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Rechtssatz RS0112236×

Rechtssatz RS0112236

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112236

Geschäftszahl

6Ob67/99t

Entscheidungsdatum

15.07.1999

Rechtssatz

Der Begriff der "Maisonette" erweckt die Erwartungshaltung, daß ein Wohnen im engeren Sinn auf zwei Ebenen möglich ist und daß sowohl das Untergeschoß als auch das Obergeschoß als Aufenthaltsort in Anspruch genommen werden kann. Allein aus der im Plan hervorgehenden Bezeichnung des Raumes im Untergeschoß als "Abstellraum" wird für den Durchschnittskunden noch nicht hinreichend klargestellt, daß dieser Raum nach den Bestimmungen der Bauordnung tatsächlich nicht anders verwendet werden dürfe. Es ist Sache des Verkäufers, den Käufer ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß der im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche "größte" Raum im Untergeschoß von Gesetzes wegen nicht als Wohnraum im engeren Sinn Verwendung finden dürfe. Die bloß eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit mußte dem Käufer, als er die Wohnung vor dem Kaufvertagsabschluß besichtigte, nicht auffallen zumal aus dem bloßen Eindruck "niederer" Räume nicht von vornherein auf eine fehlende Möglichkeit, die "niederen" Räume gesetzeskonform zu Wohnzwecken im engeren Sinn zu benützen, geschlossen werden muß. Die im Hinblick auf die Bezeichnung der Wohnung als Maisonette und der Anpreisung einer "Wohnfläche" von 48,36 Quadratmetern unauffällige und unklare Beschreibung des Raumes im Untergeschoß als "Abstellraum" geht gemäß Paragraph 915, ABGB zu Lasten der beklagten Partei als Kaufvertragsverfasserin.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 67/99t
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 67/99t

Schlagworte

m2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112236

Dokumentnummer

JJR_19990715_OGH0002_0060OB00067_99T0000_001