlungsanspruches des Erstklägers und der Zweitklägerin im zweitinstanzlichen Verfahren führten und auf die gemäß § 510 Abs 3 ZPO verwiesen werden kann, ist auch dem Drittkläger ein Wandlungsanspruch schon aufgrund des aufgezeigten wesentlichen und unbehebbaren Mangels der zu niederen Raumhöhe zu bejahen. Auf die weiteren Revisionsausführungen ist daher nicht weiter einzugehen. Die Rechtssache betreffend den Drittkläger ist somit ebenfalls noch nicht spruchreif, weil insgesamt Feststellungen über die Höhe der Klageansprüche und über die Höhe der Gegenforderung, teilweise aber auch zur Frage der Berechtigung einzelner Ansprüche fehlen.Die bloß eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit mußte dem Drittkläger, als er die Wohnung vor dem Kaufvertagsabschluß besichtigte, ebensowenig auffallen als den anderen Klägern, hinsichtlich derer das Berufungsgericht zutreffend und von der beklagten Partei unwidersprochen ausgeführt hat, daß eine Kenntnis der Vorschriften der Wiener Bauordnung nicht ohne weiteres vorauszusetzen sei und daß aus dem bloßen Eindruck "niederer" Räume nicht von vornherein auf eine fehlende Möglichkeit, die "niederen" Räume gesetzeskonform zu Wohnzwecken im engeren Sinn zu benützen, geschlossen werden müsse. Für die Käufer sei daher frühestens mit der Erstattung des im Verfahren vorgelegten Privatgutachtens über die den Kaufobjekten anhaftenden Mängel die Erkennbarkeit des Rechtsmangels anzunehmen. Aus diesen zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, die zur Bejahung des Wandlungsanspruches des Erstklägers und der Zweitklägerin im zweitinstanzlichen Verfahren führten und auf die gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO verwiesen werden kann, ist auch dem Drittkläger ein Wandlungsanspruch schon aufgrund des aufgezeigten wesentlichen und unbehebbaren Mangels der zu niederen Raumhöhe zu bejahen. Auf die weiteren Revisionsausführungen ist daher nicht weiter einzugehen. Die Rechtssache betreffend den Drittkläger ist somit ebenfalls noch nicht spruchreif, weil insgesamt Feststellungen über die Höhe der Klageansprüche und über die Höhe der Gegenforderung, teilweise aber auch zur Frage der Berechtigung einzelner Ansprüche fehlen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.