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Rechtssatz RS0039373×

Rechtssatz RS0039373

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039373

Geschäftszahl

6Ob672/90

Entscheidungsdatum

18.10.1990

Rechtssatz

Streitanhängigkeit ist zu verneinen, wenn einer (negativen) Feststellungsklage eine über den vorher anhängig gemachten Leistungsprozeß hinausgehende Bedeutung nicht abgesprochen werden kann, weil das (abweisliche) Urteil in diesem Verfahren die wirksame neuerliche Einklagung nicht in jedem Fall ausschließt, wohl aber das Urteil im Feststellungsprozeß (hier: Unterhaltsklage und Klage auf Feststellung der Verwirkung des Unterhaltes).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 672/90
    Entscheidungstext OGH 18.10.1990 6 Ob 672/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039373

Dokumentnummer

JJR_19901018_OGH0002_0060OB00672_9000000_001