Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil zur Frage, ob zwischen der Unterhaltsklage und der Klage auf Feststellung der Verwirkung des Unterhaltes Streitanhängigkeit bestehe, soweit überblickbar, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit setzt die Identität der Parteien, auch wenn sie im späteren Verfahren mit vertauschten Rollen auftreten, und des Anspruches (vgl. § 233 Abs 1 ZPO; richtiger: des Streitgegenstandes) voraus (Fasching, Lehrbuch2, Rz 1186 f). Geht - wie im vorliegenden Fall - das Leistungsbegehren voraus, so bewirkt dieser Umstand für die nachfolgende negative Feststellungsklage nur dann Streitanhängigkeit, wenn sich der zur Dartuung des Fetstellungsbegehrens vorgetragene Sachverhalt mit dem das Leistungsbegehen stützenden Sachverhalt völlig deckt und die Feststellungsklage nicht eine über den (Vor-)Prozeß hinausreichende Bedeutung - etwa für die wirksame Neueinklagung des Leistungsanspruches - hat (Fasching, aaO; vgl. EFSlg.41.689). Erschöpft sich daher das Rechtsschutzziel der (negativen) Feststellungsklage nicht in der bloßen Abwehr des mittels Leistungsklage geltend gemachten Anspruches, liegt Streitanhängigkeit nicht vor. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof in Fällen, in welchen der auf Erhöhung seiner Unterhaltsleistungen in Anspruch Genommene der Leistungsklage die auf Feststellung des Erlöschens (beziehungsweise Ruhens) der gesamten Unterhaltsverpflichtung gerichtete Klage entgegensetzte, das Vorliegen dieses Prozeßhindernisses verneint (EFSlg.41.688, 41.689, 57.752).Das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit setzt die Identität der Parteien, auch wenn sie im späteren Verfahren mit vertauschten Rollen auftreten, und des Anspruches vergleiche Paragraph 233, Absatz eins, ZPO; richtiger: des Streitgegenstandes) voraus (Fasching, Lehrbuch2, Rz 1186 f). Geht - wie im vorliegenden Fall - das Leistungsbegehren voraus, so bewirkt dieser Umstand für die nachfolgende negative Feststellungsklage nur dann Streitanhängigkeit, wenn sich der zur Dartuung des Fetstellungsbegehrens vorgetragene Sachverhalt mit dem das Leistungsbegehen stützenden Sachverhalt völlig deckt und die Feststellungsklage nicht eine über den (Vor-)Prozeß hinausreichende Bedeutung - etwa für die wirksame Neueinklagung des Leistungsanspruches - hat (Fasching, aaO; vergleiche EFSlg.41.689). Erschöpft sich daher das Rechtsschutzziel der (negativen) Feststellungsklage nicht in der bloßen Abwehr des mittels Leistungsklage geltend gemachten Anspruches, liegt Streitanhängigkeit nicht vor. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof in Fällen, in welchen der auf Erhöhung seiner Unterhaltsleistungen in Anspruch Genommene der Leistungsklage die auf Feststellung des Erlöschens (beziehungsweise Ruhens) der gesamten Unterhaltsverpflichtung gerichtete Klage entgegensetzte, das Vorliegen dieses Prozeßhindernisses verneint (EFSlg.41.688, 41.689, 57.752).
Streitanhängigkeit liegt auch im vorliegenden Fall nicht vor, weil selbst das Urteil, mit dem das Unterhaltsbegehren im Leistungsprozeß zur Gänze abgewiesen wird, nicht unbedingt mit jener umfassenden Rechtskraftwirkung ausgestattet sein muß wie das dem Feststellungsbegehren stattgebende Urteil. Hat der Kläger etwa - wie er dies in seinem Rechtsmittel behauptet - gegenüber dem Unterhaltsbegehren sowohl ausreichende eigene Einkünfte wie auch Rechtsmißbrauch eingewendet und weist das Gericht das Unterhaltsbegehren ab, weil es - ohne die zweite Einwendung überhaupt zu prüfen - schon der ersten Berechtigung zubilligt, so stünde die Rechtskraft dieses Urteiles einem mit der Behauptung, nun nicht mehr über ausreichende eigene Einkünfte zu verfügen, neuerlich erhobenen Unterhaltsbegehren der Beklagten nicht entgegen, wohl aber ein Urteil, mit dem die behauptete Verwirkung des Unterhaltsanspruches rechtskräftig bejaht worden ist. Kann demnach - wie im vorliegenden Fall und überhaupt bei Dauerrechtsverhältnissen - der Feststellungsklage eine über den vorher anhängig gemachten Leistungsprozeß hinausgehende Bedeutung nicht abgesprochen werden, weil das (abweisliche) Urteil in diesem Verfahren die wirksame neuerliche Einklagung nicht in jedem Fall ausschließt, wohl aber das Urteil im Feststellungsprozeß, so ist die Streitanhängigkeit zu verneinen. Anders lägen die Dinge nur, wenn das Leistungsbegehren aus einem Zielschuldverhältnis erhoben wird, sodaß nach Abweisung dieses Begehrens eine neuerliche Leistungsklage gar nicht mehr in Betracht kommen kann. Deshalb kann auch die Entscheidung SZ 26/204 nicht gegen die hier vertretene Auffassung ins Treffen geführt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.